28. Juni 2023

Krankenstand an einem Feiertag

Das Feiertagsentgelt hat laut ständiger Rechtsprechung Vorrang vor dem bei Arbeitsunfähigkeit zu leistenden Krankenentgelt. Es verlängert den Anspruch des Dienstnehmers auf Entgeltfortzahlung.

1. Gesetzliche Feiertage

Als gesetzliche Feiertage gelten: 01.01. (Neujahr), 06.01. (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 01.05. (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15.08. (Maria Himmelfahrt), 26.10. (Nationalfeiertag), 01.11. (Allerheiligen), 08.12. (Maria Empfängnis), 25.12. (Weihnachten), 26.12. (Stefanitag).

Ausschließlich an diesen Tagen kann ein Anspruch auf Feiertagsentgelt bestehen, der mitunter für eine Verlängerung des Entgeltfortzahlungsanspruches bei Arbeitsunfähigkeit bedeutsam ist.

Darüber hinausgehende kollektivvertragliche Regelungen, wie etwa ein dienstfreier 24.12. oder 31.12., bleiben außer Betracht. Auch ein „persönlicher“ Feiertag gilt nicht als gesetzlicher Feiertag. Fallen diese Tage in die Zeit eines Krankenstandes, kommt es zu keiner Verlängerung der Entgeltfortzahlung.

2. Aufrechtes Dienstverhältnis

Manchmal besteht nach dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies ist dann der Fall, wenn eine Dienstnehmerin bzw. ein Dienstnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit gekündigt oder ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen wird oder die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt trifft. Auch wenn das Dienstverhältnis früher endet, behält die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer den auf Grund der Arbeitsunfähigkeit zustehenden Entgeltfortzahlungsanspruch. Dies gilt auch bei einer einvernehmlichen Lösung. Feiertagsentgelt gebührt nur dann, wenn das Dienstverhältnis aufrecht ist. Feiertage, die in Zeiten nach der arbeitsrechtlichen Beendigung der Beschäftigung fallen, führen daher zu keiner Verlängerung der Entgeltfortzahlung.

3. Feiertag an einem Sonntag

Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gelten die Regelungen bezüglich Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzruhe. Der Sonntag geht somit dem Feiertag vor. Feiertagsentgelt gebührt also nicht. Dies bedeutet, dass es auch im Falle der Arbeitsunfähigkeit zu keiner Verlängerung der Entgeltfortzahlung komm.

4. Verlängerung der Entgeltfortzahlung

Im Zusammenhang mit der Frage, ob Feiertagsentgelt gebührt und dieses den Entgeltfortzahlungsanspruch verlängert, ist zu unterscheiden, ob

  • die Arbeit mangels Arbeitsverpflichtung am Feiertag ausfällt (Feiertagsruhe) oder
  • nach der Diensteinteilung zulässigerweise am Feiertag zu arbeiten ist.

Fehlende Arbeitsverpflichtung

Besteht am Feiertag keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung, gebührt Feiertagsentgelt. Bei einer kalendertäglichen Abrechnung gebührt dieses auch für jene Feiertage, die auf einen Samstag fallen. Das Feiertagsentgelt ist im Falle des Zusammentreffens mit einer Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Krankenentgelt vorrangig. Die Arbeit fällt in erster Linie auf Grund des Feiertages und nicht wegen des eingetretenen Krankenstandes aus. Als Konsequenz daraus ergibt sich, dass die Entgeltfortzahlungsdauer um den Feiertag verlängert wird.

Arbeitspflicht besteht

Sieht eine bestehende Diensteinteilung (zum Beispiel im Gastgewerbe) vor, dass an einem Feiertag zu arbeiten ist und befindet sich die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer im Krankenstand, fällt die Arbeitsleistung ausschließlich auf Grund der eingetretenen Arbeitsunfähigkeit aus. In diesem Fall kommt es also auch zu keiner Verlängerung der Entgeltfortzahlung um den Feiertag.

5. Anspruch auf Feiertagsentgelt

Nach Ansicht des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungen ist Feiertagsentgelt so lange zu leisten, als noch Krankenentgelt gebührt. Daraus folgt, dass in Zeiträumen, in denen kein Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber mehr besteht, weil dieser bereits ausgeschöpft ist, auch kein Feiertagsentgelt abzurechnen ist. Die Höhe des Entgeltanspruches orientiert sich im Falle der Arbeitsunfähigkeit sowie bei einem Arbeitsausfall auf Grund eines Feiertages am Ausfallsprinzip.

Beratung und Auskunft per Telefon

Unser Service für Sie!

Für Fragen unserer Klienten sind wir gerne in Graz und in Rosental telefonisch unter +43 5 9798 bzw per Mail unter graz@hoferleitinger.at erreichbar. Klienten der Steuerberatung Feldbach erreichen uns unter der Telefonnummer 03152 4167 0 bzw per Mail unter office@stb-feldbach.at.

Sie sind noch kein Klient? Dann nutzen Sie unser Telefon-Abo! Erfahren Sie hier mehr!