22. November 2021

Gebäudeinvestitionen: Die Rückkehr der Sonderausgaben

Ab 2022 können Ausgaben für den Austausch fossil betriebener Heizungen auf klimafreundliche Systeme (zB Fernwärme) und für die thermische Sanierung von Gebäuden steuerlich (wieder) berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Ausgaben nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten (zB im Rahmen einer Vermietung) darstellen.

Die Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe ist zum einen an eine Förderungsauszahlung (des Bundes) iSd Umweltförderungsgesetzes geknüpft. Zum anderen muss der Aufwand nach Abzug aller öffentlichen Förderungen mehr als 4 000 Euro bei thermischer Sanierung und mehr als 2 000 Euro beim Austausch von Heizsystemen betragen. Wenn also die Ausgaben ausreichend hoch sind, werden im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren ohne Antrag und ohne weiteren Nachweis pauschal 800 Euro bzw 400 Euro jährlich, somit in Summe 4 000 bzw 2 000 Euro, vom Finanzamt als Sonderausgabe berücksichtigt. Egal, wie hoch die tatsächlichen Kosten waren.

Die erforderlichen (Förder-)Daten werden automatisiert aus den für die Förderzwecke in die Transparenzdatenbank eingemeldeten Daten übernommen. Achtung: Das Förderansuchen muss nach dem 31.3.2022 eingebracht werden und die Auszahlung der Förderungen darf frühestens im zweiten Halbjahr 2022 erfolgen.

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