31. Oktober 2023
Kurzarbeit ab 1. Oktober 2023
Mit Ende September 2023 traten sämtliche Sonderregelungen für Kurzarbeit, die aufgrund der Corona-Pandemie geschaffen wurden (insbesondere die Möglichkeit der abweichenden Beihilfenhöhe), außer Kraft. Bei dem danach geltenden Kurzarbeitsmodell ab 01. Oktober orientiert sich die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe für die ausgefallene Arbeitszeit – wie vor der Corona-Pandemie – wieder am anteiligen Arbeitslosengeld. Die Wirtschaftskammer und das Arbeitsmarktservice bieten dazu grundlegende Informationen:
- Kurzübersicht der WKO über die wesentlichen Änderungen bei der Kurzarbeit mit 01.10.2023, Links auf die erforderlichen Dokumente (ua Sozialpartnervereinbarung) und ein ausführlicher Fragen-Antworten-Katalog
- Information des AMS (Bundesrichtlinie, ausführlicher Fragen-Antworten-Katalog samt Checkliste zum Kriterium der wirtschaftlichen Notwendigkeit der Kurzarbeit)
Da das Budget für die Kurzarbeitsbeihilfe sehr knapp bemessen ist und die endgültige Entscheidung, wem die Kurzarbeit gewährt wird, erst Mitte Dezember 2023 (rückwirkend) vom AMS gefällt wird, gilt: Je früher der Antrag eingebracht wird, desto besser, da es hier eine zeitliche Reihung nach Einlangen des Begehrens gibt.
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