24. Januar 2022

Härtefallfonds: Auszahlungsphase 4

Infolge der 4. Welle der Corona-Pandemie wird die Unterstützung durch den Härtefallfonds, die mit 31. Oktober 2021 ausgelaufen ist, ab 1.12.2021 wieder aktiviert. In der Phase 4 gibt es insgesamt fünf Betrachtungszeiträume, nämlich die Kalendermonate November 2021 bis März 2022. Anträge für den Härtefallfonds können jeweils vom ersten Tag nach Ablauf des Betrachtungszeitraumes, also ab 1.12.2021, bis zum 2.5.2022 gestellt werden.

Update zu den besonderen Förderbedingungen der Phase 4:

  1. Umsatzeinbruch
    Für die Betrachtungszeiträume 1 (November 2021) und 2 (Dezember 2021) genügt ein Umsatzeinbruch von mindestens 30%, für die übrigen Betrachtungszeiträume ist ein Umsatzeinbruch von mindestens 40% erforderlich.
    Klargestellt wird, dass bei Betriebseröffnung oder –übernahme nach dem 29.2.2020 für den Vergleichszeitraum stets eine Planungsrechnung maßgeblich ist.
  2. Ausschluss bei Bezug einer Beihilfe nach der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie
    Wird eine Beihilfe nach der Künstler-Überbrückungsfonds-Richtlinie für Zeiträume ab November 2021 in Anspruch genommen, besteht kein Anspruch auf Förderung aus dem Härtefallfonds im Rahmen der Auszahlungsphase 4. Eine derartige Beihilfe für Zeiträume vor November 2021 ist unschädlich.
  3. Strafen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG
    Strafen gemäß dem COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG BGBl. I Nr. 12/2020, nach § 8 Abs. 3 (zB Nichtbeachtung eines Betretungsverbotes) und Abs. 4 (mindestens zweimalige Unterlassung von Einlasskontrollen) sind für die Förderung schädlich. Es muss bei Antragstellung bestätigt werden, dass keine derartigen Strafen rechtskräftig verhängt wurden und der Antragsteller muss sich verpflichten, die WKÖ bei späterer Verhängung von Strafen zu verständigen und die Förderung zurückzuzahlen.
  4. Klarstellung zum Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung
    Es wird ausdrücklich klargestellt, dass kein Anspruch auf Förderung besteht, wenn im Betrachtungszeitraum oder im Zeitpunkt der Antragstellung eine derartige Leistung bezogen wurde.

Härtefallfonds Phase 4: Höhe der Förderung

Die Bemessungsgrundlage für die Förderung ist, entsprechend der Phase 3, der Netto-Einkommensentgang unter Berücksichtigung der steuerlichen Umsatzrentabilität. Somit werden maximal 80 % der positiven Differenz zwischen dem Nettoeinkommen des Vergleichszeitraumes und dem Nettoeinkommen des Betrachtungszeitraumes zuzüglich € 100 in Form eines nicht-rückzahlbaren Zuschusses ersetzt.

Bei einem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen des Vergleichsjahres aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb von maximal € 966,65 , werden maximal 90 % zuzüglich eines Betrages von € 100 ersetzt. Förderungswerber mit steuerpflichtigen Nebeneinkünften sind von dieser Berechnungsmethode ausgeschlossen.

Für den jeweiligen Betrachtungszeitraum beträgt die Maximalförderung € 2.000 .Die Minimalförderung/Pauschförderung beträgt 1.100 für die Betrachtungszeiträume 1 und 2 bzw. 600 für die Betrachtungszeiträume 3, 4 und 5.

Behandlung von Unternehmensgründungen oder Betriebsübernahmen

Unternehmensgründungen bzw Betriebsübernahmen bis zum 31.10.2021 fallen unter die Förderungsvoraussetzungen. Als Zeitpunkt der Gründung zählt die Anmeldung in ein Versicherungsverhältnis in einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken- und/oder Pensionsversicherung bzw. in Versicherungen entsprechender Einrichtungen der Freien Berufe. Ist eine solche Anmeldung nicht erforderlich, zB bei neuen Selbständigen mit Einkünften unter der Versicherungsgrenze, muss glaubhaft gemacht werden, dass die Tätigkeit vor dem Stichtag 31.10.2021 begonnen wurde.

Beratung und Auskunft per Telefon

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