29. September 2023

Freistellungsanspruch

Ab 1. November 2023 gibt es einen neuen Freistellungsanspruch zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt. Wir haben für Sie ein FAQ vorbereitet.

1. Für welchen Anlass gibt es den neuen gesetzlichen Freistellungsanspruch?

Kommt es durch den zuständigen Träger der Sozialversicherung zur Bewilligung eines stationären Aufenthaltes im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung für ein Kind, so besteht für den Fall der notwendigen Begleitung ein Rechtsanspruch seitens des Arbeitnehmers auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts. Erfasst sind nicht nur Fälle der Rehabilitation von Kindern nach einer Erkrankung oder einem Unfall, sondern auch von Kindern mit Behinderungen, die schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden müssen.

2. In welchem Gesetz findet man die neue Regelung?

Der neue Freistellungsanspruch findet sich in § 14e AVRAG. Für den Bereich der Landarbeiter ist es der § 66a LAG.

3. Für welche Kinder ist die Inanspruchnahme dieser Freistellung möglich und wie sehen die zeitlichen Aspekte aus?

Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Es handelt sich dabei entweder um das leibliche Kind, um das Wahl- oder Pflegekind oder um das leibliche Kind des
Partners.

Der Anspruch besteht pro Kalenderjahr für höchstens 4 Wochen.

4. Können beide Elternteile zusammen diese unbezahlte Freistellung in Anspruch nehmen? Ist ein Wechsel möglich?

Wie bereits von der Sonderbetreuungszeit bekannt, ist eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen.

Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat.

5. Besteht für einen derartigen Anlassfall auch ein Anspruch auf eine bezahlte Dienstfreistellung?

Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach § 8 Abs. 3 AngG, § 1154b Abs. 5 ABGB und § 16 UrlG im Zusammenhang ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.

6. Welche Meldepflichten sind zu beachten?

Arbeitnehmer, die eine derartige unbezahlte Freistellung gemäß § 14e Abs. 1 AVRAG in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Arbeitgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.

7. Kann ein Arbeitnehmer während dieser Zeit gekündigt oder fristlos entlassen werden?

Nein. Hier kommt § 15a AVRAG zum Tragen, der bis dato nur bei Familienhospizmaßnahmen (§§ 14a und 14b AVRAG) zu beachten war. Demnach besteht ab Bekanntgabe der Inanspruchnahme
der Maßnahme bis vier Wochen nach der Inanspruchnahme ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Das bedeutet, dass eine Arbeitgeberkündigung bzw. eine fristlose Entlassung nur ausgesprochen werden
kann, wenn das Arbeits- und Sozialgericht dazu davor die Zustimmung erteilt hat. Hierbei hat das Gericht eine Interessensabwägung vorzunehmen.

8. Wie wirkt sich diese gesetzliche unbezahlte Freistellung auf arbeitsrechtliche Ansprüche aus?

In Bezug auf die Auswirkung auf arbeitsrechtliche Ansprüche gibt es keinerlei ausdrückliche gesetzliche Regelung. Das bedeutet, dass diese Freistellung voll für urlaubsrechtliche Zwecke zählt (keine Urlaubsaliquotierung und volle Anrechnung als Dienstzeit für den höheren Urlaubsanspruch) sowie für alle anderen Ansprüche, die von der Dauer der Dienstzeit abhängen (Staffelung von Entgeltsfortzahlungsfristen, Kündigungsfristen, Abfertigung ALT). Beiträge nach dem BMSVG sind für diese Zeit nicht zu entrichten. In Bezug auf Sonderzahlungen verhält es sich so, dass
diese grundsätzlich gekürzt werden dürfen, man allerdings auf den jeweiligen Kollektivvertrag in Bezug auf Kürzungseinschränkungen wird achten müssen.

9. Gibt es für die Dauer dieser unbezahlten Dienstfreistellung einen Einkommensersatz?

Der betroffene Arbeitnehmer kann für die Dauer der Freistellung, höchstens jedoch für vier Wochen pro Kalenderjahr ein Pflegekarenzgeld beim Sozialministeriumsservice beantragen (§ 21c Abs. 3b BPGG).
In diesem Fall (also bei Leistungsgewährung) ist der Arbeitnehmer auch kranken- und pensionsversichert. Vorgelegt muss in diesem Zusammenhang ein Nachweis werden, welcher die Inanspruchnahme dieser Karenzierung bestätigt.

10. Wie sieht es mit der Kranken- und Pensionsversicherung aus, wenn sich ein Arbeitsloser aus Anlass einer derartigen Begleitung vom Leistungsbezug (Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe) abmeldet?

Wenn der Arbeitslose diesen Umstand der regionalen Geschäftsstelle schriftlich bekanntgibt, bleibt er für die Dauer von höchstens vier Wochen kranken- und pensionsversichert.

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