13. Juli 2020

Corona-Krise – Säule 3: Hilfe für KMU und EPU, Startups, Kreditgarantien, Sonstige Maßnahmen

 

Alle innovativen österreichischen Startups werden einen Antrag auf einen Zuschuss stellen können, wenn das Startup von der Corona-Krise betroffen ist und sich dadurch in Finanzierungs– bzw Liquiditätsproblemen befindet. Die Neugründung des Unternehmens soll längstens  fünf Jahre zurückliegen.

Es werden 100 Millionen Euro bereitgestellt, wobei je die Hälfte aus finanziellen Mitteln des Bundes und von privaten Investoren stammen soll. Im Ergebnis werden die Startup-Unternehmen somit durch eine Verdoppelung der Investorenzuschüsse unterstützt. Dies gilt jedoch nur für Zuschüsse zwischen 10.000 und 800.000 Euro, welche ab Ausbruch der Corona-Krise geleistet werden. Die Zuschüsse müssen im Erfolgsfall wieder rückgezahlt werden. Der Fonds soll ab 22.04.2020 zur Verfügung stehen. Details folgen.

Steuerbegünstigungen in der Covid-19-Krise

Mit dem 3. Covid-19-Gesetz (Beschlussfassung am 2.4.2020) wurden verschiedene Steuerbegünstigungen normiert. Außerdem werden – zwar noch ohne gesetzlicher Grundlage – die Lieferungen von Atemschutzmasken umsatzsteuerfrei gestellt:

  • Steuerfreiheit der Zuwendungen zur Bewältigung der COVID-Krisensituation. Das sind Zuwendungen aus dem Krisenbewältigungsfonds (Zahlungen iZmd Kurzarbeit), aus dem Härtefallfonds und aus dem Corona-Krisenfonds sowie vergleichbare Zuwendungen der Länder, Gemeinden und gesetzlichen Interessenvertretungen(§ 124b Z 348 EStG). Zu berücksichtigen ist, dass die Steuerfreiheit der Zuschüsse für die Fixkostenabdeckungen aus dem Corona-Hilfsfonds dazu führt, dass die entsprechenden Fixkosten steuerlich nicht abzugsfähig sind.
  • Weitergewährung des Pendlerpauschales auch bei COVID-19-Kurzarbeit, vorübergehender Telearbeit und Dienstverhinderung. Ebenso sollen die Zulagen gem. § 68 Abs 7 weitergezahlt werden (§ 124b Z 349 EStG).
  • Die Steuerbefreiung von Bonus und Zulagen bis zu EUR 3.000, die an Beschäftigte für ihren Einsatz während der Corona-Krise gewährt werden (§ 124b Z 350 EStG), verdient nähere Betrachtung. Wir führen nachstehend den Gesetzestext an: a) Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis 3.000 Euro steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. b) Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern. Die steuerbegünstigten Zahlungen sind auch sozialversicherungsfrei.
  • Kein Verlust des Hälftesteuersatzes gem § 37 Abs 5 EStG für pensionierte Ärzte, die während der COVID-Krisensituation erneut tätig werden (§ 124b Z 351 EStG).
  • Noch ohne gesetzlicher Grundlage ist die Ankündigung des Finanzministeriums am 13. April 2020 , dass die 20%ige Umsatzsteuer auf Atemschutzmasken entfällt und diese nun im Inland steuerfrei (0 %) geliefert werden können. Dies soll sowohl für medizinischen Mund-/Nasenschutz der höchsten Schutzklassen wie für die Einmalmasken und Stoffmasken gelten. Die Steuerbefreiung soll laut derzeitiger Information für Lieferungen und die innergemeinschaft-lichen Erwerbe gelten, die nach dem 13. April 2020 und vor dem 1. August 2020 ausgeführt werden und soll rückwirkend in Kraft treten. Der entsprechende Umsatzsteuersatz sollte daher bereits jetzt im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden, damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderungen von Umsatzsteuerbeträgen kommt.

