30. November 2023

Umsetzung Hinweisgeberschutzgesetz – Einführen Meldesystem bis 17.12.2023 erforderlich

Das Einführen des Hinweisgeberschutzgesetzes macht es notwendig, dass Unternehmen mit einer Arbeitnehmeranzahl zwischen 50 und 249 verpflichtet sind, bis spätestens 17. Dezember 2023 ein internes Meldesystem einzurichten. Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften (z.B. Arbeitszeitgesetz, Arbeitsruhegesetz, Mutterschutzgesetz etc) sind vom Hinweisgeberschutzgesetz zwar nicht umfasst, können aber vom Unternehmen freiwillig in das „Whistleblowing-System“ einbezogen werden.

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