1. Dezember 2021

L&F: Steuertipps vor dem Jahreswechsel

Zeitgerecht vor dem Jahreswechsel empfiehlt sich ein sorgfältiger Check, ob alle Steuerspar-Möglichkeiten ausgeschöpft wurden. Daher haben wir nachstehend alle steuerlichen Optionen zusammengefasst:

Gewinnermittlung: Überprüfung Umsatzgrenzen/ Einheitswert

Wurde die Umsatzgrenze von € 400.000 im Jahr 2019 und 2020 überschritten oder wird die Einheitswertgrenze am 31.12.2021 von € 130.000 für den Gesamtbetrieb überschritten, ist ab 2022 zwingend die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als Gewinnermittlungsart anzuwenden. Eine Buchführungspflicht ab 2022 besteht, sofern die Umsatzgrenze von € 700.000 im Jahr 2019 und 2020 überschritten wurde. Die Einheitswertgrenze von € 150.000 für die Verpflichtung zur doppelten Buchführung besteht nicht mehr. In bestimmten Fällen ist bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart (Wechsel von Vollpauschalierung zu Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Wechsel von Teilpauschalierung zu doppelter Buchführung, Wechsel von Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu doppelter Buchführung) am Jahresende ein Übergangsgewinn zu ermitteln. Dazu ist neben der Erhebung der offenen Forderungen und Verbindlichkeiten eine Inventur der Vorräte und des Anlagevermögens vorzunehmen.

Unser Tipp: Stellen Sie sicher, dass in ihrer betrieblichen Organisation alle notwendigen Unterlagen rechtzeitig für die Durchführung der Buchhaltung vorliegen.

Gewinnverteilung auf 3 Jahre (Gewinnglättung)

Betriebe, die ihre Einkünfte mittels Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder doppelter Buchführung ermitteln, können ihre Gewinne auf Antrag über einen mehrjährigen Durchrechnungszeitraum verstrauen (Gewinnglättung über 3 Jahre). Dadurch können schlechte Ernten oder Marktpreise steuerlich besser ausgeglichen werden. In die Verteilung einzubeziehen sind Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben, aber auch aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft. Nicht erfasst sind Einkünfte aus Nebenerwerb und Nebentätigkeiten, aus be- und/oder verarbeiteten eigenen oder zugekauften Urprodukten, aus dem Wein- und Mostbuschenschank und dem Almausschank. Diese Drei-Jahres-Verteilung kann erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 angewendet werden.

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Gewinnverlagerung, ESt-Progression glätten

Werden die Einkünfte mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt, kann der steuerliche Gewinn verändert werden, indem zB Zahlungen in das nächste Jahr verschoben werden. Anders als bei der doppelten Buchhaltung, gilt bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nämlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip: dh nur Zahlungen verändern den Gewinn, der Zeitpunkt des Entstehens von Forderungen gegenüber Kunden bzw von Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten ist irrelevant.

Unser Tipp: Im Einzelfall ist es sinnvoll, Einnahmen erst nach dem 31.12.2021

Umsatzsteueroption

Betriebe, die von der Umsatzsteuerpauschalierung zur Regelbesteuerung wechseln wollen, können diesen Antrag bis 31.12.2021 mit Rückwirkung ab 1.1.2021 schriftlich beim Finanzamt stellen.

Wichtig: Der Antrag kann selbst mit Rückwirkung ab 1.1.2020 gestellt werden. Allerdings sind in diesem Fall zeitgleich mit dem Antrag auf Regelbesteuerung die Steuererklärungen 2020 beim Finanzamt abzugeben. Wurden bereits Steuererklärungen für das Jahr 2020 beim Finanzamt abgegeben, sind diese nachträglich zu berichtigen.

Unser Tipp: Durch den Wegfall der Einheitsgrenze von € 150.000 für die Verpflichtung zur doppelten Buchhaltung kann es bei Betrieben, deren Umsätze unter € 400.000 liegen, dazu kommen, dass sie wieder in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuerpauschalierung fallen. Daher ist hier sorgfältig zu überprüfen, ob die Umsatzsteuer nach den Bestimmungen der Pauschalierung bzw weiterhin nach den allgemeinen Grundsätzen erfolgen soll. Wir unterstützen Sie dabei gerne!

Umsatzsteueroption – Widerruf

Betriebe, die von der Umsatzsteuerpauschalierung zur Regelbesteuerung gewechselt hatten und die am 31.12.2021 die Mindestbindungsdauer von 5 Jahren erfüllt haben, können mit Wirksamkeit 1.1.2022 die Optionserklärung widerrufen. Nach Ablauf der 5-jährigen Bindungsfrist in der Regelbesteuerung ist ein jährlicher Ausstieg möglich. Dazu ist der Widerruf bis spätestens 31.1.2022 schriftlich beim Finanzamt abzugeben.