Unterstützungsfonds für Künstler wird erhöht

Der Unterstützungsfonds des Künstler-Sozialversicherungsfonds wird 2020 um zusätzlich 5 Mio Euro dotiert. Mit einer zu schaffenden Richtlinie soll die Mittelverwendung auf durch COVID-19 ausgelöste spezifische Situationen Bedacht nehmen.

Gebührenbefreiung im Zusammenhang mit COVID-19

In der NR-Sitzung vom 20. März 2020 wurde eine umfassende Befreiung von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für sämtliche Schriften und Amtshandlungen beschossen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erfolgen, das sind insbesondere Maßnahmen, welche in § 3 Abs 1 COVID-19-FondsG angeführt werden. Somit sind zB Anträge betreffend Unterstützungszahlungen nach dem Epidemiegesetz 1950 gebührenbefreit. Die Befreiung gilt rückwirkend und umfasst sowohl künftige als auch bereits laufende Verfahren

Erstreckung der Frist für die Einreichung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuch

Das Justizministerium verlautet, dass für Erklärungen, die bei einem Gericht abgegeben werden, eine Fristenhemmung eingeführt wurde. Diese Fristenhemmung schließt ausdrücklich auch die Vorlage von Unterlagen der Rechnungslegung ein (Rechtsgrundlage: Art 21 § 2 des 2. COVID-19 Gesetzes, BGBl. I Nr 16/2020).

Die Bestimmung ist am 22. März 2020 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 wieder außer Kraft. Sollten die von der Bundesregierung im Zusammenhang mit Covid-19 ergriffenen Maßnahmen über den 30. April 2020 andauern, so kann per Verordnung diese Frist noch verlängert werden.

Unter die Fristenhemmung fallen lt. BMJ sowohl die neunmonatige Offenlegungsfrist für Unterlagen der Rechnungslegung (§ 277 Abs 1 UGB) als auch die zweimonatige Frist für die Verhängung wiederholter Zwangsstrafen (§ 283 Abs 4 UGB) – vorbehaltlich der unabhängigen Rechtsprechung.

Die Fristenhemmung gilt für alle Fristen, die entweder
a) vor dem 22. März 2020 begonnen haben und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen sind oder
b) zwischen dem 22. März 2020 und dem 1. Mai 2020 (vorbehaltlich einer Verlängerung durch Verordnung) zu laufen begonnen haben.

Der Lauf von Fristen, die erst nach dem 30. April 2020 beginnen, wird durch die Bestimmung derzeit nicht berührt – vorbehaltlich einer Verlängerung durch Verordnung.

Im Einzelnen bedeutet dies:

1) Für alle Jahresabschlüsse, die nach dem 21. März 2020 beim Firmenbuchgericht einlangen müssen, verlängert sich die Frist (derzeit, vorbehaltlich einer möglichen Verlängerung mit Verordnung) um 40 Tage.
Beispiel 1: Wenn der Abschlussstichtag der 30.6. ist, so muss nach § 277 Abs 1 UGB der Jahresabschluss bis spätestens 9 Monate danach, also bis zum 31.3.2020 beim Firmenbuchgericht eingereicht werden. Diese Frist verlängert sich um 40 Tage, endet also am 10.5.2020.
Beispiel 2: Wenn der Abschlussstichtag der 31.12. ist, so muss der Jahresabschluss bis zum 30.9.2020 beim Firmenbuchgericht eingereicht werden. Diese Frist verlängert sich um 40 Tage, endet also am 9.11.2020.

2) War das Unternehmen mit der Vorlage eines Jahresabschlusses schon am 22. März 2020 säumig, und wurde bereits eine Zwangsstrafe verhängt, so kann eine neue Zwangsstrafe gemäß § 283 Abs 4 UGB erst zwei Monate nach dem letzten Tag der Offenlegungsfrist verhängt werden; auch diese Frist wird, wenn sie nicht schon vor dem 22. März 2020 abgelaufen ist, verlängert.

Wurde noch keine Zwangsstrafe verhängt, so wird auf § 283 Abs 2 UGB hingewiesen: danach kann von der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung abgesehen werden, wenn das Organ offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert war. Die dramatischen Maßnahmen, zu denen das COVID-19 Gesetz, BGBl. Nr. 12/2020, ermächtigt hat, könnten nach Ansicht der Abt. I 7 – unvorgreiflich der Ansicht der ordentlichen Rechtsprechung – ab Inkrafttreten dieses Gesetzes (16. März 2020) einen solchen Hinderungsgrund offenkundig machen.

