22. November 2021

Erinnerung: Sonderbetreuungszeit Phase 5 gilt bis 31.12.2021

Zu Beginn des 1. Lockdowns im Jahre 2020 wurde mit der sogenannten „Sonderbetreuungszeit“ eine neue Form der Freistellung aus besonderen Gründen geschaffen, die in § 18b AVRAG verankert ist.

Wir haben Sie bereits informiert, dass die Sonderbetreuungszeit bis Ende des Jahres verlängert worden ist und haben Ihnen nachstehend als Erinnerung nochmals die wichtigsten Eckdaten rund um Phase 5 zusammengefasst:

Refundierung des fortgezahlten Entgelts

Anfangs konnten vom fortgezahlten Entgelt (ohne SV-DG-Beiträge und Lohnnebenkosten) 1/3, ab Phase 3 50 % und ab Phase 4 (4-Wochen-Kontingent im Zeitraum 01.11. 2020 bis 09.07.2021) wie auch nun für Phase 5 sogar 100 % über die Buchhaltungsagentur des Bundes mittels Refundierungsantrag zurückgeholt werden. Die Entgeltfortzahlungsrefundierung war und bleibt gedeckelt mit der ASVG-HBGl (Stand 2021: 5.550 Euro).

Der Refundierungsantrag an die Buchhaltungsagentur des Bundes ist binnen 6 Wochen ab dem Sonderbetreuungszeit-Ende zu stellen, spätestens jedoch bis 11.02.2022.

Achtung: Pro Arbeitnehmer ist lediglich ein (gesammelter) Antrag möglich! Das ist vor allem bei jenen Fällen bedeutsam, bei welchen der Arbeitnehmer im Anlassfall nicht die gesamten 3 Wochen am Stück konsumiert, sondern anlassbezogen monatlich zB je eine Woche.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung und der Aufbereitung der Unterlagen für die Buchhaltungsagentur des Bundes.

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