15. Oktober 2020

COVID-19 Kontaktpersonen

Kein Thema beherrscht die aktuelle Medienlandschaft wie das Coronavirus. Die teils prekären Maßnahmen gegen die vermeintliche Ausbreitung des Virus beeinflussen zunehmend arbeitsrechtliche und wirtschaftliche Belange der Unternehmen. In den letzten Wochen haben uns vermehrt Anfragen erreicht, wie im Zusammenhang mit einem Covid-(Verdachts-)Fall im Betrieb umzugehen ist und welche Pflichten der Arbeitgeber hat.

Was ist überhaupt ein COVID-19-Verdachtsfall?

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich nicht bei jedem Mitarbeiter, der an Unwohlsein oder auch an einer Erkrankung leidet, automatisch um einen Verdachtsfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus handelt. Als Verdachtsfall gilt eine Personen, die Symptome und Beschwerden einer akuten Atemwegserkrankung aufweist und in den 14 Tagen vor Auftreten der Symptome Kontakt mit einem bestätigten Coronavirus-Fall oder eine besonders gefährdete Region besucht hat (beispielsweise China, Italien, Südkorea, Iran, Hongkong, Japan, Singapur).

Wie ist vorzugehen, wenn ein Mitarbeiter während der Arbeitszeit an COVID-19 erkrankt?

Tritt während der Arbeit bei einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Verdacht einer COVID-19 Erkrankung auf, ist die betroffene Person unverzüglich in einem geeigneten Raum zu isolieren und der Betriebsarzt, ein niedergelassener Arzt oder das Fachpersonal unter der Nummer 1450 telefonisch zu kontaktieren. Den am Telefon gegebenen Anweisungen ist Folge zu leisten. Ein Kontakt zur ansteckungsverdächtigen Person ist zu vermeiden.

Der Heimtransport von Mitarbeitern am Arbeitsplatz bei plötzlichem Krankheitsbeginn ist mit den Behörden zu klären, Rettungstransporte sind vorher zu informieren, dass es sich um den Transport einer Person mit COVID 19 handelt. Mitarbeiter, die mit Corona-Virus infizierten Personen in direkten Kontakt getreten.

Grundsätzlich sind die Konsequenzen jedoch die gleichen, egal ob man im Betrieb oder außerhalb im Betrieb erkrankt.

Was ist Contact Tracing?

Wenn dies vom kontaktierten Arzt oder dem Fachpersonal unter der Nummer 1450 für nötig erachtet wird, führt die Gesundheitsbehörde des Magistrats die zur Feststellung der Infektion und der Infektionsquelle erforderlichen Untersuchungen und Erhebungen durch.

Dabei werden auch die Kontaktpersonen ausgeforscht, wenngleich dies im vollen Umfang in der Praxis erst mit Vorliegen eines positiven Tests passiert. Im Fokus stehen dabei all jene Menschen, mit denen ein Infizierter in den 48 Stunden vor Ausbruch der Symptome bzw. bei Symptomfreiheit binnen 48 Stunden vor Durchführung des Tests in Verbindung stand. Die Kontakterhebungen erstrecken sich in aller Regel auch auf das betriebliche Arbeitsumfeld.

Wie werden COVID-19 Kontaktpersonen definiert?

Man unterscheidet zwischen zwei Kategorien an COVID-19 Kontaktpersonen:

Kontaktperson der Kategorie I

Als Kontaktperson der Kategorie I gelten

  • Personen, die sich im selben Raum mit einem „COVID-19-Fall“ in einer Entfernung von weniger als zwei Metern für 15 Minuten oder länger aufgehalten haben, sowie
  • unabhängig davon, ob der Kontakt im geschlossenen Raum oder im Freien stattgefunden hat, auch solche Personen die kumulativ für 15 Minuten oder länger in einer Entfernung von bis zu zwei Metern Kontakt von Angesicht zu Angesicht mit einem „COVID-19-Fall“ hatten.

Unsere Empfehlung:

Halten Sie daher auch im Unternehmen Abstand. Idealerweise sollte der Abstand mindestens 2 Meter betragen. Vermeiden sie aus diesem Grund Präsenzveranstaltungen. Nutzen sie alternativ Telefon- und Videokonferenz. Vermeiden sie im Betrieb und auch außerhalb des Betriebes Menschenansammlungen. Das Tragen eines Mund­ Nasen­ Schutzes ist sehr zu empfehlen!

Hinweis:

Wesentliche Ausbruchssituationen waren bislang geschlossene, schlecht gelüftete Räume, in denen laut gesprochen, geschrien oder gesungen wurde. Hier muss von einer Übertragungsgefahr auch bei Einhaltung des Abstandes ausgegangen werden.

