20. Februar 2023

Das Dienstzeugnis

Wir haben für Sie Fragen und Antworten rund um das Thema Dienstzeugnis zusammengefasst:

1. Gesetzliche Regelung

Der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses ist für Angestellte im § 39 AngG und für Arbeiter im § 1163 ABGB geregelt.

Demnach ist der Dienstgeber verpflichtet, bei Ende des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer, wenn dieser es verlangt, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art der Dienstleistung auszustellen. Eintragungen und Anmerkungen im Dienstzeugnis, die es dem Dienstnehmer erschweren, eine neue Stelle zu erlangen, sind unzulässig.

Der Anspruch von Lehrlingen auf ein Lehrzeugnis bei Ende des Lehrverhältnisses ist in  § 16 BAG geregelt.

Freie Dienstnehmer haben keinen Anspruch auf ein Dienstzeugnis.

2. Einfaches Dienstzeugnis

Der gesetzliche Mindestinhalt eines Dienstzeugnisses besteht aus einer Bestätigung über Dauer und Dienstverhältnisinhalt (sogenanntes „einfaches Dienstzeugnis“).

Für die im Dienstzeugnis anzuführende Dauer der Beschäftigung kommt es darauf an, wie lange dieses arbeitsrechtlich bestand (einschließlich allfälliger Nichtleistungszeiten). Somit dürfen die folgenden Zeiten im Dienstzeugnis nicht ausgeklammert und auch nicht extra erwähnt werden:

  • Zeiten der Abwesenheit (zB wegen Krankenstand, Urlaub) oder
  • Zeiten des ruhenden Dienstverhältnisses (zB Elternkarenz, Bildungskarenz, unbezahlter Urlaub oÄ).

Nach dem arbeitsrechtlichen Ende liegende Zeiten (wie zB Urlaubsersatzleistung oder Kündigungsentschädigung) sind hingegen – auch wenn für diese die Pflichtversicherung weiterbesteht – in die Dienstverhältnisdauer nicht einzubeziehen.

Der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit ist im Dienstzeugnis so weit zu präzisieren, dass sich ein potenzieller neuer Dienstgeber anhand der Angaben ein zumindest grobes Bild über den Tätigkeitsbereich machen kann.

Allgemeine Bezeichnungen wie „Angestellter“, „Sekretärin“, „Hilfsarbeiter“ sind daher idR zu ungenau. Eine Berufsgruppenbezeichnung ist nur dann ausreichend, wenn durch diese ein typisches Berufsbild umschrieben wird (zB „Friseurin“, „Kassakraft“, „Bilanzbuchhalterin“).

Tipp

In der Praxis hat sich bewährt, die Tätigkeit so zu beschreiben wie in einem Inserat, mit dem diese konkrete Stelle ausgeschrieben würde.

Erfolgt die Tätigkeitsbeschreibung im Dienstzeugnis unrichtig oder unpräzise, hat der Dienstnehmer einen – auch gerichtlich durchsetzbaren – Anspruch darauf, dass das Dienstzeugnis berichtigt wird.

Vorsicht

Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Zeugniswahrheit ist bei Ausstellung eines Dienstzeugnisses das Datum des tatsächlichen Ausstellungstags im Zeugnis anzuführen, Vor- und Rückdatierungen sind grundsätzlich unzulässig (es sei denn, in einem gerichtlichen Vergleich ist vereinbart, dass das Dienstzeugnis mit einem bestimmten Datum ausgestellt wird).

3. Qualifiziertes Dienstzeugnis

In Österreich haben Dienstnehmer keinen Anspruch darauf, dass im Dienstzeugnis über die Angabe von Dauer und Inhalt der Tätigkeit hinausgehend ihre Leistung bewertet wird („qualifiziertes Dienstzeugnis“).

Ein solcher Anspruch lässt sich auch nicht aus der Dienstgeberfürsorgepflicht ableiten. Auch wenn es in der Praxis oftmals üblich ist, freiwillig ein qualifiziertes Dienstzeugnis auszustellen, ist darauf zu achten, dass die Formulierungen sehr sorgfältig gewählt werden müssen. Das Dienstzeugnis darf keinerlei Bemerkungen enthalten, die negativ ausgelegt werden könnten (zu diesem sogenannten „Erschwerungsverbot“ siehe die nachfolgenden Ausführungen).

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