28. Dezember 2023

Lohnsteuer und Freibeträge 2024

Der Entwurf des Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlasses 2023 sieht für 2024 einige Änderungen vor:

1. Erhöhung Freibeträge

 

Ab 2024 erhöhen sich die Freibeträge wie folgt:

  • Schmutz-/Erschwernis- und Gefahrenzulage und damit verbundene Überstunden: Erhöhung von max. € 360,00 auf max. € 400,00 
  • Zuschläge für Überstunden nach § 68 Abs 2 EStG: Erhöhung von max.€ 86,00 für die ersten 10 Überstunden auf a) max. € 200,00 für die ersten 18 Überstunden (2024 und 2025) und b) max. € 120,00 für die ersten 10 Überstunden (ab 2026)

2. Anpassung Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus bei über 18-jährigen Kindern wird ab 01.01.2024 von € 54,18 auf € 58,34 angehoben.  

3. Erhöhung Kinderbetreuungszuschuss

Ab nächstem Jahr wird der steuerfreie Zuschuss von bisher € 1.000,00 auf € 2.000,00 angehoben. Weitere Änderungen sind:

  • Altersgrenze zu Kalenderjahresbeginn: 14 Jahre – bisher 10 Jahre
  • Die Finanz erlaubt nun ausdrücklich eine Gruppenbildung nach sozialen Merkmalen, zB alle Alleinerziehenden.
  • Unverändert erforderlich ist, dass der Dienstnehmer dem Dienstgeber ein vollständig ausgefülltes Formular L 35 übergibt.
  • Der Zuschuss ist entweder direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Person zu leisten. Er kann jedoch auch in Form von Gutscheinen (analog Essensbons) geleistet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Gutscheine ausschließlich bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können.
  • NEU: Ab dem Kalenderjahr 2024 können die vom Dienstnehmer bezahlten Kosten einer den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Kinderbetreuung ganz oder zumindest teilweise abgabenfrei durch den Dienstgeber ersetzt werden. Der Dienstnehmer hat dafür eine Rechnung der Kinderbetreuungseinrichtung vorzulegen, die zum Lohnkonto zu nehmen ist.

4. Änderung der Lohnkontenverordnung

Die Lohnkontenverordnung wurde geändert. Nachstehende Unterlagen sind in das Lohnkonto aufzunehmen:

  • belegmäßiger Nachweis über die Höhe der Kosten des Öffi-Tickets, zB eine Rechnung oder Kopie der Fahrkarte
  • bei Kostenersätzen für das Aufladen eines arbeitgebereigenen Elektroautos (zB Firmen-E-Fahrzeug wird beim Dienstnehmer zu Hause mit Ladegerät aufgeladen, das eine eindeutige Zuordnung [Lademenge zu Pkw] sicherstellt) > ein Nachweis über die Lademenge in Kilowattstunden
  • bei pauschalen Kostenersätzen für das Aufladen eines arbeitgebereigenen Elektroautos > ein Nachweis, dass die vom Dienstnehmer verwendete Ladeeinrichtung nicht in der Lage ist, die Lademenge diesem Kraftfahrzeug zuzuordnen
  • bei Kostenersätzen für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung > ein Nachweis über die Kosten der Ladeeinrichtung

5. Wohnungssachbezug

Die neuen Richtwerte, gültig ab 01.01.2024, für die Berechnung des Wohnungssachbezuges lauten wie folgt:

  • Burgenland: € 6,09
  • Kärnten: € 7,81
  • Niederösterreich: € 6,85
  • Oberösterreich: € 7,23
  • Salzburg: € 9,22
  • Steiermark: € 9,21
  • Tirol: € 8,14
  • Vorarlberg: € 10,25
  • Wien: € 6,67

 

 

 

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