1. März 2023

Neue Details zum Energiekostenzuschuss

Update

Energiekostenzuschuss 1 und Energiekostenzuschuss 2 (EKZ)

Es sind neue Details zum Energiekostenzuschuss (EKZ) bekannt, die wir Ihnen nachstehend zusammenfassen:

Ausweitung des Energiekostenzuschusses 1 auf das 4. Quartal

Der Energiekostenzuschuss 1 umfasste die Monate Februar bis September 2022 als förderfähigen Zeitraum. Mit der Novellierung des UEZG wurde die gesetzliche Grundlage für die Verlängerung des EKZ 1 um das 4. Quartal (Oktober bis Dezember 2022) geschaffen.

Neue förderfähige Energieträger sind Wärme, Kälte und Dampf. Für sie gelten dieselben Beantragungsvoraussetzungen wie bei Strom und Erdgas. Weiteres wurde die Liste der besonders betroffenen Sektoren durch die EU-Kommision erweitert.

Start der Voranmeldungen für EKZ Quartal 4: 29. März bis 14. April
Antragsphase: 17. April bis 16. Juni

 

Neue Hintergrundinformationen zum Energiekostenzuschuss 2

Beim Energiekostenzuschuss 2 gibt es einige Neuerungen im Vergleich zum Energiekostenzuschuss 1 (neuer Krisenbeihilferahmen der EU). In der Stufe 1 und 2 entfällt das Kriterium der Energieintensität (3 %).

Höhere Förderintensität der Mehrkosten:

Basisstufe: von 30% auf 60%
Stufe 2: von 30% auf 50%
Stufe 3: von 50% auf 65%
Stufe 4: von 70% auf 80%

Neue Fördergrenzen für die Stufen

Basisstufe: von € 400.000 auf € 2 Millionen
Stufe 2: von € 2 Millionen auf € 4 Millionen
Stufe 3: von € 25 Millionen auf € 50 Millionen
Stufe 4: von € 50 Millionen auf € 150 Millionen

Neue 5. Förderstufe: Förderintensität 40%

  • Förderobergrenze: € 100 Millionen
  • förderfähige Energiearten: Strom, Erdgas sowie direkt aus Strom oder Erdgas erzeugte Wärme/ Kälte
  • Erfordernis des Betriebsverlustes oder einer Absenkung des EBITDAs
  • kein Energieintensitätserfordernis

Förderfähige Energiearten

Die förderfähigen Energiearten in der Basisstufe wurden wie folgt erweitert:

  • Heizöl
  • Holzpellets
  • Hackschnitzel

Neue Fördervoraussetzungen

Um Förderungen der Stufen 3 bis 5 zu erhalten, müssen Unternehmen eine Beschäftigungsgarantie abgeben. Bei dieser verpflichten sich die Fördernehmer, bis 31. Dezember 2024 mindestens 90% der am 1. Jänner 2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente zu erhalten.
Für alle Stufen gilt das Erfordernis der Beschränkung von Bonuszahlungen und eine Beschränkung der Ausschüttung von Dividenden.

Der förderfähige Zeitraum

Der förderfähige Zeitraum des EKZ 2 ist mit 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 festgelegt.

Die Antragsstellung wird in 2 Zeiträumen erfolgen:

  • Das erste Antragsfenster für den Zeitraum Jänner 2023 bis Juni 2023 ist für das 3. Quartal 2023 (August/September) vorgesehen.
  • Das zweite Antragsfenster für den Zeitraum Juli bis Dezember ist für das 1. Quartal 2024 (Februar/März 2024) vorgesehen – je nach beihilferechtlichen Voraussetzungen.

Energiekostenzuschuss 1 und Energiekostenzuschuss 2

EKZ im Überblick

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