Kontaktperson der Kategorie II

Zu Kontaktpersonen der Kategorie II zählen Menschen, die die zu einem „Covid – 19 -Fall“ nur flüchtigen Kontakt hatten, sich etwa im gleichen Raum aufhielten, aber dem Erkrankten nicht näherkamen oder nicht mit ihm gesprochen haben.

Details Kontaktpersonen der Kategorie I

Maßnahmen

Kontaktpersonen der Kategorie I werden durch Bescheid für die Dauer von 10 Tagen behördlich abgesondert (= in Heimquarantäne geschickt).

Die Gesundheitsbehörde kontaktiert diese Personen, um zunächst die Angaben des Erkrankten zu verifizierten und veranlasst dann per Bescheid – zuerst mündlich, dann schriftlich – die behördliche Absonderung (=Quarantäne).

Eine „Freitestung“ von Kontaktpersonen ist nach den derzeitigen Regelungen des Bundesministeriums für Gesundheit nicht möglich. Die einzige wirksame Maßnahme, ist die Absonderung von derzeit 10 Tagen. Medizinischen Tests können nur eine Aussage für den Moment der Testung treffen. Aufgrund der Inkubationszeit kann aber auch nach einem negativen Test ein Krankheitsausbruch auftreten kann.

Behördlich angeordnete Quarantäne bedeutet somit, dass Personen, bei denen ein positives Testergebnis vorliegt oder die als Kontaktpersonen der Kategorie I gelten, durch einen Bescheid der Gesundheitsbehörde für 10 Tage abgesondert werden. Dies trifft auch dann zu, wenn der Bescheid vorab nur mündlich erteilt wurde. Personen in Heimquarantäne dürfen weder die Wohnung verlassen noch private Besuche erhalten.

Hinweis: Die Aufhebung der Quarantäne kann ausschließlich durch die Behörde erfolgen!

Entgeltfortzahlung

Ist ein Mitarbeiter behördlich unter Quarantäne gestellt, muss der Arbeitgeber das Entgelt so lange in vollem Ausmaß weiterzahlen, bis die Quarantäne beendet ist und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer den Dienst wieder antreten kann.

Der Arbeitgeber kann aber binnen 3 Monaten nach Ende der Quarantäne beim Magistrat der ja diese Maßnahme getroffen hat, einen Antrag auf Erstattung des weitergezahlten Entgeltes stellen. Diesem Antrag ist der Bescheid, den der Arbeitnehmer von der Gesundheitsbehörde nach dem Epidemiegesetz über die Quarantäne erhalten hat, als Nachweis beizulegen.

Details Kontaktpersonen der Kategorie II

Maßnahmen

Bei Kontaktpersonen der Kategorie II stellt die Behörde keinen Bescheid aus. Sie informiert die Betroffenen aber offiziell darüber, Kontaktperson der Kategorie II zu sein, und legt ihnen für die Dauer von 10 Tagen das Einhalten bestimmter Auflagen nahe.

Hinweis: Bei den einzuhaltenden Auflagen handelt es sich „nur“ um Empfehlungen. Beinhaltet daher die Auflage, die Empfehlung an den Betroffenen, sich in den nächsten 10 Tagen sich zu Hause aufzuhalten, und die Arbeit nicht anzutreten, ist dies nicht einer behördlichen Absonderung, und damit auch nicht einer behördlich angeordneten Quarantäne gleichzusetzen

Entgeltfortzahlung

Hat der Betroffenen die Absicht, die Empfehlung der Gesundheitsbehörde „daheim zu bleiben“ zu beachten, ist damit grundsätzlich keine Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung verbunden. Die Modalitäten des Fernbleibens sind daher zu klären. In Betracht kommen der Zeitausgleich für Überstunden, die Urlaubsvereinbarung, Homeoffice, bezahlte bzw. nicht bezahlte Dienstfreistellung.

Hat hingegen der Arbeitgeber dem Betroffenen eine bezahlte Dienstfreistellung gewährt, ihm also das Entgelt fortgezahlt worden, besteht – weil es sich dabei eben nicht um eine behördlich angeordnete Quarantäne handelt, auch kein Ersatzanspruch des Unternehmens gegenüber der Gesundheitsbehörde.

Welche arbeitsrechtliche Schlussfolgerung im Einzelfall bei einer Kontaktperson der Kategorie II abzuleiten ist, bedarf letztendlich einer individuellen Beurteilung.

Hören Sie dazu auch unsere Podcastfolge! Jetzt anhören.

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