26. Januar 2021
L&F
Entlastungen für die Land- und Forstwirtschaft: Pauschalierungsverordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft
Mit den Corona-Hilfen für Betriebe wurden auch Erleichterungen für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe geschaffen. Diese wurden nun auch in der Land- und Forstwirtschaft-Pauschalierungsverordnung 2015 (LuF-PauschVO 2015) kundgemacht. Wir stellen die wesentlichsten Änderungen kurz dar.
Pauschalierungsgrenzen
Die Vollpauschalierung – bei welcher der Gewinn mittels Prozentsatz vom Einheitswert ermittelt wird – eines landwirtschaftlichen Betriebes setzt ab dem Veranlagungsjahr 2020 nicht mehr länger voraus, dass
- die selbst bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche 60 Hektar nicht übersteigt,
- die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht nachhaltig überschreitet und
- sofern Gewinne aus der Bewirtschaftung von Intensivobstanlagen zur Produktion von Tafelobst stammen, dass höchstens 10 Hektar davon selbst bewirtschaftet werden.
Weiters wurde die Vollpauschalierungsgrenze für die Forstwirtschaft von 11.000 Euro auf 15.000 Euro Forst(Teil)Einheitswert angehoben.
Die so genannten „Lohnmastbetriebe“ müssen bei der Berechnung, ob die für das Entfallen der Pauschalierung maßgebliche Umsatzgrenze überschritten ist, ab 1.1.2021 den Wert des Futters miteinbeziehen.
Buchführungsgrenzen
Der Einheitswert ist ab 2020 für die die Buchführungspflicht nicht mehr maßgebend. Daher besteht bei einem Umsatz über 700.000 Euro (ehemals 550.000 Euro) Buchführungspflicht.
Die Einheitswertgrenze bezüglich der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung entfällt ebenfalls rückwirkend ab dem 1.1.2020. Das bedeutet, bei einem Umsatz zwischen 400.000€ und 700.000€ darf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung angewandt werden. Eine freiwillige Buchführung ist möglich.
Der Entfall der Buchführungsplicht kann bei LuF-Betrieben, welche Umsätze unter 400.000 Euro / Jahr erzielen, dazu führen, dass die Umsatzsteuerpauschalierung gemäß § 22 UStG automatisch zur Anwendung kommt. Dies hätte zur Folge, dass bereits geltend gemachte Vorsteuern zurück zu zahlen sind und bei Anlagevermögen eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen ist. Mittels Regelbesteuerungsantrag kann dies vermieden werden.
Sonstige Neuerungen
Im Bereich der der Forstteilpauschalierung kommt es zu einer Erhöhung (20%) der pauschalen Betriebsausgaben für Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzung).
Gartenbaubetriebe, die ausschließlich an Wiederverkäufer oder – nunmehr auch – an Land- und Forstwirte für deren erwerbsmäßige Produktion liefern, werden ab 1.1.2021 nach flächenabhängigen Durchschnittssätzen (Quadratmetersätzen) veranlagt.
Die Einnahmenobergrenze, bis zu der ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Nebentätigkeit zugeordnet werden kann, wird auf € 40.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer (bisher 33.000 Euro) erhöht.
Zusammenfassung
Durch die zahlreichen Änderungen im Bereich der Voraussetzungen für die Vollpauschalierung und der Erhöhung der Buchführungsgrenzen ergibt sich bei vielen Betrieben Handlungsbedarf und dies zwar rückwirkend ins Jahr 2020. Die Auswirkungen – vor allem im Bereich der Umsatzsteuerpauschalierung – sind weitreichend, ermöglichen aber auch Optimierungspotenzial.
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