Mietzinsminderung/Entfall der Mietzinszahlungsverpflichtung wegen behördlich verhängten Betretungsverbots über das Geschäftslokal

Basierend auf den geltenden Regelungen (insb. §§ 1096 und 1104 ABGB) ist aufgrund sich mehrender Rechtsmeinungen zur geltenden Rechtslage davon auszugehen, dass im Falle der aktuellen Maßnahmen der Bundesregierung voraussichtlich eine Mietzinsminderung bzw mitunter auch der gänzliche Mietzinsentfall für die Dauer der Beschränkung durchsetzbar ist.

Mietzinsminderung – Status quo

Bitte beachten Sie, dass die gesetzlichen Regelungen teilweise nicht zwingend sind und vertraglich geändert werden können. Es muss daher in jedem Einzelfall überprüft werden, ob und inwieweit hier im jeweiligen Bestandvertrag vom gesetzlichen Modell abgewichen wurde. Ferner bleibt abzuwarten, ob die unabhängigen Gerichte der dargestellten Rechtsauffassung folgen werden.

Kreditgarantien für Betriebe

Folgende Sofort- und Überbrückungsmaßnahmen für durch COVID-19 betroffene Unternehmen sieht die Regierung vor:

  • Kreditgarantien, sowie einen erleichterten Zugang, vor allem für KMU zu diesen Garantien
  • Überbrückungskredite
  • Zusätzliche Kreditgarantien und Kreditstundungen, die derzeit in Gesprächen des BMF mit den Banken vereinbart werden.
  • Im Bereich der Beschleunigung und Verstärkung der Exportförderung werden über die Änderung der Richtlinien der OeKB zur Absicherung Garantien ausgegeben

Ein wesentlicher Bestandteil des nun Corona-Hilfsfonds genannten Pakets besteht eben in der Übernahme von Kreditgarantien durch die Republik (neben den Zuschüssen zur Fixkostenabdeckung). Details siehe dort. Im Rahmen der Finanzierung von Betriebsmittelkrediten von Unternehmen, deren Lebensfähigkeit aufgrund der CORONA-Krise beeinträchtigt ist, gilt als Voraussetzung, dass Unternehmen die im der Antragstellung vorausgegangenen Wirtschaftsjahr URG-Kriterien NICHT erfüllen (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre). Nach Auskunft des AWS wird für Einnahmen/Ausgaben-Rechner im Antrag derzeit keine Bestätigung betreffend die URG-Kriterien verlangt, sondern die Bestätigung, dass es sich um einen EAR handelt. Für weitere Fragen betreffend Überbrückungsgarantien steht das AWS-Beratungsteam unter https://www.aws.at/ und coronagarantie@aws.at zur Verfügung.

Land Steiermark gewährt Zinsenzuschuss für Überbrückungskredite

Die Steirische Wirtschaftsförderung GmbH (SFG) hat verlautbart, die Zinsen für neu beanspruchte Überbrückungskredite betroffener Unternehmer im wettbewerbsrechtlich möglichen Rahmen bis zu 2 % zu übernehmen.

Um die Zahlungsfähigkeit von Unternehmen in der aktuellen Lage sicherzustellen, hat die Bundesregierung ein Unterstützungspaket beschlossen. Eine Maßnahme davon gewährt erweiterte Garantien für all jene Unternehmen, die derzeit neue Kredite aufnehmen müssen, um weiter liquid zu bleiben. Das Land Steiermark ergänzt die Aktion und zahlt – nach Maßgabe der wettbewerbsrechtlichen Möglichkeiten – die Zinsen, die im Rahmen der neuen Überbrückungsfinanzierungen anfallen. Zielgruppe sind vorrangig KMU mit weniger als 250 MitarbeiterInnen, aber auch EPU und FreiberuflerInnen. Auch die Unterstützung von Großunternehmen ist möglich.

