15. Oktober 2021
Impfung und Co – Fragen und Antworten aus der Praxis
Wir haben die häufigsten Fragen für Sie zusammengefasst.
1. Darf der Arbeitgeber nach dem Impfstatus fragen?
Die Frage nach dem Impfstatus ist nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft hat, das schwerer wiegt als die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers. Demnach ist auf den Einzelfall abzustellen und stellen die Art der Tätigkeit oder die Intensität der Kundenkontakte wesentliche Kriterien dar, ob die Erhebung des Impfstatus für den Arbeitgeber von Bedeutung ist. Auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers seinen Kunden und anderen Arbeitnehmern gegenüber spielt eine Rolle. Sofern also die Interessen des Arbeitgebers überwiegen, was im Falle der Pandemie oft der Fall sein kann, ist die Frage nach dem Impfstatus berechtigt.
Bei verpflichtendem 3G-Nachweis etwa ist die Frage im laufenden Arbeitsverhältnis zulässig. Beim Fehlen von begründeten betrieblichen Maßnahmen oder lediglicher Maskenpflicht ist sie unzulässig, weil die sachliche Rechtfertigung für die Frage entfällt. Dahingegen sieht die Situation bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen wieder anders aus. Hier ist die Frage nach herrschender Ansicht zulässig, was vor allem aus der Vertragsfreiheit und den besonderen Rahmenumständen rund um die Pandemie geschuldet ist.
2. Was ist datenschutzrechtlich zu beachten, wenn der Impfstatus des Arbeitnehmers abgefragt wird?
Die Verordnung selbst erlaubt die Ermittlung des Nachweises und QR-Codes und sohin einen Eingriff in das Datenschutzrecht des Einzelnen in jenen Fällen, in denen eine 3G-Pflicht direkt aus der Verordnung resultiert. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise ist hingegen nicht erlaubt. Die Ermittlung ist bei strengeren Maßnahmen als in der Verordnung ebenfalls zulässig – dies fußt entweder auf der zur Verordnung analogen Regelung oder der vorzunehmenden Interessenabwägung, die in „begründeten Fällen“ wohl zugunsten des Arbeitgebers ausgeht.
2. Kann der Arbeitgeber eine Corona-Impfung bzw. Auffrischungsimpfung anordnen?
Der Arbeitgeber kann ohne eine gesetzliche Grundlage, welche derzeit nicht besteht, keine Impfung anordnen. Gleiches gilt für eine allfällige Auffrischungsimpfung.
3. Ist eine Kündigung wegen fehlender Impfung anfechtbar?
Derzeit bestehen unterschiedliche Rechtsmeinungen. Als Argument für die Anfechtbarkeit wird zum Teil vorgebracht, dass man nicht zur Impfung verpflichtet werden kann und demzufolge wegen der erlaubten Weigerung auch nicht gekündigt werden kann. Das Gegenargument ist, dass Arbeitnehmer grundsätzlich immer gekündigt werden können, außer die Kündigung ist sozialwidrig oder erfolgt aus verpönten Motiv. Demzufolge könne man auch gekündigt werden, wenn man nicht geimpft ist.
Eine Einschränkung gilt allerdings für jene Berufsgruppen, die ohne Impfung ihre Arbeit nicht weiter ausüben können. Es ist daher immer auf den Einzelfall abzustellen unter Erhebung der konkreten Arbeitsbedingungen, der Möglichkeit der Änderung der Arbeitsbedingungen und/oder Einsatzmöglichkeiten und der Durchführung von Schutzmaßnahmen.
4. Welche Schutzmaßnahmen sind für Ungeimpfte zu treffen?
Dem Arbeitgeber trifft für seine Arbeitnehmer eine Fürsorgepflicht. Die konkret zu setzenden Maßnahmen hängen im Wesentlichen von der Art der Beschäftigung ab. Außerdem wird der Arbeitgeber auch durch die Covid-19-Verordnung zu Vorkehrungen verpflichtet (wie zB Maskenpflicht bei direktem Kundenkontakt in geschlossenen Räumen).
5. Können dem Arbeitnehmer als Anreiz für eine Impfung zusätzliche Urlaubstage angeboten werden?
Arbeitgeber können Ihren Arbeitnehmern eine Schutzimpfung nahe legen und durch diskriminierungsfreie Zuwendungen, wie unter anderem zusätzliche Urlaubstage oder auch Sachzuwendungen, ein Anreizsystem für Impfungen schaffen.
6. Gibt es für Ungeimpfte bei einem Krankenstand durch Covid-19 Konsequenzen?
Der neu abgeschlossene Generalkollektivvertrag hält ausdrücklich fest, dass Beschäftigte aufgrund eines positiven Covid-19-Testergebnisses nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden dürfen. Das gilt für Geimpfte als auch Ungeimpfte gleichermaßen.
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