22. September 2020

Meldepflichtverletzungen – Ende der Übergangsphase

Erfolgt die Meldungserstattung an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) nicht bzw. nicht fristgerecht, fallen Säumnis- bzw. Beitragszuschläge an. Aus Anlass der Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) wurden bisher lediglich
Meldeverstöße im Zusammenhang mit Anmeldungen sanktioniert. Für verspätete mBGM sowie Abmeldungen ergingen (bisher) keine Säumniszuschläge. Diese Übergangsphase läuft per 31.08.2020 aus.

Nachstehend daher ein Überblick über die ab September zur Anwendung gelangenden Sanktionsbestimmungen:

Beitragszuschläge

Wird anlässlich einer unmittelbaren Betretung festgestellt, dass die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde, kann die ÖGK einen Beitragszuschlag vorschreiben. Der Beitragszuschlag setzt sich zusammen aus einem

  • Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung: € 400,00 je betretener Person und einem
  • Teilbetrag für den Prüfeinsatz: € 600,00.

Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu € 300,00 herabgesetzt werden bzw kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Beachten Sie, dass Betretungen und die damit einhergehenden Ordnungswidrigkeiten verpflichtend
zu einer Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde führen.

Säumniszuschläge

Wurde die Anmeldung nicht oder nicht innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung erstattet, wurde bereits bisher ein Säumniszuschlag angelastet. Darüber hinaus werden ab September
Säumniszuschläge auch in folgenden Fällen vorgeschrieben:

  • die Meldung der noch fehlenden Daten zur Anmeldung nicht mit jener mBGM erfolgt, die für den Kalendermonat des Beginnes der Pflichtversicherung zu erstatten ist,
  • die Abmeldung nicht oder nicht innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung erfolgt,
  • die Frist für die Vorlage der mBGM nicht eingehalten wird,
  • die Berichtigung der mBGM verspätet erfolgt oder
  • für die Pflichtversicherung bedeutsame sonstige Änderungen nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet werden.

Der anfallende Säumniszuschlag je Meldeverstoß beläuft sich im Jahr 2020 bis auf zwei Ausnahmen grundsätzlich auf 54 Euro, wobei die Summe aller in einem Beitragszeitraum angefallenen Säumniszuschläge das
5-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (2020: € 895,00) nicht überschreiten darf (Deckelung). Säumniszuschläge für verspätete Anmeldungen sind allerdings von der Deckelung nicht umfasst.

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