22. September 2020

Neue AMS-Bundesrichtlinie – die Änderungen im Detail

Anfang September wurde die neue AMS-Bundesrichtlinie für die Kurzarbeitsbeihilfe mit Stand 21. August 2020 veröffentlicht, die bis 30. September 2022 Gültigkeit haben soll. Erfahren Sie hier mehr.

Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst:

1. Vollentlohnter Kalendermonat vor Kurzarbeit

Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in die Kurzarbeit ist eine Betriebszugehörigkeit von einem vollentlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit.

Wurden diese Personen bereits in die ursprünglichen Sozialpartnervereinbarungen und Förderansuchen von Phase I oder II einbezogen, und wurden die förderbaren Ausfallstunden jedoch erst ab jenen Zeitpunkt abgerechnet, ab dem die erforderliche Betriebszugehörigkeit erfüllt war, so war das nicht den Förderrichtlinien entsprechend.

Eine Betriebszugehörigkeit von einem vollentlohnten Kalendermonat bereits vor Beginn der Kurzarbeit ist eine Voraussetzung für eine Förderung und somit ist für diesen Personenkreis ein gesondertes Begehren (ab dem Zeitpunkt ab dem die Fördervoraussetzungen erfüllt sind) zu beantragen.

Aufgrund der rechtlichen und technischen Vorgaben erfolgt für jene Personen, die ohne die erforderliche Betriebszugehörigkeit in die ursprünglichen Beihilfenbegehren einbezogen wurden, nun im Regelfall eine Rückforderung seitens des AMS. Arbeitgeber, die eine derartige Rückforderung erhalten, können jedoch rückwirkend einen Erstantrag auf Kurzarbeits-Beihilfe (ab dem 2. Beschäftigungsmonat) für diesen Personenkreis beantragen.

Erforderlich ist dazu

  1. der Abschluss einer entsprechenden Sozialpartnervereinbarung für diesen Personenkreis,
  2. ein gesondertes rückwirkendes Erstbegehren mit entsprechend geändertem Kurzarbeitszeitraum und
  3. der Nachweis des vollentlohnten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit durch Vorlage eines Lohnkontoauszuges, dem die Bemessungsgrundlage für die Kurzarbeitsbeihilfe zu entnehmen ist.

Achtung

Begehren können für diese Personengruppe längstens bis 30. September 2020 rückwirkend eingebracht werden.

Jene Betriebe, die bis dato nur eine korrigierte Abrechnung (ohne Neueintritte) eingebracht haben, müssen bis spätestens 30. September 2020 für diese Personen auch ein neues rückwirkendes Begehren einbringen. Denn nur so kann eine korrekte rückwirkende Einbeziehung von Neueintritten ab dem 2. Beschäftigungsmonat vom AMS fristgerecht erfasst und bearbeitet werden.

Hinweis

Dieses Erstbegehren ist unabhängig von einer Aufforderung des AMS zu stellen und ab dem 1. Oktober 2020 nicht mehr möglich.

2. Lückenschluss zwischen Kurzarbeitsphase I und II

Durch eine Anpassung der AMS-Kurzarbeits-Richtlinie können Unternehmen, die die drei Monate Erstgewährung (Phase I) plus drei Monate Verlängerung (Phase II) bereits vor dem 30. September 2020 ausgeschöpft haben, nun die Kurzarbeit bis zu Beginn der Phase III am 1. Oktober 2020 ausdehnen.

Dazu ist eine ergänzende Sozialpartnervereinbarung (Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung) abzuschließen und gemeinsam mit einem Änderungsbegehren über das eAMS-Konto hochzuladen.

Hinweis

Änderungsbegehren müssen vor Einbringung der letzten Teilabrechnung bis spätestens 30. September 2020 gestellt werden. Sollte die letzte Teilabrechnung bereits eingebracht sein, kann rückwirkend – spätestens jedoch am 30. September 2020 – ein Erstbegehren gestellt werden. Ab 1. Oktober 2020 sind nur noch Anträge für Phase III möglich!

3. Kurzarbeitsbeihilfe und Lehrstellenförderung

Bei der personenbezogenen AMS-Lehrstellenförderung werden Pauschalen gewährt und es bedarf keines aufwändigen Abgleichs zwischen Kurzarbeit und Lehrstellenförderung.

Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat zuletzt klargestellt, dass nicht nur die personenbezogene AMS Lehrstellenförderung, sondern auch die betriebliche Lehrstellenförderung (auch die „Basisförderung“) nicht von der Kurzarbeitsbeihilfe in Abzug zu bringen ist.

Bleiben Sie up2date und besuchen Sie unseren Corona-Newsroom!

Beratung und Auskunft per Telefon

Unser Service für Sie!

Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter +43 5 9798 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.

Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!