10. Juli 2023

Änderungen im Einkommensteuergesetz

Abgabenänderungsgesetz 2023

Neuerungen und Änderungen im Überblick

Am 21.4.2023 hat das Finanzministerium den Ministerialentwurf für das Abgabenänderungsgesetz 2023 vorgelegt. Am 14.6.2023 wurde die entsprechende Regierungsvorlage im Nationalrat vorgelegt. In diesem Gesetz finden sich zahlreiche Änderungen für das Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Umgründungssteuergesetz sowie die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz und weitere Nebengesetze. Es handelt sich dabei um ein technisches Änderungspaket, welches die Schwerpunkte in den Bereichen Rechtssicherheit, Steuergerechtigkeit, Digitalisierung, Verwaltungsvereinfachung und Ökologisierung des Steuerrechts setzt. Wir möchten Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im Einkommensteuergesetz geben:

Änderungen im Einkommensteuergesetz:

Außerbetriebliche Nutzung leerstehender Betriebsgebäude

Entnahmen aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen sind grundsätzlich mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme zu bewerten. Dabei werden bei Betriebsgebäuden regelmäßig stille Reserven aufgedeckt, welche im Entnahmezeitpunkt zu versteuern sind. Um diese potentielle Steuerlast zu vermeiden, werden leerstehende Betriebsgebäude nicht ins Privatvermögen zur weiteren Nutzung überführt, sondern verbleiben ungenutzt im Betriebsvermögen. Dies führt zur sogenannten „Bodenversiegelung“. Um dem entgegenzuwirken, ist ab dem 1.7.2023 vorgesehen, dass die Entnahme von Betriebsgebäuden zum Buchwert und somit keine Realisation der stillen Reserven erfolgt und unmittelbar keine Steuer anfällt.

In diesem Zusammenhang wird präzisiert, dass die Herstellerbefreiung nur dann gilt, wenn das Gebäude im Privatvermögen hergestellt wurde. Selbst hergestellte Gebäude (im Betriebsvermögen) bleiben nach Entnahme ins Privatvermögen also steueranhängig. Durch die Neuregelung entfällt damit die obsolet gewordene Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung bzw -aufgabe.

Anmerkung: Es ist dennoch möglich, eine Veräußerung eines aus dem Betriebsvermögen entnommenen Gebäudes steuerfrei zu stellen, indem dieses nach der Entnahme und vor Veräußerung für 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz für den Steuerpflichtigen dient bzw gedient hat. Ein Ausschluss der Hauptwohnsitzbefreiung ist nämlich nicht vorgesehen.

 

Ausweitung der Kleinunternehmerpauschalierung

Die derzeitige einkommensteuerrechtliche Kleinunternehmerpauschalierung ist nicht anwendbar, wenn eine andere unechte Umsatzsteuerbefreiung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerbefreiung vorgeht. Das führt dazu, dass zB Ärzte oder Bausparkassen- bzw Versicherungsvertreter die Kleinunternehmerpauschalierung nicht anwenden können. Um dieses unerwünschte Ergebnis zu beseitigen, wird klargestellt, dass eine speziellere unechte Umsatzsteuerbefreiung für die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerpauschalierung nicht schädlich ist.

 

  • Einlagen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft

Im Sinne der gängigen Verwaltungspraxis wird klargestellt, dass die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft einen Einlage- und einen Anschaffungsvorgang darstellt. In diesem Zusammenhang wird eine Regelung eingeführt, die einen verunglückten Zusammenschluss (wenn das UmgrStG nicht anwendbar ist) steuerlich entschärfen soll. Entgegen den bisherigen Bestimmungen werden nur jene anteiligen stillen Reserven realisiert, welche nach dem Zusammenschluss nicht mehr dem Übertragenden zuzurechnen sind. Diese Regelung ist erstmals auf Zusammenschlüsse anzuwenden, die einen Übertragungsstichtag nach dem 30.6.2023 haben.

 

Generalnorm betreffend Antragstellung & Ausübung von Wahlrechten

Im gesamten Ertragsteuerrecht finden sich zahlreiche Bestimmungen für Antragstellungen bzw zur Ausübung von Wahlrechten in Zusammenhang mit der Veranlagung. Dazu kommt, dass diese Bestimmungen von der Verwaltungspraxis nicht einheitlich interpretiert werden. Um diesen Missstand zu beseitigen, wurde eine Generalnorm geschaffen, die normübergreifend (auch für das KStG und das UmgrStG maßgeblich!) die Rechtsvereinheitlichung und Rechtssicherheit herstellen soll. Sollten speziellere Regelungen bestehen, sind diese dennoch vorrangig. Die Generalnorm gilt erstmalig für die Veranlagung 2023.

 

Absenkung des pauschalen Netto-Abzugsteuersatzes bei bestimmten beschränkt Steuerpflichtigen

Der pauschale Netto-Abzugsteuersatz für eine der Abzugssteuerpflicht unterliegende beschränkt Steuerpflichtige Person wird – ähnlich den Tarifsteuersenkungen der „ökosozialen“ Steuerreform – auf 20% abgesenkt, da dieser zu keiner höheren durchschnittlichen Steuerbelastung führen soll als bei der Veranlagung. Dieser niedrigere Steuersatz gilt allerdings nur für Einkünfte, die einen Betrag von € 20.000 im Kalenderjahr nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Einkünfte werden weiterhin mit dem bisherigen Steuersatz von 25% versteuert.

Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften mit dem Steuerabzug unterliegenden Einkünften wird für gleichgelagerte Fälle der jeweils geltende Körperschaftsteuersatz zur Anwendung kommen (2023: 24%, ab 2024: 23%).

Die neuen Steuersätze gelten für Einkünfte, die nach dem 30.6.2023 zufließen.

 

Regelungen bei zentralverwahrten Aktien für Dividenden im Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuer

Um missbräuchliche Gestaltungen zu vermeiden (Schlagwort „Cum/Ex“) und die Rechtssicherheit zu erhöhen, wurden ausdrückliche Regelungen für die Zurechnung von Dividenden aus zentralverwahrten Aktien sowie die Anrechnung und Rückerstattung von Kapitalertragsteuer aufgenommen.

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