27. Oktober 2020

Entgeltdynamisierung – Kurzarbeitsphase 3

Lohnerhöhungen (KV-Erhöhungen, Biennalsprünge und Umgruppierungen) müssen in der Phase 3 der COVID-19-Kurzarbeit bei der Berechnung des Entgelts während Kurzarbeit berücksichtigt werden. Nachstehend ein Update dazu:

Veränderungen des Arbeitszeitausmaßes vor und während der Kurzarbeit

Ein Wechsel von Teilzeit (vor Kurzarbeit) auf Vollzeit (während Kurzarbeit) führt dazu, dass

  • die Ausfallstunden für Zwecke der Beihilfe auf Basis der aktuellen (angehobenen) Arbeitszeit ermittelt werden müssen und
  • dass für die ermittelten Ausfallstunden der Pauschalsatz auf Basis der ursprünglichen Teilzeitbeschäftigung (vor Kurzarbeit) zur Anwendung gelangt.

Ein Wechsel von Vollzeit (vor Kurzarbeit) auf Teilzeit (während Kurzarbeit) führt dazu, dass

  • die Ausfallstunden von der geringeren Arbeitszeit während Kurzarbeit gerechnet werden,
  • aber der Pauschalsatz von der Vollbeschäftigung herangezogen wird.

Auswirkungen von Kollektiverhöhungen ab Beginn der Phase 3

Kommt es zu keinen zwingenden Erhöhungen des Istlohns bzw des Istgehalts (weil keine Isterhöhungsvorschrift im Kollektivvertrag existiert und eine ausreichende Überzahlung besteht), so muss auch das Bruttoentgelt vor Kurzarbeit nicht erhöht werden.

Vorrückungen während Kurzarbeitszeitraum

Wenn zwischen 01. März und 30. September eine Vorrückung bzw ein Biennalsprung auch zu einem tatsächlichen höheren Istlohn oder Istgehalt geführt hätte (ohne Kurzarbeit), so muss diese Erhöhung ab 01.10.2020 bei der Ermittlung des Bruttoentgelts vor Kurzarbeit berücksichtigt werden (nicht rückwirkend).

Tritt diese Erhöhung erst zu einem späteren Zeitpunkt (bereits während Phase 3) ein, ist sie ab diesem Zeitpunkt auch zu berücksichtigen.

Die Erhöhung wird dem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit hinzugerechnet, womit sich ein neues Mindestbrutto während Kurzarbeit ergibt.

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