Registrierkasse – Jahresbeleg

Zum Abschluss des Kalenderjahres (unabhängig vom Wirtschaftsjahr) muss mit jeder Registrierkasse ein Jahresbeleg erstellt und überprüft werden. Bei Saisonbetrieben wird als Jahresbeleg der letzte Monatsbeleg akzeptiert, wo Barumsätze erwirtschaftet werden. Die Überprüfung des Jahresbelegs muss spätestens bis zum 15.2.2022 passieren. Sie kann manuell mit der „BMF Belegcheck“-App oder automatisiert über einen Registrierkassen-Webservice durchgeführt werden.

Investitionsbedingten Gewinnfreibetrag optimal nützen

Sofern die Einkünfte nicht mittels Voll- oder Teilpauschalierung ermittelt werden, kann neben dem Grundfreibetrag (max € 3.900) auch ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (max € 45.350) gewinnmindernd geltend gemacht werden.

Voraussetzung ist, dass Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt werden. Dazu zählen neben ungebrauchten, abnutzbaren körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mind. 4 Jahren auch bestimmte Wertpapiere.

Halbjahresabschreibung bis zum 31.12.2021 nützen

Wenn die Anschaffung und die Inbetriebnahme von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens noch in der zweiten Jahreshälfte 2021 erfolgen, kann eine steuerliche Halbjahresabschreibung in Anspruch genommen werden.

Beschleunigte Gebäudeabschreibung/ Degressive AFA

Für neu angeschaffte oder hergestellte Gebäude kann unter bestimmten Voraussetzungen die beschleunigte Gebäudeabschreibung in Anspruch genommen werden. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden. Für gewisse Wirtschaftsgüter besteht zudem die Möglichkeit einer degressiven Abschreibungsform (AfA-Satz bis zu 30%). Hierbei ist die Halbjahresabschreibung jedoch zu beachten.

Stille Reserven

Bei natürlichen Personen kann der steuerliche Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, welche mind. 7 Jahre lang zum Anlagevermögen gehörten, unter bestimmten Voraussetzungen auf neu angeschaffte/ hergestellte Wirtschaftsgüter übertragen oder einer Übertragungsrücklage zugeführt werden.

Zuschuss zur Dienstnehmer-Entgeltfortzahlung

KMU, die regelmäßig nicht mehr als 10 bzw. 50 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten unter gewissen Voraussetzungen (insb. Dauer der jeweiligen Arbeitsverhinderung) von der AUVA einen 75%- bzw 50%-igen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung. Die Anträge können innerhalb von 3 Jahren nach Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung gestellt werden – eine etwaige rasche Nachholung für die letzten 3 Jahre ist empfehlenswert.

Unser Tipp: Liegt der Grund der Entgeltfortzahlung in einer COVID-19-Erkrankung oder einer behördlich angeordneten Quarantäne bzw Absonderung, besteht der Anspruch auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz (keine Begrenzung auf KMU).

Mitarbeitende Familienangehörige

Aufgepasst bei der familienhaften Mitarbeit! Denn hier gefährdet man schnell Pensions- und Sozialleistungen. Wir empfehlen Ihnen daher, noch vor dem Jahresende einen Check zu machen, um kostspielige Nachzahlungen zu vermeiden. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an Ihren Kundenbetreuer!

Antragstellung Fixkostenzuschuss bzw Verlustersatz

Die Frist für offene Anträge auf Fixkostenzuschuss 800.000 und die Frist für Anträge auf Verlustersatz wurden um jeweils ein Quartal, dh bis 31. März 2022 verlängert. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Beitrag.

Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen

Grundsätzlich gilt eine Aufbewahrungsfrist für Bücher, Aufzeichnungen, Rechnungen, Belege und Geschäftspapiere von 7 Jahren, diese endet daher für 2014 am 31.12.2021.

Unser Tipp: Bedenken Sie jedoch etwaige längere Aufbewahrungspflichten, zB für Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken!

Pachtzahlungen

Achten Sie bitte darauf, dass die Pacht vor Jahresende überwiesen wird! Soweit keine doppelte Buchführung vorliegt, kann die Pacht steuerlich nur abgesetzt werden, wenn auch tatsächlich bis 31.12.2021 bezahlt wurde.

Nicht vergessen: Ernte- und Erzeugungsmeldung

Denken Sie bitte an Ihre Ernte- und Erzeugungsmeldung (Stichtag: 31.11.2021) und geben Sie diese bis 15.12.2021 über WeinOnline ab!

Beratung und Auskunft per Telefon

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