4. November 2022

E-Card Service-Entgelt: Fälligkeit per 15.11.

Update

Für alle Personen, die am 15.11. in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, fällt das Service-Entgelt für die e-Card an. Für 2023 ist somit am 15.11.2022 ein Service-Entgelt in Höhe von 12,95 Euro fällig. Das voraussichtliche E-Card Service-Entgelt für 2023 beträgt 13,35 Euro.

Betroffener Personenkreis für Einhebung Serviceentgelt

Für nachstehende Personen ist vom Dienstgeber ein Serviceentgelt einzuheben:

  • Dienstnehmer, freie Dienstnehmer, Lehrlinge, Personen in einem Ausbildungsverhältnis
  • Dienstnehmer, die wegen einer Arbeitsunfähigkeit mindestens die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen
  • Bezieher einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder Kündigungsentschädigung

Ausgenommen sind:

  • geringfügig beschäftigte Dienstnehmer
  • Dienstnehmer, die am Stichtag zum 15.11. keine Bezüge erhalten (etwa bei Wochenhilfe, Karenz nach dem Mutterschutzgesetz/Väter-Karenzgesetz, Präsenzdienst bzw. Zivildienst)
  • Dienstnehmer, die wegen einer Arbeitsunfähigkeit weniger als die Hälfte ihres Entgeltes vom Dienstgeber fortgezahlt bekommen
  • Personen, von denen bekannt ist, dass sie bereits im ersten Quartal des nachfolgenden Kalenderjahres auf Grund eines Pensionsantrittes von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung abgemeldet werden

Meldung und Abfuhr

Das Service-Entgelt ist bei Selbstabrechnerverfahren mittels monatlicher Beitragsgrundlagenmeldung für November an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden und mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen für November bis spätestens 15.12. abzuführen.

Mehrfachversicherung

Auch für jene Personen, bei denen nach den Daten des Dienstgebers Mehrfachversicherungen (oder auch Rezeptgebührenbefreiungen) bestehen, ist das Service-Entgelt einzuheben. Allerdings wird das Service-Entgelt in diesen Fällen auf Antrag des Betroffenen durch den Krankenversicherungsträger rückerstattet.

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