Der Weg zu Kredit und Zuschuss

Unternehmen reichen den Kreditantrag bei ihrer finanzierenden Hausbank ein. Förderungsstellen wie das Austria Wirtschaftsservice (aws) oder die Österreichische Kontrollbank AG (ÖKB) entscheiden, ob die Garantie gewährt wird. Dabei kommt ein beschleunigtes Verfahren mit rascher Garantiezusage zur Anwendung. Eine vereinfachte Einreichung bei der SFG macht anschließend den Weg zum Zinsenzuschuss frei. Konkrete Informationen zur Abwicklung folgen in Kürze.

Weitere Informationen finden Sie hier bzw Detailinformation (PDF). Bei Fragen wenden Sie sich bitte per Mail an zinsenzuschuss@sfg.at.

Telearbeit-Offensive: SFG unterstützt gemeinsam mit der Arbeiterkammer Steiermark die Errichtung von Telearbeitsplätzen

Die SFG unterstützt gemeinsam mit der Arbeiterkammer Steiermark seit dem Vorjahr die Einrichtung von Telearbeitsplätzen in Kleinst- und Kleinunternehmen. Gefördert werden bis zu 80% der Kosten.

Anlässlich der aktuellen Situation wird das Förderungsprogramm aufgestockt und auch die vorübergehende Einrichtung von Telearbeitsplätzen aufgrund der Corona-Krise gefördert. Insgesamt stehen für die Förderung von bis zu 5.000 Telearbeitsplätzen € 2,5 Mio zur Verfügung.

Neu geschaffene Telearbeitsplätze in Klein- und Mittelbetrieben werden rückwirkend mit 1.3.2020 berücksichtigt!

Informationen dazu finden Sie hier.

Sonstige ausgewählte Beschlüsse der NR-Sitzung vom 3.4.2020

Sonderbetreuungszeit für pflegebedürftige Angehörige

Die mit dem ersten COVID-19-Gesetz eingeführte Sonderbetreuungszeit für minderjährige Kinder soll auch dann mit dem Arbeitgeber vereinbart werden können, wenn im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung eine Betreuungskraft ausfällt und die bzw. der Beschäftigte die Pflege des bzw der Angehörigen übernimmt. Der Staat übernimmt in diesem Fall ein Drittel der Lohnkosten. Gleichzeitig wird das Modell zeitlich befristet: Jede Form von Sonderbetreuungszeit kann demnach nur noch bis Ende Mai dieses Jahres in Anspruch genommen werden.

30 Mio. € für Härtefälle in Familien

Um den erheblichen Auswirkungen der Corona-Krise für einkommensschwache Familien mit Kindern zu begegnen, werden über den Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) 30 Mio. € zur Überbrückung außergewöhnlicher Notlagen zur Verfügung gestellt. Nähere Bestimmungen sollen in einer von Familienministerin Christine Aschbacher – im Einvernehmen mit Sozialminister Rudolf Anschober – zu erlassenden Richtlinie festgelegt werden. Auch subsidiär Schutzberechtigte sollen aus diesem Topf finanzielle Zuwendungen erhalten können.

Erleichterungen beim Freiwilligendienst

Um zu verhindern, dass StudentInnen, die zum Milizdienst einberufen werden bzw. einen außerordentlichen Zivildienst leisten, ihre Familienbeihilfe verlieren, wird im Familienlastenausgleichsgesetz festgelegt, dass Pauschalvergütungen während des Einsatzes zur Bewältigung der Corona-Krise bei der geltenden Einkommensgrenze von 10.000 € nicht zu berücksichtigen sind. Gleichzeitig wird es ermöglicht, das Freiwillige Soziale Jahr vorübergehend um bis zu sechs Monate zu verlängern bzw. ein außerordentliches Freiwilliges Jahr zu absolvieren, sofern man in der Vergangenheit schon einen entsprechenden Freiwilligendienst geleistet hat. Auslandsdiener sollen mehr Möglichkeiten erhalten, ihren Freiwilligendienst im Inland fortzusetzen. Beim außerordentlichen Zivildienst sind weitere bürokratische Erleichterungen in Aussicht genommen.

