31. Juli 2023

Im Finanzstrafverfahren sind Eingaben per E-Mail nicht möglich

Wissenswert

Höchstgerichtliche Entscheidungen

Mit Strafverfügung wurde die Steuerpflichtige einer Abgabenhinterziehung für schuldig befunden. Sodann übermittelte die Steuerpflichtige durch ihren Rechtsanwalt an das Amt für Betrugsbekämpfung ein als „Einspruch“ betiteltes Schreiben in Form einer an ein E-Mail angehängten Datei. Das Amt teilte daraufhin mit, dass das E-Mail (samt seinem Anhang) rechtlich wirkungslos ist. Auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist blieb erfolglos. Der VwGH bestätigte: Im Verfahren vor einem Finanzamt kommt einem E-Mail die Eigenschaft eines Anbringens oder einer Eingabe nicht zu. Da dies dem Rechtsanwalt bekannt sein muss, kommt auch die Wiedereinsetzung nicht in Betracht.

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