10. Januar 2023

COVID-19-Förderprüfung – nachträgliche Prüfung durch die Finanzverwaltung

Achtung Finanzpolizei

COVID-19-Förderprüfung

Das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) sieht eine nachträgliche Kontrolle von aufgrund der COVID-19-Pandemie gewährten Förderungen (zB Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz, Ausfallsbonus, Verlustersatz oder Kurzarbeitsbeihilfe) vor. Mittlerweile finden immer mehr dieser nachträglichen Kontrollen durch die Finanzverwaltung im Zuge einer Außenprüfung, Nachschau oder begleitenden Kontrolle statt. Dabei werden die Finanzämter als Gutachter für die Förderstellen tätig und nicht in ihrer Funktion als Abgabenbehörde. Jedoch gelten für die Förderungsprüfung grundsätzlich dieselben Regelungen wie für „klassische“ Prüfungsmaßnahmen. Konkret bedeutet dies, dass für den Prüfungsgegenstand (Fördermaßnahme) ein Prüfungsauftrag zu erteilen ist. Zudem ist im Rahmen der Förderungsprüfung – wie bei allen abgabenrechtlichen Prüfungen – das Parteiengehör zu wahren sowie nach Beendigung der Prüfung über deren Ergebnis eine Schlussbesprechung abzuhalten. Zu dieser Schlussbesprechung ist der Abgabepflichtige, welcher die Förderung in Anspruch genommen hat, einzuladen. Aufgrund der sinngemäßen Teilanwendung der BAO ist sodann im Rahmen der Schlussbesprechung das von der Abgabenbehörde erstellte Gutachten dem Förderungswerber iSd Wahrung des Parteiengehörs vorzulegen. Weiters ist Einsicht zu gewähren und die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Über die Schlussbesprechung ist eine Niederschrift anzufertigen.

Grundsätzlich ist ein Prüfgutachten nur dann zu erstellen, wenn fehlerhafte Angaben (Zweifel an deren Richtigkeit) oder sonstige Umstände entdeckt worden sind, welche die Förderstelle zu einer zivilrechtlichen Rückforderung der Förderung oder strafrechtlichen Anzeige veranlassen könnten. Da jedoch ohnehin eine Schlussbesprechung stattzufinden hat, besteht der Anspruch des Förderungswerbers, dass in der Niederschrift zur Schlussbesprechung der Umstand, dass im Zuge der CFPG-Prüfung keine Feststellungen getroffen wurden, festgehalten wird. Dadurch wiederum wird die Rechtssicherheit des Abgabepflichtigen erhöht. Der Förderungswerber hat jedenfalls ein Recht darauf zu erfahren, ob es tatsächlich Feststellungen gibt. Die in Anspruch genommenen Förderungen sind somit in der Schlussbesprechung zu erörtern. Die Gutachtenserstellung ist kein Bescheid, gegen den ein Rechtsmittel eingebracht werden kann. Daher ist es besonders wichtig, alle Argumente, Sachverhaltselemente und Fakten bei der Schlussbesprechung vorzubringen und protokollieren zu lassen.

HINWEIS

Erfahrungsgemäß werden die erstellten Gutachten oftmals nicht dem Abgabepflichtigen zur Einsicht vorgelegt. Entscheidend ist jedoch, dass im Rahmen einer Förderungsprüfung das Recht des Förderungswerbers besteht, in das Gutachten Einsicht zu nehmen und in diesem Zusammenhang das Parteiengehör zu wahren.

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