3. November 2020

Personalabrechnung

Covid-19 Kurzarbeit Phase 3: Adaptierungen ab November 2020

Seit 3.11.2020 gelten in Österreich neue Corona-Schutzmaßnahmen, die sich direkt und indirekt auf Unternehmen auswirken. Um die wirtschaftlichen Folgen der besonders betroffenen Branchen abzufedern, wurde das Corona-Kurzarbeitsmodell jetzt adaptiert. Nachstehend informieren wir Sie über die Änderungen:

Unterschreitung von 30 % bzw 10 % Arbeitsleistung

Für Unternehmen, die unmittelbar vom 2. Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), gilt:

  • ÖGB prüft Anträge und gibt innerhalb von 72 Stunden eine Rückmeldung an das AMS; WKO gibt eine Pauschalzustimmung.
  • Anträge auf rückwirkende Absenkung unter 30 % Arbeitsleistung sind für alle Unternehmen möglich.
  • Im November 2020 bzw für die Dauer des 2. Lockdowns sind 0 % Arbeitsleistung möglich. Dadurch ist auch eine Unterschreitung von 30 % bzw 10 % Arbeitsleistung zulässig.

Die wirtschaftliche Begründung

Für Unternehmen, die unmittelbar vom 2. Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), oder Unternehmen, welche die Covid-19-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen, ist eine Bestätigung eines Steuerberaters udgl. ist nicht notwendig.

Rückwirkende Antragstellung für Covid-19-Kurzarbeit Phase 3 per 1.11.2020

Eine rückwirkende Antragstellung ist bis Freitag, 20.11.2020, möglich.

Lehrlinge in Covid-19 Kurzarbeit

Für die Zeit des Lockdowns besteht keine Ausbildungsverpflichtung.

Neu Trinkgeldregelung

Für Unternehmen, die unmittelbar vom 2. Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) und deren Beschäftigte von der Regelung des Trinkgeldpauschales umfasst sind: Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten für den November 2020 bzw für die Zeit des 2. Lockdowns € 100 Euro pro Monat (Auszahlung durch das Unternehmen, Vergütung durch das AMS).

Weitere Änderungen bei der COVID-19-Kurzarbeit Phase 3

Zusätzlich soll:

  • die Angleichung der Regelungen betreffend die Kündigungsfristen und Kündigungstermine bei den Arbeiter/innen (in Angleichung zu den Angestellten) um ein Jahr verschoben werden (auf 1.1.2022) sowie
  • ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit kommen.

Updates über aktuelle Covid-19 Maßnahmen finden Sie auch im Corona-Newsroom.

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