28. Juli 2023

Naturkatastrophen

Wie die letzten Jahre zeigten, sind gravierende Naturkatastrophen keine Seltenheit mehr: Schneemassen und Lawinen im Winter, Hangrutschungen und Überflutungen im Sommer.

Welche Möglichkeiten der Dienstgeber hat, Dienstnehmer zu unterstützen, die durch Hochwasser oder durch andere Katastrophen geschädigt wurden bzw. freiwillige Mitglieder einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr sind, haben wir für Sie nachstehend zusammengefasst.

 

1. Was kann der Dienstgeber im Katastrophenhilfseinsatz konkret tun?

Sie als Dienstgeber können Ihrem Dienstnehmer einen Entgeltfortzahlungsanspruch verschaffen. Denn Dienstnehmer,

  • die freiwillige Mitglieder einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr und
  • im Einsatz bei Großschadensereignissen sind,
  • haben dann einen Entgeltfortzahlungsanspruch während dieser Zeit, WENN
  • Sie als Dienstgeber mit dem Dienstnehmer vor dessen Einsatz – idealerweise schriftlich – eine Vereinbarung über Ausmaß und Lage der für das Großschadensereignis erforderlichen Dienstfreistellung abschließen.

Um dem Dienstnehmer die finanzielle Unsicherheit bei künftigen Einsätzen bei Großschadensereignis zu nehmen, können entsprechende Freistellungsvereinbarungen auch vorab für zukünftige Einsätze getroffen werden.

Ein Großschadensereignis ist eine Schadenslage, bei der während eines durchgehenden Zeitraumes von

  • zumindest 8 Stunden
  • insgesamt mehr als 100 Personen im Einsatz notwendig sind.

2. Wird die Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber „gefördert“?

Dienstgeber, die an Dienstnehmer eine Entgeltfortzahlung geleistet haben, gebührt nach den jeweiligen Landesgesetzen eine Abgeltung durch das Land.  Der Antrag muss in dem Bundesland gestellt werden, in dem das Großschadensereignis eingetreten ist.

Die Abgeltung ist ein Ausgleich für den Aufwand, den der Dienstgeber aufgrund der bezahlten Dienstfreistellung während des Dienstnehmereinsatzes beim Großschadensereignisses hat und beträgt dieser  pauschal EUR 200,00 pro Dienstnehmer pro Tag, sofern der Einsatz zumindest 8 Stunden gedauert hat.

Praxistipp

Informieren Sie den Dienstnehmerdass er Ihnen für jeden seiner Einsätze bei einem Großschadensereignis eine entsprechende Bestätigung seiner Blaulichtorganisation (Rettung, Feuerwehr, Katastrophendienst) vorlegt.

3. Kann der Dienstgeber auch Dienstnehmer unterstützen, die kein Mitglied einer Blaulichtorganisation sind?

Liegen die zuvor erwähnten Voraussetzungen bzw. Umstände (Großschadenereignis, Mitglied einer Rettungsorganisation etc) nicht vor, zB individueller Helfer ohne Mitglied einer Rettungsorganisation, muss die Dienstabwesenheit vorab in Form von Urlaub oder Zeitausgleich mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

Denn Geld vom Arbeitgeber gibt es während dieser Zeit keines bzw. der Arbeitgeber erhält auch nicht die erwähnte Abgeltung durch das jeweilige Bundesland.

Eine bezahlte Dienstfreistellung kann allerdings dann vorliegen, wenn

  • der Arbeitnehmer unvorhergesehen und unverschuldet aufgrund einer Katastrophenlage nicht von zu Hause zum Arbeitsplatz fahren kann, oder
  • wenn er Schutzmaßnahmen ergreifen muss, um Schaden bzw. Vernichtung eigenen Vermögens (Hab & Gut) zu verhindern (zB wenn der Arbeitnehmer Sandsäcke und andere Hochwasserabwehrmaßnahmen zum Schutz seines Eigenheims errichten muss), oder
  • bei Nothilfe. Im Fall der Nothilfe (zB Rettung der 80-jährigen Nachbarin aus dem vermurten Haus) kann man auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vom Arbeitsplatz fernbleiben.

Eine Mitteilung an den Arbeitgeber muss jedoch erfolgen!

4. Kann der Dienstgeber auch Sach- oder Geldzuwendungen abgabenfrei zuwenden?

Einmalige freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers für Betroffene zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere von Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- oder Lawinenschäden, sind beitragsfrei und steuerfrei.

Der Arbeitgeber sollte hierfür entsprechende Belegskopien oder andere Nachweise (Fotos, die das Schadensausmaß belegen, Schadensbestätigung durch die Wohnsitzgemeinde etc) für die Schadensbeseitigung zum Personalakt nehmen.

Beratung und Auskunft per Telefon

Unser Service für Sie!

Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter +43 5 9798 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.

Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!