Ausnahmeregelungen gibt es auch für pensionierte Angehörige von Gesundheitsberufen, die sich dazu entschließen, vorübergehend wieder ins Berufsleben zurückzukehren: Sie erhalten ihre Pension weiter, auch wenn sie eine Korridorpension oder eine andere Form der Frühpension in Anspruch nehmen.

Mietverträge dürfen wegen Mietrückständen vorübergehend nicht aufgelöst werden

Mit einem zweiten COVID-Begleitgesetz für die Justiz werden unter anderem die Rechtsfolgen von Mietzinsrückständen beschränkt. Demnach soll eine Kündigung des Mietvertrags wegen eines Mietzinsrückstands aus den Monaten April, Mai und Juni 2020 in Folge der Pandemie vorläufig ausgeschlossen werden. Vermieter können den Zahlungsrückstand bis 31. Dezember 2020 nicht gerichtlich einfordern oder aus einer vom Mieter übergebenen Kaution abdecken. Der Zahlungsrückstand muss bis spätestens Mitte des Jahres 2022 entrichtet werden. Dann hat der Vermieter das Recht, eine Kündigung des Mietvertrags oder eine Klage auf Vertragsaufhebung auf diesen Rückstand zu stützen. Das Vermieterrecht, eine unterbliebene Mietzinszahlung zur Grundlage einer Vertragsauflösung zu machen, wird demnach nicht gänzlich beseitigt, sondern lediglich um zwei Jahre hinausgeschoben.

Weiterhin bestehen bleibt das Recht des Vermieters, den Mietvertrag wegen anderer Gründe zu kündigen. Räumungsexekutionen werden aufgeschoben. Darüber hinaus soll ein befristeter Wohnungsmietvertrag, der nach dem 30. März 2020 und vor dem 1. Juli 2020 abläuft, bis Jahresende verlängert werden können.

Erleichterungen für private Kreditnehmer und Kleinstunternehmen

Eine weitere Bestimmung sieht eine Erleichterung für Kreditnehmer vor, die vor dem 15. März 2020 einen Kredit aufgenommen haben und nun von der COVID-19-Pandemie unmittelbar betroffen sind. Die Fälligkeit dieser Zahlungen wird jeweils um drei Monate nach dem vertraglich vorgesehenen Zahlungstag verschoben und bezieht sich nicht nur auf Verbraucherkreditverträge, sondern auch auf Unternehmenskredite an Kleinstunternehmen. Auf das gesetzliche Zinsausmaß von 4 % pro Jahr beschränkt werden Verzugszinsen für sämtliche Vertragsverhältnisse, die in dem von der Pandemie besonders betroffenen Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum Ende des Monats Juni 2020 fällig werden. Konventionalstrafen sind nicht zu entrichten, wenn wegen der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Beschränkungen das Erwerbsleben verunmöglicht wird.

Damit Insolvenzverfahren zügig abgewickelt werden können, sollen Fristen in diesem Bereich nicht mehr unterbrochen werden können. Die Insolvenzantragspflicht des Schuldners bei Überschuldung bleibt aber vorübergehend ausgesetzt. Zahlungsplanraten sollen mit Bedacht auf die aktuelle Situation geändert und Stundungen für höchstens neun Monate beantragt werden können.

Corona-Sonderbetreuungszeit

m Rahmen der COVID-19-Gesetze wurde die Möglichkeit einer bis zu dreiwöchigen „Sonderbetreuungszeit“ für betreuungspflichtige Kinder und Behinderte geschaffen. Als Ausgleich für den Entfall der Arbeitsleistung hat der Arbeitgeber Anspruch auf die Vergütung von einem Drittel des fortgezahlten Entgelts durch den Bund. Mehr dazu lesen Sie in diesem Beitrag.

Der Neustartbonus

Der Neustartbonus soll zeitlich befristet die Aufnahme von Teilzeitkräften fördern. Das AMS stockt dabei das Einkommen aus Teilzeit deutlich auf 80 Prozent des Vollzeit-Nettoeinkommens vor Arbeitslosigkeit auf. Mehr dazu erfahren Sie hier.

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