10. März 2022
Klarstellung bei pauschaler Gewinnermittlung für Kleinunternehmer
Die pauschale Gewinnermittlung wurde bereits mit dem Steuerreformgesetz 2020 ab der Veranlagung für das Jahr 2020 eingeführt. Sie kann von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern für Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerblicher Tätigkeit in Anspruch genommen werden. Ausgenommen sind aber Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.
Für das Jahr 2020 gilt, dass die Umsätze eines Kalenderjahres aus allen Betrieben zusammen nicht mehr als € 35.000 betragen. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Wenn die Umsätze eines Jahres nicht mehr als € 40.000 betragen, kann die Pauschalierung trotzdem angewandt werden, wenn der Umsatz im Vorjahr die Grenze von € 35.000 nicht überschritten hat.
Aus Vereinfachungsgründen kann ab dem Veranlagungsjahr 2021 die Pauschalierung angewendet werden, wenn die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer anwendbar ist oder nur deswegen nicht anwendbar ist, weil auch Umsätze erzielt werden, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind (z.B. Vermietungseinkünfte) oder zur Normalbesteuerung optiert wurde. Damit bleiben beispielsweise Auslandsumsätze und bestimmte unecht steuerbefreite Umsätze (zB Ärzte) außer Betracht. Ab 2021 wird ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb von fünf Jahren toleriert.
Diese Kleinunternehmer können die Betriebsausgaben pauschal mit 45% (ab 2021 höchstens aber € 18.900) bzw. bei Dienstleistungsbetrieben mit 20% des Nettoumsatzes (ab 2021 höchstens aber € 8.400) ansetzen. Mit der sogenannten Dienstleistungsbetriebe-Verordnung wurden die Branchen veröffentlicht, bei den der Pauschalsatz von 20% anzuwenden sind. Darunter fallen z.B. Dienstleistungen im Bereich freiberuflicher und wissenschaftlicher Tätigkeit, der Informationstechnologie, des Unterrichts bzw. Vortragstätigkeit oder Dienstleistungen im sozialen Bereich. Neben den Pauschalsätzen können nur mehr Sozialversicherungsbeiträge sowie Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe zusteht, abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu.
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