11. Juli 2023

Änderungen im Körperschaftsteuergesetz

Abgabenänderungsgesetz 2023

Neuerungen & Änderungen im Körperschaftsteuergesetz

Am 21.4.2023 hat das Finanzministerium den Ministerialentwurf für das Abgabenänderungsgesetz 2023 vorgelegt. Am 14.6.2023 wurde die entsprechende Regierungsvorlage im Nationalrat vorgelegt. In diesem Gesetz finden sich zahlreiche Änderungen für das Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Umgründungssteuergesetz sowie die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz und weitere Nebengesetze. Es handelt sich dabei um ein technisches Änderungspaket, welches die Schwerpunkte in den Bereichen Rechtssicherheit, Steuergerechtigkeit, Digitalisierung, Verwaltungsvereinfachung und Ökologisierung des Steuerrechts setzt. Wir möchten Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im Körperschaftsteuergesetz geben:

Änderungen im Körperschaftsteuergesetz:

Sicherstellung der Steuerhängigkeit bereits übertragener stiller Reserven bei Privatstiftungen

Bei Privatstiftungen besteht die Möglichkeit, stille Reserven aus der Veräußerung einer Beteiligung auf eine Ersatzbeteiligung von mindestens 10% zu übertragen (=Kürzung der Anschaffungskosten). In der bisherigen Verwaltungspraxis wurde es als zulässig angesehen, dass eine Kapitalerhöhung von mindestens 10% einer bereits bestehenden 100%igen Beteiligung als Ersatzbeteiligung gilt. Diese Ansicht wurde vom VwGH in einer neuen Entscheidung nicht geteilt. Um Rechtssicherheit für die bereits durchgeführten Übertragungen zu schaffen, wurde in einer Übergangsregelung verankert, dass die Ansicht der Verwaltungspraxis auf Veräußerungen vor dem 1.1.2023 weiterhin anwendbar ist, soweit die Kapitalerhöhung vor dem 1.5.2023 beschlossen worden ist.

 

Gesetzliche Verankerung des Typenvergleichs

Ob ein nach ausländischem Recht errichtetes Rechtsgebilde vom österreichischen Gesetzgeber als Körperschaft einzustufen ist, wird anhand des sogenannten Typenvergleichs festgestellt. Dabei wird das ausländische Rechtsgebilde mit den österreichischen Körperschaften nach seiner konkreten Ausgestaltung verglichen. Im Gesetzestext war der Typenvergleich bisher nur für beschränkt Steuerpflichtige ausdrücklich angesprochen. Um die Rechtssicherheit zu stärken, wird der Terminus „vergleichbare ausländische Rechtsgebilde“ nun ausdrücklich im Gesetz auch für ausländische Rechtsgebilde mit inländischem Ort der Geschäftsleitung, also in Bezug auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, erwähnt.

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