13. August 2021
Erinnerung: Neuregelung Jobticket bzw. „Öffi-Ticket“ seit 01.07.2021
Unter dem allgemeinen Begriff „Jobticket“ verstand man bisher, dass der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer ausschließlich für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Streckenkarte steuerfrei zur Verfügung stellen konnte.
Ab 1.7.2021 wird dieses Jobticket zum „Öffi-Ticket“ ausgeweitet, wobei nunmehr der Arbeitgeber sogar die Kosten für Wochen-, Monats-oder Jahreskarten eines öffentlichen Verkehrsmittels steuerfrei übernehmen kann, sofern dieses Ticket zumindest am Wohn-oder Arbeitsort gültig ist.
Die Begünstigung setzt voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten. Einzelfahrscheine oder Tageskarten sind daher nicht begünstigt. Die Jahreskarte der ÖBB oder das geplante 1-2-3 Ticket wären beispielsweise von der Begünstigung umfasst, sofern der Wohn- oder Arbeitsort im Inland liegt. Die Reichweite des neuen „Öffi-Tickets“ ist somit wesentlich weiter, denn bisher waren nur Streckenkarten, die ausschließlich für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und retour benutzt werden konnten, steuerfrei.
Ab 1.7.2021 ist auch eine Kostenübernahme des Tickets steuerfrei möglich, d.h. der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auch die Kosten des Tickets ganz oder teilweise ersetzen. Bisher war ein Jobticket nur unter der Voraussetzung steuerfrei, dass der Arbeitgeber die Kosten direkt an das Verkehrsunternehmen bezahlte, d.h. die Rechnung auf den Arbeitgeber lautete (und den Namen des Dienstnehmers enthielt) und er das Jobticket dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellte. Wurden dem Dienstnehmer hingegen die Kosten seines Tickets ersetzt, war dies steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Eine steuerfreie Kostenübernahme ist erst bei einem Ticketerwerb nach dem 30.6.2021 möglich (d.h. für alle ab 1.7.2021 neu erworbenen oder verlängerten Wochen-, Monats- oder Jahreskarten). Vor diesem Zeitpunkt bereits erworbene Tickets des Arbeitnehmers, die über den 30.6.2021 hinaus noch gültig sind, stellen bei Kostenersatz des Arbeitgebers weiterhin einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Erst eine etwaige Verlängerung der Karte wäre begünstigt. Der Mitarbeiter muss die Rechnung vorweisen und der Arbeitgeber muss sie als Nachweis zum Lohnkonto geben.
Wie bereits bisher darf es sich beim „Öffi-Ticket“ um keine Gehaltsumwandlung handeln. Das Ticket darf nicht anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns oder anstatt einer kollektivvertraglichen Gehaltserhöhung gezahlt werden.
Wurde dem Arbeitnehmer eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zur Verfügung gestellt, darf für dieselbe Strecke kein Pendlerpauschale beantragt werden.
Nach der Neuregelung sind die Übernahme der Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel am Lohnkonto und am Lohnzettel des Arbeitnehmers einzutragen.
Die Übernahme der Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel sind unter den selben Voraussetzungen sozialversicherungsfrei, sofern diese Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist. Und die Kosten des „Öffi-Tickets“ sind beim Arbeitgeber Betriebsausgaben und verursachen keine Lohnnebenkosten (kein DB, kein DZ, keine KommSt).
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