22. Februar 2021

Arbeitsrecht

Kündigung im Krankenstand

Fragen und Antworten zur Kündigung in der sogenannten „Unzeit“

Von einer Kündigung zur sogenannten „Unzeit“ ist die Rede, wenn die Kündigung einen Arbeitnehmer zu einem äußerst ungünstigen Zeitpunkt trifft und ihn gerade wegen des Kündigungszeitpunkts besonders belastet, wie z.B. während eines Krankenstandes.

Besteht ein Kündigungsschutz im Krankenstand?

Nein, das Gesetz verbietet eine Kündigung im Krankenstand nicht. Der Dienstgeber kann auch während des Krankenstandes die Kündigung aussprechen. Ein besonderer Kündigungsschutz für den erkrankten Arbeitnehmer besteht nicht.

Welche Besonderheiten sind bei einer Kündigung im Krankenstand zu beachten?

Die Problematik einer Kündigung im Krankenstand liegt darin, dass die Kündigung empfangsbedürftig ist, dh die Kündigung wird erst mit Zugang wirksam. Darauf muss auch bei einer Kündigung im Krankenstand geachtet werden. Das Risiko einer nicht zugegangenen bzw verspätet zugegangenen Kündigung trägt der Arbeitgeber.

IdR ist die Kündigungserklärung an den bekannten Wohnsitz des Arbeitnehmers zu senden. Ist der Arbeitnehmer jedoch krankheitsbedingt gezwungen im Bett zu bleiben, also bettlägerig und wird der Brief beim Postamt hinterlegt, ist diese noch nicht sofort als zugegangen anzusehen. Besondere Vorsicht ist auch dann geboten, wenn sich der Arbeitnehmer in stationärer Behandlung befindet.

Da der Zugang der Kündigung in solchen Fällen immer schwer zu beweisen sein wird, ist es immer ratsam ein Kündigungsschreiben persönlich (durch einen Boten) zu überbringen und sich den Zugang durch den Arbeitnehmer bestätigen zu lassen.

Welche Umstände sind weiters zu beachten?

Wenn sich der Arbeitnehmer aufgrund psychischer Krankheit in Behandlung befindet, ist zu beachten, dass der Kündigungsausspruch als „genesungsfeindlich“ angesehen werden könnte. Dies kann für den Arbeitgeber zu arbeitsrechtlichen Schwierigkeiten führen (Mobbingvorwurf, Verletzung der Fürsorgepflicht uvm), insbesondere wenn der Arbeitgeber durch eine unbegründete Kündigung von langjährigen oder älteren Arbeitnehmern die Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewusst in Kauf nimmt.
Eine Kündigung ist grundsätzlich rechtlich unwirksam, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer schweren quantitativen Bewusstseinsstörung (Koma etc) nicht in der Lage ist, die Kündigung wahrzunehmen. Die Kündigung muss in diesem Fall der gerichtlichen Erwachsenenvertretung (vormals Sachwalter) zugehen, um wirksam zu werden.

Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer hat sich im Krankenstand so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird, und er hat alles zu vermeiden, was seine Genesung grob verzögern würde.

In der Praxis ist es oft schwierig abzugrenzen, welches Verhalten den Genesungsprozess verzögert und welches nicht. Eine entsprechende Beurteilung hängt stark von der Art der Erkrankung ab.

Welche Auswirkungen hat die Kündigung im Krankenstand auf die Entgeltfortzahlung des Dienstgebers?

Erfolgt die Arbeitgeber-Kündigung während eines aufrechten Krankenstandes des Arbeitnehmers, dann besteht ein Entgeltfortzahlungs-Anspruch über das arbeitsrechtliche Ende hinaus,
a) bis der DN wieder gesund ist bzw
b) bis der EFZ-Anspruch erschöpft ist. Das Ereignis, das früher eintritt, beendet die Entgeltfortzahlungsverpflichtung durch den Arbeitgeber.

Bei Kündigung während eines Krankenstandes endet das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich mit dem jeweiligen Kündigungstermin. Der Arbeitnehmer behält jedoch den Anspruch auf jenes Krankenentgelt, das ihm ohne Kündigung zugestanden wäre.

Seit Mitte 2018 gelten dieselben Regelungen bei einer einvernehmlichen Auflösung während oder im Hinblick auf einen Krankenstand.

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