28. Mai 2024

Entfall des Dienstnehmeranteils zur Pensionsversicherung

Wie bereits zu Jahresbeginn informiert, entfällt seit Jänner 2024 für erwerbstätige Pensionisten teilweise der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung. 

Die rückwirkende Verrechnung ist seit 01.04.2024 mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung möglich. Die Berücksichtigung im Rahmen der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung an die Österreichische Gesundheitskasse erfolgt mittels des Abschlages A 22 „Reduktion DN-Anteil PV“. Das Tarifsystem wurde bereits entsprechend angepasst.

1. Verrechnung

Als Verrechnungsbasis-Betrag ist grundsätzlich die allgemeine Beitragsgrundlage anzugeben, wenn diese Summe die doppelte Geringfügigkeitsgrenze nicht erreicht, andernfalls ist die doppelte Geringfügigkeitsgrenze anzugeben. Auch ein Betrag darunter ist zulässig, damit im Fall einer mehrfachen Erwerbstätigkeit eine Rückzahlung durch den Dienstnehmer vermieden werden kann .

Für bereits übermittelte Beitragsgrundlagenmeldungen für die Monate Jänner bis März 2024 ist eine Aufrollung durchzuführen (Storno ursprüngliche Beitragsmeldung und Übermittlung einer neuen Beitragsmeldung). 

Praxistipp: Erfolgt die monatliche Beitragsgrundlagenmeldung via ELDA-Software oder ELDA-Online, ist die Verrechnung des Abschlages seit 10.04.2024 möglich. Nach Durchführung des erforderlichen Updates der ELDA-Software ist die Verrechnung der Minderung des Dienstnehmeranteils zur Pensionsversicherung möglich.

2. Voraussetzungen

Für den Entfall des Dienstnehmeranteiles zur Pensionsversicherung gilt Folgendes:

  • Neben dem Bezug einer Regelpension besteht eine Erwerbstätigkeit mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze.
  • Der Dienstnehmeranteil entfällt bis maximal 10,25 Prozent der doppelten Geringfügigkeitsgrenze (2024: 1.036,88 Euro pro Monat).
  • Der Dienstnehmeranteil (im Jahr 2024 monatlich insgesamt maximal 106,28 Euro) ist nicht vom Entgelt abzuziehen und nicht an die Sozialversicherung abzuführen.
  • Die Begünstigung gilt nur für das laufende Entgelt, Sonderzahlungen sind wie bisher abzurechnen.
  • Werden zwei oder mehr Erwerbstätigkeiten ausgeübt, steht der monatliche Maximalbetrag nur einmal zu. Dementsprechend können darüber hinaus gehende Beiträge durch die ÖGK von den Pensionisten eingefordert werden.
  • Die Änderungen sind derzeit auf zwei Jahre befristet (2024 und 2025).

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