9. Juli 2020

Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und COVID-19 Investitionsprämie: Weitere Maßnahmen zur Entlastung der Unternehmer

Am 7. Juli 2020 hat die österreichische Regierung ein umfangreiches Paket an Gesetzesvorhaben mit wesentlichen steuerlichen Neuerungen im Nationalrat beschlossen. Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und Investitionsprämiengesetz wurden Maßnahmen zur Entlastung der Unternehmer getroffen.

Konjunkturstärkungsgesetz 2020

Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 beinhaltet unter anderem die Senkung des Eingangssteuersatz der Lohn- und Einkommensteuer und weitere arbeitsrechtliche Auswirkungen, über die wir Sie in diesem Beitrag informieren.

Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft werden ebenfalls Entlastungsmaßnahmen wie beispielsweise die Einführung einer Drei-Jahres-Verteilung für Gewinne oder die Erhöhung der Grenze der Buchführungspflicht gesetzt.

Weitere besonders beachtenswerte Bestimmungen sind ua die Einführung eines temporären Verlustrücktrags sowie die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung von bis zu 30 %. Gerne fassen wir die wichtigsten Neuerungen im Überblick für Sie nachstehend zusammen:

Verlustrücktrag wird eingeführt

Erzielt ein Unternehmen in einem Wirtschaftsjahr einen (steuerlichen) Verlust, so kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen mit steuerlichen Gewinnen in den Folgejahren verrechnet werden (Verlustvortrag). Bis dato gab es in Österreich jedoch keinen Verlustrücktrag, welcher allerdings neu eingeführt wird. Fortan soll somit ein Verlust auch mit Gewinnen der letzten zwei Jahre bis zu einem Betrag von 5 Mio Euro verrechenbar sein (dh Verluste aus 2020 können mit Gewinnen von 2019 und 2018 gegenverrechnet werden).

Diese Möglichkeit des Verlustrücktrags gilt sowohl für Körperschaften als auch für betriebliche Einkünfte von natürlichen Personen und kann bereits vor der Veranlagung 2020 in Anspruch genommen werden. Sonderregeln gelten im Rahmen der Gruppenbesteuerung, die durch Verordnung des Finanzministers konkretisiert werden sollen.

Degressive Abschreibung

Ab 1.7.2020 soll es für Anschaffungen eine Alternative zur linearen Abschreibung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens geben. Diese wird in Form einer steuerlich wirksamen degressiven Abschreibung eingeführt, welche bereits im Jahr der Anschaffung eine Abschreibung von 30 % der Anschaffungskosten ermöglichen soll. Der Restbuchwert wird dann linear auf die Restnutzungsdauer verteilt.

Ausgenommen sind

  • immaterielle und gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life Science zu zuordnen sind,
  • immaterielle Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen bzw von einem einen beherrschenden Einfluss nehmenden Gesellschafter erworben werden,
  • Gebäude samt Mieterinvestitionen,
  • PKW und Luftfahrzeuge,
  • Anlagen zur Förderung, Transport und Speicherung fossiler Energie.

Die degressive Abschreibung wird grundsätzlich allen Gewinnermittlungsarten offenstehen. Der Übergang von degressiver zu linearer Abschreibung ist zulässig, nicht jedoch umgekehrt.

Durch diese Maßnahmen sind die steuerlichen Abschreibungen im Jahr der Investition höher und sinken gegen Ende der Nutzungsdauer. Daraus resultiert eine Steuerstundung, die mit zunehmender Nutzungsdauer höher ausfällt.

Vorgezogene lineare Gebäudeabschreibung

Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, kann im ersten Jahr in Höhe des 3-fachen Prozentsatzes (im 2. Jahr 2-fach) eine beschleunigte Abschreibung erfolgen – die Abschreibung sieht wie folgt aus:

Gebäude, die betrieblich genutzt werden:

1.     Jahr Abschreibung 7,5 % 3 mal 2,5 %
2.     Jahr Abschreibung 5,0 % 2 mal 2,5 %
3.     Jahr Abschreibung 2,5 %

Gebäude, die zu Wohnzwecken genutzt werden:

1.     Jahr Abschreibung 4,5 % 3 mal 1,5 %
2.     Jahr Abschreibung 3,0 % 2 mal 1,5 %
3.     Jahr Abschreibung 1,5 %

Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung oder Herstellung im zweiten Halbjahr die volle Jahresabschreibung zusteht.

COVID-19 Investitionsprämie nach dem Investionsprämiengesetz

Eine weitere Maßnahme ist die sogenannte COVID-19 Investitionsprämie, die für Unternehmen monetäre Anreize schaffen soll, Anlageninvestitionen zu tätigen bzw Investitionen vorzuziehen. Die COVID-19 Investitionsprämie beträgt 7 % der begünstigten materiellen und immateriellen aktivierungspflichtigen Neuinvestitionen. Weitere 7 % Prämie gibt es, wenn in bestimmte besonders förderungswürdige Bereiche wie beispielsweise Digitalisierung, Gesundheit oder Nachhaltigkeit investiert wird. Die Prämie wird in bar ausbezahlt und kann unabhängig von der Unternehmensgröße geltend gemacht werden. Sie gilt für Investitionen für den Zeitraum von 1.8.2020 bis 28.2.2021. Details werden einer Förderrichtlinie vorbehalten. Die Abwicklung erfolgt über die Austria Wirtschaft Service GmbH (aws).

Unser Fazit

Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 beinhaltet viele Entlastungen sowie Förderungen für Unternehmer jeglicher Branchen. Während Gesetzwerdung sowie die Förderrichtlinien für die COVID-19 Investitionsprämie abzuwarten bleiben, sind erste Planungsschritte zum Beispiel im Bereich geplanter Investitionen jedenfalls bereits jetzt empfehlenswert.

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