15. Februar 2024

Mitarbeiterbeteiligungen in Start-Ups

Mit dem Start-Up-Förderungsgesetz wurde eine eigene abgaben- und sozialversicherungsrechtliche Begünstigung für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen geschaffen.

Danach gilt der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) nicht im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile als zugeflossen, sondern vielmehr erst dann, wenn es zur Veräußerung der Anteile kommt (oder andere Umstände eintreten, wie zB die Beendigung des Dienstverhältnisses). Auch das Entstehen der Beitragspflicht in der Sozialversicherung im laufenden Dienstverhältnis wird bis zur tatsächlichen Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligungen oder bis zum Eintritt anderer Umstände aufgeschoben.

Der geldwerte Vorteil wird – nach Ablauf von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung – zu 75 % grundsätzlich mit einem festen Satz in Höhe von 27,5 % als sonstiger Bezug erfasst, wenn das Dienstverhältnis zumindest 2 Jahre gedauert hat.

Umfasst ist nur die unentgeltliche Abgabe der Anteile, nicht jedoch die verbilligte Abgabe über das Nominale hinaus. Darüber hinaus muss das Unternehmen (ua hinsichtlich der Größe) bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Arbeitnehmer darf im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile keine Beteiligung am Unternehmen von 10 % oder mehr am Kapital halten
  • Eine Veräußerung oder Übertragung der Anteile unter Lebenden ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich (Vinkulierung)

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