20. Mai 2021

Erinnerung – Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten ab 01.07.2021

Die ursprünglich für 1.1.2021 geplante Angleichung wurde nunmehr  um ein halbes Jahr auf 1.7.2021 verschoben. Die Verlängerung der Kündigungsfristen für Arbeiter wird somit erst auf Beendigungen anzuwenden sein, die nach dem 30.6.2021 ausgesprochen werden.

Bislang ist die Kündigungsfrist für Arbeiter in der Gewerbeordnung geregelt. Diese „alte“ Bestimmung tritt mit 30. Juni 2021 außer Kraft und wird durch den im ABGB neu geschaffenen § 1159 ersetzt. Er regelt die Kündigungsfristen und -termine in Anlehnung an § 20 Angestelltengesetz. Arbeits- oder Kollektivverträge dürfen die neue Bestimmung nur mehr dann ändern, wenn das für den Arbeiter von Vorteil ist. Allerdings können Dienstgeber und Arbeiter vereinbaren, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch zum 15. oder Monatsletzten zulässig ist.

Beachten Sie als Unternehmer:

Wird auf diese Vereinbarung vergessen, lässt sich ein Arbeiter ab Juli 2021 ausschließlich quartalsweise kündigen. Es gibt dann statt 24 also nur mehr vier mögliche Kündigungstermine.

Die von Dienstgebern einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt nunmehr auch bei Arbeitern ab 01.07.2021 bis zum vollendeten 2. Dienstjahr sechs Wochen. Nach dem vollendeten 2. Dienstjahr erhöht sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach dem vollendeten 5. Dienstjahr auf drei Monate, nach dem vollendeten 15. Dienstjahr auf vier und nach dem vollendeten 25. Dienstjahr auf fünf Monate.

Arbeiter und Angestellte haben allerdings vom Gesetz her „nur“ eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten, wobei aber eine gleich lange Frist wie für Arbeitgeber vereinbart werden kann. Die neuen Kündigungsbestimmungen sind nur auf Kündigungen anzuwenden, welche nach dem 30.06.2021 ausgesprochen werden. Ausgenommen sind Branchen, in denen es überwiegend Saisonbetriebe gibt

Da bisher noch nicht geklärt ist, welche Branchen als typische Saisonbranchen gelten, wurde in einigen Kollektivverträgen vorsichtshalber bereits jetzt schon die Regelung aufgenommen, dass eine Kündigungsmöglichkeit nicht nur zum Quartalsende, sondern immer zum Ende des Monats bzw. zum 15. jeden Monats besteht. Die nächsten Kollektivvertragsverhandlungen werden ergeben, in welchen Branchen nach wie vor mit kürzeren Kündigungsfristen als im Angestelltengesetz aufgelöst werden kann. Ohne Sonderregelung im Kollektivvertrag sollte jedenfalls im Dienstvertrag ausdrücklich vereinbart werden, dass Kündigungen zum Ende des Monats bzw. zum 15. jeden Monats möglich sind.

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