16. Januar 2024

Kündigungsfristen für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe

Nach wie vor besteht hinsichtlich Kündigungen von Arbeitern im Hotel- und Gastgewerbe eine ungeklärte Rechtslage. 

Hintergrund

Seit 01.10.2021 gelten für Arbeiter im Grundsatz dieselben gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine wie bei Angestellten, also je nach Dienstzeit sechs Wochen bis fünf Monate zum Quartalsende bzw. falls vertraglich vereinbart zum 15. oder Letzten des Monats. Durch Kollektivvertrag können aber für Branchen, in denen Saisonbetriebe österreichweit überwiegen, weiterhin auch kürzere Kündigungsfristen geregelt werden. Der Saisoncharakter des Hotel- und Gastgewerbes ist zwischen WKO und ÖGB umstritten, und damit ist auch die Frage strittig, ob die kollektivvertragliche 14-tägige Kündigungsfrist bei Arbeitern im Hotel- und Gastgewerbe weiter gültig ist oder von der strengeren gesetzlichen Kündigungsregel verdrängt worden ist.

Praxis

Bei Neueintritten von Arbeitern im Hotel und Gastgewerbe gibt es derzeit als Arbeitgeber zwei Möglichkeiten auf die unsichere Rechtslage zu reagieren:

  • Vereinbarung einer Befristung bei zeitlich begrenztem Personalbedarf oder
  • „kombinierte“ dienstvertragliche Formulierung zur Kündigung, d.h. einerseits Verweis auf die 14-tägige Kündigungsfrist laut KV und andererseits Festlegung von 15./Letzten des Kalendermonats als Kündigungstermin für den Fall, dass die Rechtsprechung den Saisoncharakter letztlich verneinen sollte.

Bei Beendigung von Arbeiter-Dienstverhältnissen im Hotel und Gastgewerbe sollte in erster Linie versucht werden, eine einvernehmliche Auflösung zu erzielen. Falls keine einvernehmliche Auflösung gelingt, sollte vorsichtshalber die gesetzliche Kündigungsfrist (zum vorgesehenen Kündigungstermin) angewendet werden.

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