16. Dezember 2020
Freistellung von Schwangeren während Covid-19-Krise
Der Sozialausschuss des Nationalrats hat kürzlich beschlossen, dass während der Covid-19-Krise Schwangere, die bei der Arbeit physischen Kontakt mit anderen Personen haben, künftig ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bei voller Lohnfortzahlung freizustellen sind, sofern durch eine Anpassung der Beschäftigung ein Körperkontakt nicht vermieden werden kann. Vorläufig soll dieses Beschäftigungsverbot bis 31.03.2021 gelten.
1. Arbeiten mit physischen Körperkontakt nicht zulässig
Voraussetzung für die Freistellung ist, dass der Körperkontakt für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist. Ein Körperkontakt liegt daher z.B. (auch) beim Tragen von Handschuhen oder Berühren einer bekleideten Person vor. Ein für den Beruf erforderlicher physischer Körperkontakt kommt beispielsweise bei Dienstleistungen von Friseurinnen, Kosmetikerinnen, Masseurinnen, Physiotherapeutinnen und Kindergärtnerinnen vor. Grundsätzlich ist der Mindestabstand von einem Meter einzuhalten, weshalb ein fallweises Berühren nicht davon umfasst ist. Keine Voraussetzung ist hingegen Hautkontakt.
2. Anpassung der Beschäftigung vor Dienstfreistellung
Entsprechend der neuen gesetzlichen Regelung im Mutterschutzgesetz muss der Dienstgeber zunächst versuchen, durch Anpassung der Beschäftigung einen Körperkontakt zu vermeiden und den Mindestabstand einzuhalten.
Eine Anpassung kann etwa durch Änderung der Arbeitsbedingungen oder, wenn dies nicht möglich ist, durch Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes erfolgen. Es ist dabei auch zu prüfen, ob die Dienstnehmerin ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben kann.
Die Dienstnehmerin hat jedenfalls in beiden Fällen Anspruch auf das bisherige Entgelt.
3. Dienstfreistellung
Die Dienstnehmerin hat erst dann Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgeltes, wenn eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich ist.
4. Erstattungsanspruch des Dienstgebers
Der Dienstgeber hat im Fall der Freistellung Anspruch auf Ersatz des Entgelts bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG (Stand 2020: 5.370 Euro; 2021 voraussichtlich: 5.550 Euro), der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw an welche Stelle diese abzuführen sind.
Es muss jedoch ausdrücklich bestätigt werden, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz objektiv nicht möglich waren, da eine Freistellung und ein Kostenersatz durch den Krankenversicherungsträger nur in unbedingt notwendigen Fällen erfolgen soll.
Der Antrag auf Ersatz ist spätestens 6 Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen.
Vom Erstattungsanspruch ausgenommen sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts mit Ausnahme jener, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen. Dazu zählen auch der Dachverband bzw die Sozialversicherungsträger oder Kammern.
Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen zu ersetzen.
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