14. September 2023

Mitarbeiterkapitalbeteiligung mit Potential

Update

Was steuerfrei bleibt

Im Rahmen des Start-Up-Förderungspakets ist – unter anderem neben Einführung der FlexCo – vorgesehen, dass der Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe von Kapitalanteilen an Dienstnehmer ab 1.1.2024 zunächst steuerfrei bleibt. Die Besteuerung verschiebt sich unter folgenden Voraussetzungen auf den Zeitpunkt, in dem die Anteile veräußert werden:

  • Die unentgeltliche Anteilsabgabe erfolgt aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen.
  • Das Unternehmen hat im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile im vorangegangenen Wirtschaftsjahr durchschnittlich weniger als 100 Arbeitnehmer und weniger als 40 Mio Euro Umsatz und ist nicht konsolidierungspflichtig.
  • Die Gewährung der Anteile erfolgt binnen 10 Jahren nach Ablauf des Gründungsjahres.
  • Der Arbeitnehmer ist weder unmittelbar noch mittelbar mehr als 10 % beteiligt.
  • Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht eine Vinkulierungsvereinbarung.
  • Eine Erklärung des Arbeitnehmers ist zum Lohnkonto zu nehmen.
  • Die Anteile wurden zumindest 5 Jahre gehalten und/oder das Dienstverhältnis hat zumindest 3 Jahre gedauert.

Der (allfällige) Gewinn, der bei Veräußerung oder Übertragung der Anteile entsteht, unterliegt in der Folge zu 75% lediglich einem festen Steuersatz von 27,5% und nur zu 25% der Tarifsteuer und den Lohnnebenkosten. Korrespondierende Bestimmungen im Sozialversicherungsrecht bleiben abzuwarten.

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