18. August 2022
Freiwilliges Duschen nach der Arbeit zählt laut OGH nicht als (entgeltpflichtige) Arbeitszeit
Thema Arbeitszeit
Eine Dusche nach einem anstrengenden Arbeitstag ist vor allem in der heißen Jahreszeit wohltuend. Im Regelfall ist Duschen reine „Privatsache“ und damit Freizeit. Erfolgt das Duschen aber am Arbeitsplatz, kann sich im Einzelfall durchaus die Frage stellen, ob die Duschzeit eventuell doch noch als Teil der Arbeitszeit zählt.
Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wertet das Duschen nach der Arbeit nur dann als Arbeitszeit, wenn das Duschen von betrieblicher Seite angeordnet oder aus hygienischen Gründen erforderlich ist. Zum konkreten Sachverhalt:
Die als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin tätige Arbeitnehmerin musste Anstaltskleidung tragen, die sie nicht nach Hause mitnehmen durfte. Nach ihrem Dienst duschte sie sich in der Regel in der Krankenanstalt, bevor sie die Privatkleidung anlegte und den Arbeitsort verließ. Dieses Duschen (jeweils rund 15 Minuten) war vom Arbeitgeber weder angeordnet worden noch aus hygienischen Gründen erforderlich, sondern erfolgte das Duschen nur aufgrund der persönlichen Hygienestandards der Arbeitnehmerin. Daher waren zwar die Umkleidezeiten (samt damit verbundener Wegezeiten) als Arbeitszeiten entlohnungspflichtig, nicht aber die Duschzeiten.
Der OGH sah das (freiwillige) Duschen als freie Entscheidung der Arbeitnehmerin, weshalb diese für die jeweils 15-minütigen Duschvorgänge zu Recht kein Entgelt erhielt.
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