27. Oktober 2020

Neuberechnung des Wochengeldes durch rückwirkende Lohnsteuersenkung

Die Bundesregierung hat mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 die Senkung des Eingangssteuersatzes von 25% auf 20% beschlossen und zwar rückwirkend ab 1. Jänner 2020. Bis spätestens 30. September musste die entsprechende Aufrollung erfolgen.

Die rückwirkende Lohnsteuersenkung hat nicht nur Auswirkungen auf das monatliche Nettoeinkommen, sondern auch auf Arbeitnehmerinnen, deren Bemessungszeitraum für das Wochengeld im Kalenderjahr 2020 liegt und und die von der Lohnsteuersenkung tatsächlich profitieren (Einkommen muss daher der Lohnsteuer unterliegen).

Die positive Auswirkung der rückwirkenden Lohnsteuersenkung auf Bezieherinnen von Wochengeld wirkt sich jedoch nicht automatisch aus. Die Neuberechnung des Wochengeldes durch die ÖGK erfolgt nur auf entsprechenden Antrag. Die Übermittlung der korrigierten Arbeits- und Entgeltbestätigung des Dienstgebers wird als Antrag der Wochengeld-Bezieherin gewertet. Die Wochengeld-Bezieherinnen erhalten anschließend ohne weiteren Antrag die Nachzahlung des Wochengeldes.

Freie Dienstnehmer

Die Lohnsteuersenkung ändert die Bruttobeträge bei freien Dienstnehmern nicht. Wenn freie Dienstnehmer die Arbeits- und Entgeltbestätigung, welche für die Berechnung des Wochengeldes erforderlich ist, nochmals übermitteln, wertet die ÖGK dies als Antrag auf Neuberechnung und berücksichtigt bei der (Neu-) Berechnung des Wochengeldes den neuen niedrigeren Eingangssteuersatz.

Vorsicht!

Das Krankengeld, Rehabilitationsgeld bzw. Wiedereingliederungsgeld sind von dieser Vorgehensweise nicht betroffen.

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