22. März 2023

Jobrad und E-Auto

Entgegen den bisherigen Informationen scheint es nun doch eine einheitliche Sichtweise zur Bezugsumwandlung bei Jobrädern und E-Autos zu geben.

Die ursprünglich kommunizierte Zusatzvoraussetzung, dass für die sozialversicherungsrechtliche Anerkennung der Bezugsumwandlung – neben dem laufenden Bruttobezug – auch sämtliche Folgeentgelte (Sonderzahlungen, Überstunden etc.) reduziert werden müssen, wird von der ÖGK doch nicht verlangt.

Somit gibt es abhängig von der Formulierung der jeweiligen Vereinbarung zwei Gestaltungsmöglichkeiten:

1. Es werden nur die laufenden Bruttobezüge (Gehalt/Lohn) reduziert,. Die Folgeentgelte werden weiterhin von der ungekürzten Basis gerechnet. Diese Vorgehensweise wird nunmehr auch von der ÖGK anerkannt und nicht mehr als missbräuchliche Gestaltung gewertet. Auswirkung: Die laufenden Bemessungsgrundlagen für alle Lohnabgaben sinken um den Bruttoreduktionsbetrag.

2. Es werden sämtliche Entgelte reduziert. Somit werden auch Folgeentgelte (Sonderzahlungen, Überstunden) nur noch vom gekürzten Gehalt/Lohn gerechnet. Auswirkung: Es sinken die lohnabgabenrechtlichen Bemessungsgrundlagen bei all diesen Bezügen. Aus Arbeitnehmersicht ist diese Variante aufgrund der möglichen Folgenachteile („Kollateralschäden“) riskant.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung einer entsprechenden Vereinbarung!

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