20. Februar 2023

Lohn-/Gehaltskosten 2023

Neu ab 2023

Ab Jänner 2023 haben sich die Lohn- bzw. Gehaltsnebenkosten für Sie als Arbeitgeber wie folgt geändert:

1. Sozialversicherung

  • Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung für Arbeiter und Angestellte: 21,03 % 
  • Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung für freie Dienstnehmer: 20,53 %
  • Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung für Lehrlinge: 15,43 %
  • Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorgekasse: 1,53 % 

Der Beitrag zur Unfallversicherung beträgt unabhängig von der Art der Beschäftigung 1,1 Prozent der Beitragsgrundlage. Für Frauen und Männer ab 60 Jahren fällt dieser Beitrag ab dem auf den 60. Geburtstag folgenden Kalendermonat weg. Sie bleiben trotzdem weiter unfallversichert, die Beiträge werden aus Mitteln der Unfallversicherung getragen.

Die monatliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt für den Dienstnehmer ab 2023 5.850 Euro. Die Entgeltgrenze für eine wirksame Konkurrenzklausel ist das 20-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage und liegt 2023 daher bei 3.900 Euro (5.850 Euro / 30 = 195 Euro x 20 = 3.900 Euro).

2. Geringfügig Beschäftigte

Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt seit 2023 500,91 Euro.

Der Unfallversicherungsbeitrag wurde ab Jänner 2023 gesetzlich von 1,2 % auf  1,1 % der Beitragsgrundlage gesenkt. Übersteigt die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen aller im Unternehmen geringfügig beschäftigten Personen (es müssen mind 2 Dienstnehmer sein) den Betrag von € 751,37, so ist zusätzlich eine pauschalierte Abgabe von 16,4 % (Dienstgeberabgabe) der geringfügigen Entgelte zu entrichten.

3. Lohnnebenkosten

Die Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) wurden in der Steiermark von bisher 7,27 % auf 7,06 % gesenkt.

  • Dienstgeberbeitrag: 3,7 % (sofern betriebsinterner Aktenvermerk vorliegt)
  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag: Burgenland 0,42 %, Oberösterreich 0,34 %, Tirol 0,41 %, Kärnten 0,39 %, Salzburg 0,39 %, Vorarlberg 0,37 %, Niederösterreich 0,38 %, Steiermark 0,36 % und Wien 0,38 %
  • Kommunalsteuer: 3 %
  • in Wien: Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahn-Steuer) – € 2,00/pro Woche und Dienstnehmer, sofern kein Befreiungstatbestand vorliegt (zB wöchentliche Arbeitszeit übersteigt 10 Wochenstunden nicht; Dienstnehmer, die das 55. Lebensjahr überschritten haben; etc)

Für Arbeitslöhne von Personen, die ab dem Kalendermonat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist weder ein Dienstgeberbeitrag noch ein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu entrichten. Die Kommunalsteuer fällt allerdings auch bei älteren Arbeitnehmern an (keine Befreiung ab Erreichen eines bestimmten Alters).

Achtung

Die Einbringung der Dienstgeberabgabeerklärung ist ab 01.01.2023 verpflichtend über das Online-Formular einzubringen. Eine Anpassung auf der Informationsseite der Stadt Wien wurde bereits vorgenommen.
Ab Februar 2023 wird ein neues modernisiertes Onlineformular zur Verfügung stehen.

 

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