21. April 2023

Dienstnehmergeschenke: Richtig schenken!

FAQ

Richtig schenken!

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sind nur in ganz bestimmten Fällen und idR lediglich bis zu bestimmten Höchstbeträgen abgabenfrei. Es gibt einerseits Abgabenbefreiungen im Zusammenhang mit Sachzuwendungen, die bei Betriebsveranstaltungen gewährt werden, und andererseits Sachzuwendungen, die aus Anlass von Dienst- oder Firmenjubiläen an Arbeitnehmer übergeben werden.

Steuer- und Beitragsfreiheit

Der Wert der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern etc) ist pro Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 365 Euro pro Kalenderjahr abgabenfrei, d.h. lohnsteuer-, sozialversicherungsbeitrags- und lohnnebenkostenfrei.

Zusätzlich sind die im Rahmen von Betriebsveranstaltungen empfangenen Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr abgabenfrei.

Unabhängig davon sind aus Anlass eines Dienst- oder Firmenjubiläums empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 Euro pro Kalenderjahr abgabenfrei.

Was gilt als Sachzuwendung?

Sachzuwendungen sind Sachbezüge aller Art, bei denen es sich jedoch um keine individuelle Entlohnung handeln darf. Deshalb sind Barzahlungen stets steuer- und beitragspflichtig.

Sowohl der Betrag von 365 Euro als auch der Betrag von 186 Euro sind Freibeträge (keine Freigrenze). Auch wenn der Wert der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung 365 Euro bzw der Wert einer Sachzuwendung (im Rahmen einer Betriebsveranstaltung) den Betrag von 186 Euro übersteigt, kann der Freibetrag somit von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

Beispiel: Der Wert einer Sachzuwendung an den Arbeitnehmer beträgt 300 Euro. Davon bleiben 186 Euro steuerfrei und die restlichen 114 Euro sind zu versteuern.

Die Abhaltung einer besonderen Betriebsfeier ist nicht Voraussetzung dafür, dass Sachzuwendungen steuerfrei sind. Auch ohne besondere Betriebsfeier wird zB die Verteilung von Weihnachtsgeschenken als Betriebsveranstaltung anzusehen sein. Es genügt bereits, wenn die Übergabe der Geschenke der eigentliche Anlass und Inhalt der Veranstaltung ist.

Sachzuwendungen können zB sein:

  • Autobahnvignetten;
  • Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können
  • Goldmünzen bzw Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht

Dienst- oder Firmenjubiläum

Neben den Sachzuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen können Sachzuwendungen anlässlich von Dienst- oder Firmenjubiläen bis zu einem Gesamtbetrag von 186 Euro jährlich steuerfrei und sv-frei behandelt werden. Der Höchstbetrag von 186 Euro gilt auch dann, wenn in einem Jahr Dienst- und Firmenjubiläum zusammenfallen.

Abgabenfrei sind Jubiläumsgeschenke, die gewährt werden:

  • aus Anlass eines 10-, 20-, 25-, 30-, 35-, 40-, 45- oder 50-jährigen Dienstnehmerjubiläums bzw.
  • aus Anlass eines 10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-, 70-, 75-, 80-, 90-, 100-usw-jährigen Firmenjubiläums.

Vorsicht: Keine Abgabenfreiheit besteht für Sachzuwendungen im Rahmen eines 15-jährigen Firmen- bzw. Dienstjubiläums.

Diese Jubiläumsgeschenke müssen nicht im Rahmen einer Betriebsveranstaltung empfangen werden. Der Freibetrag von 186 Euro steht also gesondert für Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen und Jubiläen zu. Fällt allerdings im selben Kalenderjahr sowohl ein Firmen- als auch ein Dienstjubiläum an, gebührt der Jubiläumsfreibetrag nur einmal und nicht doppelt.

Zur Veranschaulichung haben wir zwei Beispiele für Sie vorbereitet:

Beispiel 1: Anlässlich des 20-jährigen Firmenjubiläums im Mai erhalten alle Arbeitnehmer eine Uhr im Wert von 150 Euro (< 186 Euro). Im selben Jahr erhalten alle Arbeitnehmer im Rahmen der Weihnachtsfeier ein Weihnachtsgeschenk im Wert von 180 Euro (< 186 Euro). Beide Geschenke sind abgabenfrei.

Beispiel 2: Anlässlich des 40-jährigen Firmenjubiläums im Mai erhalten alle Arbeitnehmer eine Uhr im Wert von 150 Euro. Im selben Jahr erhält ein Arbeitnehmer im Oktober aufgrund seines 20-jährigen Dienstjubiläums ein Geschenk vom Arbeitgeber im Wert von 200 Euro. Die Uhr ist steuerfrei und von dem Geschenk im Wert von 200 Euro kann die Differenz auf die 186 Euro (also 36 Euro) abgabenfrei behandelt werden, die restlichen 164 Euro stellen einen abgabepflichtigen Sachbezug dar.

Jubiläumsgelder

Im Gegensatz zu Jubiläumssachgeschenken sind Jubiläumsgelder sowohl steuerlich als auch sv-beitragsrechtlich abgabenpflichtig!

In der Sozialversicherung bestand Beitragsfreiheit von Jubiläumsgeldern bis 31.12.2015. Seit 01.01.2016 unterliegen Jubiläumsgelder als Sonderzahlung der Sozialversicherungspflicht und sind daher gemeinsam mit den übrigen Sonderzahlungen des Kalenderjahres bis zur jährlichen Höchstbeitragsgrundlage (2023: 11.700 Euro) abzurechnen.

In der Steuer sind Jubiläumsgelder als normale Sonderzahlung zu versteuern.

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