18. August 2022

Mitversicherung in der Sozialversicherung

Sozialversicherung

FAQ

Ein Thema, welches uns alle betrifft: Versicherungsschutz. Nicht nur der eigene Versicherungsschutz ist von Interesse, sondern auch jener Ihrer Angehörigen. Auf was Sie konkret achten müssen und welche Personengruppen überhaupt mitversichert werden können, haben wir Ihnen anhand eines kurzen Fragen-Antworten-Kataloges zusammengefasst.

1. Wer kann mitversichert werden?

  • Kinder, Wahlkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Enkelkinder
  • Ehefrau und Ehemann bzw. eingetragene Partnerin und eingetragener Partner
  • haushaltsführende Personen (z.B. Lebensgefährtin oder Lebensgefährte)
  • pflegende Angehörige

2. Welche Voraussetzungen müssen für die Mitversicherung vorliegen?

Es gibt ein paar Grundbedingungen, damit Angehörige Anspruch auf Leistungen der ÖGK haben:

  • Mitversicherte Angehörige müssen in Österreich leben, also ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ im Inland haben. Kinder sind während einer Schul- oder Berufsausbildung im Ausland davon ausgenommen.
  • Sie dürfen nicht selbst krankenversichert sein.
  • Sie dürfen bei keiner Krankenfürsorgeeinrichtung von öffentlich-rechtlichen Dienstgebern versichert sein.
  • Sie dürfen im Ausland keine Arbeit haben, bei der sie in Österreich automatisch krankenversichert wären.

3. Welche Unterlagen werden dafür benötigt?

Die ÖGL benötigt ein Antragsformular („Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige“). Des Weiteren werden Nachweise benötigt, welche über die Angehörigeneigenschaft Auskunft geben (ACHTUNG: Bitte lediglich als Kopien beilegen).

Auf dem Beiblatt des Antragsformulars finden Sie außerdem eine Auflistung der weiteren notwendigen Unterlagen, welche der ÖGK vorzulegen sind (bei leiblichen Kindern zB Geburtsurkunde, Vaterschaftsanerkenntnis etc).

Das Antragsformular kann online ausgefüllt werden oder per Post, Fax bzw. E-Mail übermittelt werden.

4. Was ist bei der Mitversicherung von (volljährigen) Kindern zu beachten?

  • Kinder sind grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag bei ihren Eltern mitversichert. Für im Ausland geborene Kinder benötigt die ÖGK die Geburtsurkunde.
  • Bei Stiefkindern und Enkelkindern ist es wichtig, dass sie ständig mit der oder dem Versicherten zusammen im gleichen Haushalt leben. Die Mitversicherung gilt dann für drei Jahre. Nach einer kurzen Prüfung durch die ÖGK kann die Mitversicherung wieder um drei Jahre verlängert werden.
  • Auch Pflegekinder müssen mit der versicherten Person ständig im gleichen Haushalt leben. Pflegekinder müssen von der Versicherten bzw. dem Versicherten entweder unentgeltlich verpflegt werden oder es gibt eine behördliche Pflegebewilligung. Verwandte Pflegekinder müssen gepflegt und erzogen werden.

Ist das Kind nach dem 18. Geburtstag noch nicht erwerbstätig, ist es für Eltern ganz einfach, die Mitversicherung zu verlängern. Allerdings sind nachstehende Voraussetzungen zu beachten:

  • Bei Schul-, Studien- oder Berufsausbildung ist maximal eine Verlängerung bis zum 27. Geburtstag möglich. Das Studium muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden.
  • Wenn Ihr Kind ab dem 18. Geburtstag oder nach einer Schul-, Studien- oder Berufsausbildung arbeitslos ist, können Sie es für maximal 24 Monate (längstens bis zum 29. Lebensjahr) weiter mitversichern.
  • Hat das Kind eine Krankheit oder eine Behinderung, sodass es nicht arbeiten kann, verlängert die ÖGK die Mitversicherung solange wie notwendig. Die Mitversicherung kann befristet oder auch dauerhaft sein.

5. Gibt es auch Fälle, in denen Angehörige nicht mitversichert werden können?

Ja. Es betrifft Angehörige, die zu folgenden Personengruppen gehören:

  • Freiberuflich selbstständig Erwerbstätige. Das sind zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Notarinnen und Notare, selbstständige Apothekerinnen und Apotheker sowie Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder. All diese Personen sind auch dann ausgenommen, wenn sie eine Pension nach dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbstständig Erwerbstätiger (FSVG), nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder nach dem Notarversicherungsgesetz (NVG) bekommen. Ebenso wenn sie eine Alters- bzw. Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Versicherung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung beziehen.
  • Personen, die im Ausland eine Arbeit haben, bei der sie in Österreich automatisch krankenversichert wären. Das gilt auch für alle, die eine Pension aus so einer Arbeit im Ausland erhalten.
  • Personen, die bei einer internationalen Organisation arbeiten oder eine Pension aus dieser Arbeit bekommen.

Hinweis

  • Eine Besonderheit gibt es bei der Selbstversicherung: Wenn Sie sich bei der ÖGK selbst versichert haben, können nur Ehegatten, eingetragene Partner sowie Kinder mit Ihnen mitversichert werden.

6. Fallen bei der Mitversicherung Kosten an? Wenn ja, wie viel?

Der Großteil der Familienmitglieder ist bei der ÖGK kostenlos mitversichert. Für bestimmte mitversicherte Angehörige schreibt allerdings das Gesetz vor, dass für die Mitversicherung ein Zusatzbeitrag zu zahlen ist.

Für mitversicherte Ehegatten, eingetragene Partner sowie haushaltsführende Personen muss dieser Zusatzbeitrag gezahlt werden. Für diese Gruppe von Angehörigen ist die Mitversicherung aber in bestimmten Fällen kostenlos, denn es gibt für folgende Fälle Befreiungen:

  • Wenn diese Angehörigen ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind erziehen (Das gilt auch bei Wahl-, Stief- und Pflegekinder oder Enkel).
  • Wenn in der Vergangenheit mindestens vier Jahre lang ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind erzogen worden ist.
  • Wenn der Hauptversicherte selbst Pflegestufe 3 haben.
  • Wenn der Hauptversicherte einen Versicherten pflegt, der selbst Pflegestufe 3 hat.
  • Wenn der Hauptversicherte Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht.

Den Zusatzbeitrag muss der Hauptversicherten bezahlen und nicht die mitversicherten Angehörigen. Der Beitrag macht 3,4 Prozent der Beitragsgrundlage der versicherten Person aus. Darunter versteht man Lohn, Gehalt oder Pension und andere Einkommen. Die Sonderzahlungen werden hier mitgerechnet.

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