17. April 2023

Elektrizitätsabgabe – was Sie dazu wissen sollten

Die aktuelle Regelung führt bei vielen Betreibern von – auch relativ kleinen – Photovoltaikanlagen zur Steuerpflicht oder Meldepflicht.

Der Elektrizitätsabgabe unterliegt unter anderem der Verbrauch von selbst hergestellter elektrischer Energie. Ausgenommen hiervon ist beispielsweise:

  • Der Selbstverbrauch von Privatpersonen oder Unternehmen bis zur Freigrenze von 5.000 kWh pro Jahr,
  • die Lieferung an Elektrizitätsunternehmen, also die Einspeisung ins Stromnetz,
  • der von Privatpersonen oder Unternehmen selbst aus erneuerbaren Energieträgern – zB Photovoltaik – hergestellte und verbrauchte Strom („Eigenstrombefreiung“). Dies setzt allerdings voraus, dass die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage dem Finanzamt gemeldet wird, Aufzeichnungen über erzeugte Mengen, Selbstverbrauch und eingespeiste Mengen geführt werden und Abgabenerklärungen eingereicht werden.

Elektrizitätsabgabe ab Juli 2023

Die Elektrizitätsabgabe ist derzeit ermäßigt. Ab 1. Juli 2023 gilt jedoch wieder der Normalsatz von 0,015 Euro je kWh.
Wird die Elektrizitätsabgabe nicht erklärt bzw. abgeführt oder auch die Inbetriebnahme der PV-Anlage nicht gemeldet, führt dies möglicherweise zu finanzstrafrechtlichen Konsequenzen. Es drohen unter anderem Nachzahlung der Elektrizitätsabgabe, Verspätungszuschläge und Strafen.

Beispiel:

Die Autohändlerin Clara Kombi betreibt eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 20 kWp. Damit produziert sie pro Jahr 20.000 kWh Strom. Davon werden 8.000 kWh ins Stromnetz eingespeist, ohne dass hierfür die Elektrizitätsabgabe anfällt. Die verbleibenden 12.000 kWh verbraucht sie selbst im Betrieb. Der Selbstverbrauch dieser Strommenge führt bei einer Abgabe von 0,015 Euro je kWh grundsätzlich zu einer Abgabenlast von 180,00 Euro. Da der selbst verbrauchte Strom von der Photovoltaikanlage stammt, ist er jedoch abgabenfrei unter der Voraussetzug, dass Clara Kombi die Inbetriebnahme der Anlage binnen vier Wochen meldet und jährlich Abgabenerklärungen – mit einer Steuerlast von 0,00 Euro – abgibt.

Bleibt Clara Kombi untätig, begeht sie zumindest eine Finanzordnungswidrigkeit weil sie faktisch die Steuerbefreiung in Anspruch nimmt, jedoch die Meldung der Inbetriebnahme der Anlage und die Abgabe der laufenden Abgabenerklärungen unterlässt. Sowohl die Steuer als auch die finanzstrafrechtlichen Konsequenzen können jedoch vermieden werden, wenn sie die Inbetriebnahme der Anlage meldet und Abgabenerklärungen einreicht.

Zur Abschätzung der steuerlichen Folgen in Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich bitte an Ihre Ansprechperson bei Hofer Leitinger Steuerberatung oder Steuerberatung Feldbach!

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