22. November 2021

Familienhafte Mitarbeit oder Dienstverhältnis?

In Familienbetrieben kommt es immer wieder vor, dass nahe Angehörige des Betriebsinhabers aushelfen, ohne dafür ein Entgelt zu erhalten. Ob ein Dienstverhältnis oder familienhafte Mitarbeit vorliegt, ist stets im Einzelfall zu beurteilen und kann sich bei Angehörigen von Einzelunternehmern, Gesellschaftern einer OG oder Komplementären einer KG stellen.

Achtung: In Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH) ist hingegen eine familienhafte Tätigkeit ausgeschlossen.

Liegt ein Dienstverhältnis oder eine bloß familiäre Mitarbeit vor?

Ob eine Arbeitnehmereigenschaft bei den durch Familienmitglieder ausgeübten Tätigkeiten in den Betrieben naher Angehöriger gegeben ist oder es sich um eine familienhafte Mitarbeit handelt, ist anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls (daher stets Einzelfallbeurteilung erforderlich!) bzw. der getroffenen Vereinbarung und der tatsächlich gelebten Verhältnisse zu beurteilen, wobei insbesondere maßgeblich sind

  • der Verwandtschaftsgrad zwischen dem Betriebsinhaber und dem mitarbeitenden Angehörigen,
  • das Ausmaß und die Häufigkeit der Tätigkeit,
  • die Rahmenbedingungen der Tätigkeit und
  • die allenfalls getroffenen Vereinbarungen.

Eine Grundvoraussetzung für die Annahme familienhafter Mitarbeit ist in der Regel die Unentgeltlichkeit (keine Gewährung von Geld- oder Sachbezügen). Die Zurverfügungstellung von Dienstkleidungen, Aufwandsentschädigungen (z.B. amtliches Kilometergeld für Dienstfahrten) sowie freie bzw. verbilligte Mahlzeiten zählen dabei aber nicht als Entgelt.

Die nachstehenden Informationen dienen daher lediglich als Orientierungshilfe für die Abgrenzung zwischen familienhafter Mitarbeit und Dienstverhältnis (im arbeits-, sozialversicherungs- und/oder steuerrechtlichem Sinn).

Ehegatten und eingetragene Partner

Die Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb wird im Regelfall als Ausfluss der ehelichen Beistandspflicht und nicht als Dienstverhältnis gesehen.

Ein Dienstverhältnis ist ausnahmsweise dann gegeben, wenn ausdrücklich ein schriftlicher Dienstvertrag mit fremdüblichen Entgelt- und sonstigen Vertragsbedingungen abgeschlossen wird und eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb vorliegt.

Für die Mitarbeit eines eingetragenen Partners gelten dieselben Kriterien wie bei Ehegatten.

Lebensgefährten

Trotz Fehlens einer gesetzlichen Beistandspflicht ist bei einer Lebensgemeinschaft (eheähnliche Gemeinschaft, bestehend aus Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft) im Hinblick auf die besondere Nähe des Angehörigenverhältnisses die Begründung eines Dienstverhältnisses ebenfalls die Ausnahme (analog zu den Ehegatten/eingetragenen Partnern).

Es kann aber unter denselben Voraussetzungen wie bei Ehegatten (schriftlicher Dienstvertrag mit fremdüblichen Entgelt- und Vertragsbedingungen, organisatorische Eingliederung) ausnahmsweise ein Dienstverhältnis begründet werden.

Kinder

Bei Kindern (auch Adoptiv- und Stiefkinder), die im elterlichen Betrieb tätig sind, wird – sofern nichts anderes vereinbart ist und sie einer anderen vollversicherten Erwerbstätigkeit oder einer Ausbildung nachgehen – im Zweifelsfall von familienhafter Mitarbeit ausgegangen und daher ein Dienstverhältnis verneint. Wünschen die Beteiligten hingegen ein – vor allem steuerrechtlich anzuerkennendes – Dienstverhältnis, ist im Regelfall ein schriftlicher Dienstvertrag mit fremdüblicher Entlohnung erforderlich.

Achtung: Im Bereich der Sozialversicherung ist zu beachten, dass auch ohne Entgelt im Betrieb der Eltern, Großeltern, Adoptiv- oder Stiefeltern regelmäßig beschäftigte Kinder dann vollversichert sind, wenn sie keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen.

Eltern, Großeltern und Geschwister

Bei Mitarbeit von Eltern, Großeltern oder Geschwistern ist eine bloß familienhafte Mitarbeit dann gegeben, wenn es sich um kurzfristige Tätigkeiten handelt und diese Personen eine andere vollversicherte Erwerbstätigkeit bzw. eine Ausbildung ausüben oder eine Pension beziehen.

Sonstige Angehörige

Bei Mitarbeit sonstiger Angehöriger (wie zB Pflegekinder, Schwiegerkinder, Enkelkinder, Schwagern/Schwägerinnen, Nichten/Neffen etc.) ist im Regelfall ein Dienstverhältnis gegeben. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn es sich um eine bloß kurzfristige Tätigkeit handelt und ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wird – aus Beweisgründen empfehlen wir eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen!

Praxistipp

Lassen Sie uns gerne wissen, wenn wir eine Einzelfallprüfung für Sie vornehmen sollen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung einer entsprechenden Vereinbarung, welche vor allem im Hinblick auf eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge zu empfehlen ist.

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