11. März 2020
Das Coronavirus und dessen arbeitsrechtliche Auswirkungen
Der Coronavirus hat mittlerweile auch Österreich erreicht und ist derzeit ein in den Medien brisantes Thema. Wir haben die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen und Antworten, die sich durch die chinesische Lungenkrankheit ergeben können, für Sie zusammengefasst.
1. Besteht eine Verpflichtung einen Erkrankungs- bzw Verdachtsfall anzuzeigen?
Bei einer Vielzahl von Krankheiten sieht das Epidemiegesetz vor, dass Verdachtsfälle, Erkrankungs- und Todesfälle der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt), in deren Gebiet sich der Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhält, binnen 24 Stunden anzuzeigen sind.
Bis dato enthielt das Epidemiegesetz den neuartigen Coronavirus nicht als anzeigepflichtige Krankheit. Erst aufgrund einer Verordnung des derzeitigen Gesundheitsministers wurde auch der Coronavirus der Anzeigepflicht unterworfen.
2. Die Behörde untersagt die Erwerbstätigkeit: Liegt ein Dienstverhinderungsgrund oder ein Krankenstand vor? Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Hier ist zu unterscheiden, ob der betroffene Arbeitnehmer
a. unter Verdacht steht, an dem Coronavirus erkrankt zu sein, und daher vorsichtshalber seitens der Bezirkshauptmannschaft ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen worden ist (Isolation in Quarantäne) oder
b. ob tatsächlich eine Erkrankung und demzufolge eine Krankschreibung durch den zuständigen Arzt vorliegt.
Im Fall a (Verdachtsfall) liegt ein sonstiger Dienstverhinderungsgrund vor, da die Erkrankung (noch) nicht feststeht, sondern lediglich der Verdacht einer solchen besteht.
Im Fall b (tatsächliche Erkrankung) liegt ein „normaler“ Krankenstand vor.
Der Arbeitgeber hat in beiden Fällen (auch im Fall des Dienstverhinderungsgrundes) das regelmäßige Entgelt an den „arbeitsbefreiten“ Arbeitnehmer (Ausfallsprinzip) zu bezahlen.
3. Erhält der Arbeitgeber einen Kostenersatz für die von ihm geleistete Entgeltfortzahlung?
Der Arbeitgeber hat für den erlittenen Verdienstentgang unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz.
Entsprechend dem Epidemiegesetz ergeben sich folgende Konsequenzen:
Der „Verdienstentgangs-Vergütungsanspruch“ des Arbeitgebers gegenüber dem Bund besteht ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber das Entgelt an den „arbeitsbefreiten“ Arbeitnehmer ausbezahlt hat.
Der „Verdienstentgangs-Vergütungsanspruch“ des Arbeitgebers gegenüber dem Bund umfasst
- das regelmäßige Entgelt sowie
- den SV-DG-Anteil,
- Abfertigung-„Neu“-Beiträge und
- den Zuschlag gemäß Bauarbeiterurlaubsgesetz.
Der Anspruch muss binnen 6 Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend gemacht werden.
Der Anspruch auf Vergütung steht auch selbstständig Erwerbstätigen zu, sofern sie aufgrund bestimmter Maßnahmen gegen den Coronavirus einen Verdienstentgang erlitten haben.
Neben dem Anspruch auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz erhält der Arbeitgeber bei einem längeren Krankenstand des Arbeitnehmers ab dem 11. Tag einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung von der AUVA.
Vorsicht!
Kein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts durch den Arbeitgeber besteht dann, wenn sich der Arbeitnehmer bewusst in eine betroffene Region begeben hat. Der Arbeitnehmer hat Reisewarnungen des Außenministeriums zu beachten.
4. Kann ein Arbeitnehmer aus Angst vor einer allfälligen Ansteckung zu Hause bleiben?
Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet. Besteht hingegen eine objektiv nachvollziehbare Gefahr, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken (wie es zB der Fall wäre, wenn sich ein Arbeitskollege im unmittelbaren Umfeld mit dem Coronavirus angesteckt hat), ist ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Arbeitsplatz durch den Arbeitnehmer gerechtfertigt.
5. Ist es möglich, den Arbeitnehmer zu Homeoffice zu verpflichten?
Eine Verpflichtung zu Homeoffice besteht nur dann, wenn dies im Dienstvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist oder eine Klausel enthalten ist, wonach der Arbeitnehmer einseitig an einen anderen als seinen ursprünglich vereinbarten Arbeitsort versetzt werden kann. Bestehen keine solchen Vorkehrungen, muss der Arbeitnehmer der Versetzung ausdrücklich zustimmen.
6. Welche Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber zu ergreifen, um ein Ansteckungsrisiko zu vermeiden bzw potentiell zu senken? Und dürfen Arbeitnehmer Dienstreisen verweigern?
Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers resultiert, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind, vorausschauende Schutzmaßnahmen zu treffen, wie insbesondere das Zurverfügungstellen von Desinfektionsmöglichkeiten, Hygieneempfehlungen und Empfehlungen zum Verhalten auf Dienstreisen. Das Bereitstellen von Schutzmasken ist nur in Sonderfällen (zB Arbeit im Krankenhaus) erforderlich.
Ein Weigerungsrecht eine Dienstreise zB nach China anzutreten, besteht nur dann, wenn durch die Reise die Gesundheit des Arbeitnehmers mit überdurchschnittlich hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet ist. Eine Gefährdung liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Dienstreise in ein Gebiet unternommen werden soll, für welches eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht.
Ist eine Dienstreise zu anderen Orten geplant, kann der Arbeitnehmer die Dienstreise nur dann verweigern, wenn aufgrund konkreter Umstände zu befürchten ist, dass ein erhöhtes Ansteckungsrisiko besteht.
Soweit es sich nicht um solche Orte handelt, hat der Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers, Dienstreisen anzutreten, auch bei einer Virusepidemie zu befolgen.
7. Ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, seine Arbeitnehmer vorbeugend zum Schutz vor einer allfälligen Ansteckung nach Hause zu schicken („Betriebsquarantäne“)?
Dem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, kurzerhand auf seine gesamte Belegschaft zu verzichten. Da es sich bei einer derartigen „Betriebsquarantäne“ um eine Dienstfreistellung handelt, haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Weitere arbeitsrechtliche Fragen zum Coronavirus beantworten wir zudem auf unserem Podcast – hören Sie sich die Folge FAQ Coronavirus & Arbeitsrecht jetzt an!
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