30. November 2020

Fixkostenzuschuss

Fixkostenzuschuss II – 800.000 (Anpassung aufgrund hartem Lockdown)

Die EU sorgt in Zeiten von der Pandemie, dass die Mitgliedsstaaten ihre UnternehmerInnen und damit die Wirtschaft im selben Ausmaß stützen und fördern. Dies vor allem aus dem Blickwinkel des in der EU festgelegten Beihilfenrechts und der Wettbewerbspolitik. Am 20. November 2020 kam grünes Licht aus Brüssel und der Fixkostenzuschuss 2 oder Fixkostenzuschuss 800.000 genannt und kommt nun unter gänzlich neu geregelten Bedingungen.

Wer hat Anspruch auf den Fixkostenzuschuss II?

Anspruch haben Unternehmen, die

  • ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben;
  • eine operative Tätigkeit in Österreich ausüben (Land- & Forstwirtschaft, Selbständige Arbeit oder Gewerbebetrieb);
  • einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Umsatzausfall zwischen 16. September 2020 und 30. Juni 2021 von mindestens 30 % erleiden.

Weitere Voraussetzung für die Gewährung ist, dass das Unternehmen

  • einnahmen- und ausgabenseitige schadensmindernde Maßnahmen im Rahmen einer Gesamtstrategie gesetzt hat, um die durch den FKZ 800.000 zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung).

Betrachtungszeiträume für den Fixkostenzuschuss II

Die Fixkosten können für maximal zehn zeitlich zusammenhängende Betrachtungszeiträume bzw. zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen ersetzt werden.

Höhe des Fixkostenzuschusses 800.000

Das prozentuelle Ausmaß des FKZ 800.000 richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall (z.B. Umsatzausfall 50% ➔ FKZ 800.000 von 50% der Fixkosten). Der FKZ 800.000 ist pro Unternehmen betragsmäßig mit EUR 800.000 begrenzt.

Fixkostenzuschuss und Lockdown-Umsatzersatz?

Hinweis für Antragsteller eines Lockdown-Umsatzersatzes: Der November 2020 kann im FKZ nicht als Beobachtungszeitraum gewählt werden und wird auch nicht als Lücke in den Betrachtungszeiträumen gerechnet. Falls der Antragsteller für November 2020 und/oder Dezember 2020 teilweise einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt, ist der FKZ 800.000 für diesen Zeitraum anteilsmäßig zu verringern (außer der Lockdown-Umsatzersatz wird vor Beantragung zurückbezahlt).

Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als € 120.000 im letztveranlagten Jahr haben die Option, die Fixkosten in pauschalierter Form zu ermitteln. In diesem Fall können 30 % des Umsatzausfalls pauschal als Fixkosten geltend gemacht werden.

Was sind Fixkosten im Rahmen des FKZ 800.000 (ident mit den Fixkosten aus Phase I)?

  • Geschäftsraummieten und Pacht, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen
  • Zinsaufwendungen, für Kredite und Darlehen
  • Betriebliche Versicherungsprämien, Betriebliche Lizenzgebühren
  • Aufwendung für Telekommunikation, Energie- und Heizungskosten
  • Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19-Krise mindestens 50 % des Wertes verlieren.
  • ein angemessener Unternehmerlohn bei einkommenssteuerpflichtigen Unternehmen (maximal EUR 2.666,67 pro Monat pro Unternehmer)
  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen
  • Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten (maximal EUR 1.000) für Unternehmen, die einen FKZ 800.000 von unter EUR 36.000 beantragen
  • Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen

Neu beim FKZ 800.000

  • Absetzung für Abnutzung (AfA) von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wenn das betreffende Wirtschaftsgut unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient und vor dem 16. März 2020 angeschafft wurde
  • Übertragung AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter die primär für die Umsatzerzielung eingesetzt werden und nicht Eigentum des Unternehmens sind
  • Leasingraten bzw. der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten
  • Personalaufwendungen zur Gewährleistung eines Mindestbetriebes und Vermeidung einer vorübergehenden Schließung (unabhängig von der Auslastung)
  • Endgültig frustrierte Aufwendungen: Aufwendungen (1. Juni 2019 bis 16. März 2020) die konkret als Vorbereitung zur Umsatzerzielung im Betrachtungszeitraum verursacht wurden, wobei der geplante Umsatz aufgrund von COVID-19 nicht realisiert werden konnte
  • Direkte Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen, wenn sie angemessen und fremdüblich sind und vor dem 16. März 2020 verrechnet wurden

Von den Fixkosten sind Versicherungsleistungen, die diese Fixkosten im Versicherungsfall abdecken und Entschädigungen nach dem Epidemie Gesetz in Abzug zu bringen.

Auszahlung des Fixkostenzuschuss 800.000

Die Tranche 1 kann ab 23. November 2020, spätestens aber bis 30. Juni 2021 beantragt werden und umfasst höchstens 80 % des voraussichtlichen Zuschusses.

Ab 01. Juli 2021 kann die 2. Tranche, spätestens aber bis 31. Dezember 2021 beantragt werden. Der gesamte noch nicht ausbezahlte Fixkostenzuschuss kommt zur Auszahlung. Es sind gegebenenfalls notwendige Korrekturen zur ersten Tranche vorzunehmen. Ebenso ist eine Rückzahlung möglich, wenn die Auszahlung in der ersten Tranche zu hoch war.

Unser Tipp

Erstellen Sie eine realistische Planung, beantragen die erste Tranche und sichern sich so Liquidität für Ihr Unternehmen.

Updates über aktuelle Covid-19 Maßnahmen finden Sie auch im Corona-Newsroom.

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