20. Februar 2023

LuF-Pauschalierung: Änderungen ab 2023

Land- und Forstwirtschaft

Änderung in der LuF-Pauschalierungsverordnung 2023

Ab 2023 kommt es zu Änderungen bei den Pauschalierungsgrenzen in der Land- und Forstwirtschaft, die wir Ihnen kompakt zusammenfassen:

Anwendung der LuF-PauschalierungsVO ab 2023

Bei der Teilpauschalierung werden von den tatsächlichen Einnahmen pauschale Ausgaben in Höhe von 70 Prozent (bei Veredelungstätigkeiten 80 Prozent) der Einnahmen abgezogen.

Bei der Vollpauschalierung wird der Gewinn auf Basis des Einheitswerts des Betriebs errechnet. Dabei sind Zupachtungen und Verpachtungen (jeweils zum eigenen Hektarsatz) zu berücksichtigen. Der Einheitswert der selbst bewirtschafteten Fläche ist mit 42 Prozent zu multiplizieren (Grundbetrag).

Etwaige zusätzliche (teilpauschalierte) Einnahmen aus Forstwirtschaft (wenn der Einheitswert des Forsts mehr als € 15.000 beträgt), aus Nebenerwerben, Privatzimmervermietung, vereinnahmten Pachtzinsen oder anderen gesondert anzuführenden Einkünften sind hinzuzurechnen, Sozialversicherungsbeiträge, bezahlte Pachtzinse und Ausgedingelasten sind abzuziehen. Auch ein Gewinnfreibetrag (Grundfreibetrag) kann geltend gemacht werden.

Neu ab 2023:

Die Umsatzgrenze für die Anwendbarkeit der ertragsteuerlichen Pauschalierung wird von € 400.000 auf € 600.000  angehoben.

Teilpauschalierungsgrenze: Die Einheitswertgrenze wird von € 130.000 auf € 165.000 angehoben.

Umsatzsteuerpauschalierung

Die Umsatzsteuerpauschalierung für LuF (Durchschnittssatzbesteuerung) ist in § 22 UStG geregelt. Sie beruht im Wesentlichen darauf, dass nicht-buchführungspflichtige Landwirte bis zu einer Umsatzgrenze von € 600.000 (ab 2023) keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, aber dafür Umsatzsteuer in Rechnung stellen können, und zwar ohne Zahllast zur Abdeckung der Vorsteuerbelastung.

Neu ab 2023:

In der Umsatzsteuerpauschalierung gilt für die Anwendbarkeit eine neue Umsatzgrenze von € 600.000 (bisher waren es € 400.000 ).

 

Erhöhung der Bruttoeinnahmegrenze bei LuF Nebenbetrieben

Erhöht wurden in der LuF-Pauschalierungsverordnung 2015 auch die im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft zulässigen Einnahmen aus be- und verarbeiteten Produkten sowie bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten. Ab 2023 gilt eine „Gewerblichkeitsgrenze“ von € 45.000 (einschließlich USt), statt bisher € 40.000.

Neu ab 2023:

Die Einnahmengrenze für landwirtschaftliche Nebentätigkeiten wird ab 2023 von € 40.000 auf € 45.000  angehoben.

 

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