21. April 2020

Lohnsteuer

Lohnsteuerrechtliche Fragen zu den Folgen der COVID-19-Maßnahmen

Das Coronavirus hat den Arbeitsalltag vor neue Herausforderungen gestellt. Vermehrt leisten Arbeitnehmer ihre Arbeit von zu Hause aus, befinden sich in (behördlicher)Quarantäne oder sind aus diversen Gründen an der Dienstleistung verhindert. Daraus ergeben sich auch lohnsteuerrechtliche Fragen, welche wir nachstehend beantworten.

Steht mir, wenn ich im Homeoffice bin, weiterhin ein Pendlerpauschale zu?

Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steht unter bestimmten Voraussetzungen ein Pendlerpauschale zu. Ob Anspruch auf das Pendlerpauschale in voller Höhe oder nur zu einem oder zu zwei Dritteln besteht, hängt von der Anzahl der zurückgelegten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Kalendermonat ab. Arbeitet nun der Arbeitnehmer aufgrund der außerordentlichen Umstände zB von zu hause aus im Homeoffice, werden Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr zurückgelegt, sodass dieser Umstand Auswirkungen auf ein allfälliges Pendlerpauschale hätte.

Der Gesetzgeber hat mit dem 3. COVID-19-Gesetz normiert, dass das Pendlerpauschale auch im Falle einer Quarantäne, Telearbeit (Homeoffice) bzw Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise zu berücksichtigen ist. Wird die Strecke zwischen Wohnung-Arbeitsstätte somit nur aufgrund der derzeitigen COVID-19-Krise nicht mehr bzw nicht an jedem Arbeitstag zurückgelegt, dann kann (wie zB auch im Krankheitsfall) das Pendlerpauschale wie bisher berücksichtigt werden.

Hinweis Pendlerrechner

Das BMF informiert auf seiner Homepage zum Pendlerrechner:

„Dadurch sind diese Pendlerrechnerabfragen in vielen Fällen nicht mehr repräsentativ! Ergebnisse können daher nicht für den Anspruch auf Pendlerpauschale im Rahmen der Veranlagung für Vorjahre herangezogen werden. Aktuelle Abfragen können daher nur für jene anerkannt werden, die derzeit auch tatsächlich zu ihrer Arbeitsstätte fahren und gelten nur für jenen Zeitraum, bis die Fahrpläne wieder auf Normalbetrieb umgestellt werden.“ 

Können Zulagen und Zuschläge weiterhin steuerfrei abgerechnet werden?

Werden (Schmutz-, Erschwernis- und Gefahren-) Zulagen sowie Zuschläge (für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und für Überstunden) an Arbeitnehmer trotz corona-bedingter Quarantäne, Telearbeit (Homeoffice) bzw Kurzarbeit weitergezahlt, dürfen diese weiterhin gemäß § 68 Abs 1 bis Abs 5 EStG steuerfrei behandelt werden (§ 124b Z 349 EStG).

COVID-19-Zulagen und Bonuszahlungen

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde für Arbeitgeber auch eine Möglichkeit geschaffen, Arbeitnehmer durch steuerfreie Zulagen oder Bonuszahlungen für außergewöhnliche Leistungen während der COVID-19-Krisensituation zu belohnen (§ 124b Z 350 EStG). Die Steuerbegünstigung ist auf das Kalenderjahr 2020 eingeschränkt und mit insgesamt 3.000 € pro Arbeitnehmer begrenzt.

Ist für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes weiterhin ein Sachbezug anzusetzen?

Wurde im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen die Gebührenpflicht für parkraumbewirtschaftete Zonen aufgehoben, ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:

  • Wurde daher einem Arbeitnehmer bereits vor Aufhebung der Gebührenpflicht ein arbeitgebereigener Kfz-Abstell- oder Garagenplatz in einer parkraumbewirtschafteten Zone zur Verfügung gestellt, führt die Gebührenbefreiung während des Monats noch zu keiner Änderung des Sachbezugs (auch keine Aliquotierung).
  • Wird ein arbeitgebereigener Kfz-Abstell- oder Garagenplatz nach Aufhebung der Gebührenpflicht erstmalig eingeräumt, ist kein Sachbezug anzusetzen.
  • Umfasst die Gebührenbefreiung ganze Kalendermonate, ist kein Sachbezug anzusetzen, auch wenn der arbeitgebereigene Kfz-Abstell- oder Garagenplatz bereits vor Aufhebung der Gebührenpflicht eingeräumt wurde.

Können für Zeiten im Homeoffice weiterhin abgabenfreie Essensgutscheine ausgegeben werden?

Da derzeit viele Dienstnehmer ihre berufliche Tätigkeit im „Homeoffice“ ausüben, stellt sich auch die Frage, ob die vom Dienstgeber erhaltenen Essensgutscheine und Essenszuschüsse auch weiterhin steuer- und beitragsfrei gewährt werden können, etwa weil ein Mitarbeiter diese Essensgutscheine bei einem „Lieferservice“ einlöst. Die einkommensteuerliche Befreiungsbestimmung gemäß § 3 Abs 1 Z 17 EStG lautet wie folgt:

„Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. Gutscheine für Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, sind sie bis zu einem Betrag von 1,10 Euro pro Arbeitstag steuerfrei.“

Die Lohnsteuerrichtlinien erweitern diese gesetzliche Formulierung „Arbeitsplatz“ auf „im Betrieb“. Essensgutscheine bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag können demnach nur dann steuer- und beitragsfrei gewährt werden, wenn die Gutscheine nur am „Arbeitsplatz“ – laut Richtlinien gemeint „im Betrieb“ oder in einer Gaststätte, wo die Speisen auch tatsächlich an Ort und Stelle konsumiert werden, eingelöst werden können. Bei einer Homeoffice Tätigkeit wird die Mahlzeit jedenfalls nicht „im Betrieb“ eingenommen, und auch die Essenseinnahme in Gaststätten ist aufgrund der verordneten Betretungsverbote bzw Schließung von Kundenbereichen derzeit nicht möglich (sondern lediglich Selbstabholung oder Zustellung).

Manche Meinungen gehen davon aus, dass daher die Steuer (und SV-Freiheit) von Essensgutscheinen im Homeoffice nicht zusteht. Wir sehen das zwar etwas differenzierter, weil der Gesetzesbegriff „Arbeitsplatz“ wohl auch den Arbeitsplatz zuhause (Homeoffice) umfasst, erst recht, wenn der Wechsel des Arbeitsplatzes vom Betrieb nach Hause öffentlich „verordnet“ worden ist. Analog zu den großzügigen Regelungen steuerfreien Zulagen und dem Pendlerpauschale ist wohl auch hier eine Klarstellung im Interesse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erwarten- – aber bislang ausständig.

Demgegenüber können Gutscheine bis zu 1,10 Euro pro Arbeitstag, welche ua auch für die Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, die nicht sofort zu konsumieren sind, zweifelsfrei auch während der Homeoffice Tätigkeit weiterhin steuerfrei gewährt werden, zumal die Gesetzesregelung hier keinen Bezug zur Arbeitsstätte/Gaststätte verlangt.

Sachbezug für die Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz

Ausgangsbeschränkungen und Quarantäne werfen nun neue Fragen hinsichtlich des PKW Sachbezugs auf. Die wohl häufigste Frage lautet „Muss ich während meiner Homeoffice Zeit bzw während der Kurzarbeite eigentlich einen PKW Sachbezug zahlen?“ – diese und weitere Fragen beantworten wir in dieser Podcast-Folge.

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