10. August 2020

Corona-Krise – Säule 2: Erhaltung der Liquidität von Unternehmen

Erleichterungen bei Steuern und Abgaben

Die im Zusammenhang mit der Corona-Krise erlassenen Sonderregelungen fassen wir wie folgt zusammen:

  • Herabsetzung der Einkommen-/Körperschaftsteuerzahlungen bis aus Null. Bei der Veranlagung 2020 werden dann keine Anspruchszinsen vorgeschrieben, sollte es zu einer Nachzahlung kommen.
  • Fällige Abgaben können bis zum 30.9.2020 gestundet werden. Auf Antrag werden keine Stundungszinsen vorgeschrieben. Die Abgaben (Lohnabgaben, Umsatzsteuer etc.) müssen aber nach wie vor fristgerecht gemeldet werden. Im Rahmen eines 2. Stundungspaketes verabschiedete der Nationalrat weitere Maßnahmen. Lesen Sie hier mehr dazu.
  • Für Sozialversicherungsbeiträge wurde von der österreichischen Gesundheitskasse die Stundungsdauer auf drei Monate verlängert
  • bereits festgesetzten Säumniszuschläge werden auf Antrag wieder gutgeschrieben
  • Die Frist für die Abgabe der Jahressteuererklärung für 2019 wird bis 31.8.2020 erstreckt.

Voraussetzung für diese Erleichterungen ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, konkret von einem Liquiditätsengpass in Folge der Corona-Krise betroffen zu sein. Das Finanzamt geht bei der Antragstellung davon aus, dass diese Voraussetzung vorliegt.

Die Auswirkungen Corona-Krise auf die Jahres- und Konzernabschlusserstellung haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Mit den COVID-19-Gesetzen wurden auch bestimmte Erleichterungen auf dem Sektor des Miet-, Gesellschafts-, Insolvenz- und Gebührenrechts vorgenommen. Mehr dazu erfahren Sie in diesem Beitrag.

UPDATE: Das SV_Stundungspaket wurde nun am 6.8.2020 im Bundesgesetzblatt verlautbart und tritt rückwirkend mit 1.6.2020 in Kraft. Lesen Sie in diesem Beitrag mehr dazu!

Zahlungserleichterungen bei ÖGK und SVS: Ratenzahlungen und Beitragsstundung

Was, wenn man Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger oder dem Finanzamt nicht mehr nachkommen können?

Maßnahmen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK)

Die ÖGK setzt die nachstehenden Maßnahmen für betroffene Betriebe zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Dabei ist zu beachten, dass die Grundlagen der Lohnverrechnung aufrecht bleiben: Die gesetzliche Fälligkeit der Beiträge bleibt bestehen. Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung sind weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden. Mehr unter www.oegk.at.

  • Stundung der Beiträge: Bei Liquiditätsengpässen, die auf die aktuelle Situation zurückzuführen sind, wird die maximale Stundungsdauer von ein auf drei Monate verlängert. Für Betriebe, die von der „Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind, erfolgt eine automatische Stundung der Beiträge.
  • Sonstige Betriebe mit coronabedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK um Stundung ansuchen. Der formlose Antrag hat die coronabedingten Probleme zu beinhalten und ist an die jeweilige regionale Servicestelle zu richten.
  • Automatische Stundung: eine automatische Stundung erfolgt, wenn die Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht fristgerecht eingezahlt werden.
  • Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an. Achtung: Eine Stundung der SV-Beiträge bei der ÖGK ist vorerst nur bis 31.5.2020 möglich.
  • Ratenzahlung der Beiträge: Die Ratendauer kann auf bis zu 18 Monate verlängert werden. Ratenzahlungen werden formlos akzeptiert.
  • Aussetzen von Exekutionsanträgen und Insolvenzanträgen: Bei coronabedingten Liquiditätsengpässen werden Exekutionsanträge und Insolvenzanträge aufgeschoben. Besondere Sicherstellungen sind dazu nicht erforderlich
  • Es erfolgen keine (neuen) Eintreibungsmaßnahmen.
  • Es werden keine (neuen) Insolvenzanträge gestellt.
  • Nachsicht bei Säumniszuschlägen: Coronabedingte Meldeverspätungen – insbesondere zu spät erfolgte Anmeldungen und Beitragsgrundlagenmeldungen – werden sanktionsfrei gestellt.

Empfohlene Vorgehensweise bei Stundungen

  1. Formloser Antrag an die jeweilige Landesstelle der ÖGK (zB office-stmk@oegk.at) mit Angabe der Beitragskontonummer und welche Beiträge gestundet werden sollen. Zwar wäre eine automatische Stundung für Unternehmen, welche unter die Verordnung bzw unter das Betretungsverbot fallen möglich, jedoch würde man dann wahrscheinlich kein Antwortschreiben erhalten.
  2. Daraufhin erhält man ein Antwortschreiben der ÖGK.
  3. Die Beiträge werden nach dem Zeitraum nicht sofort, sondern in Raten fällig gestellt. Diese Details sind dem Antwortschreiben zu entnehmen.

Kurzarbeit nach Abmeldung

Wenn ein Betrieb seine Mitarbeiter abgemeldet hat, jetzt aber rückwirkend auf das Kurzarbeitsmodell umsteigen will, dann sollen die Mitarbeiter nicht wieder rückwirkend angemeldet werden. Dies löst automatisch eine Sanktion wegen verspäteter Anmeldung aus und müsste mittels Antrag wieder extra behoben werden. Stattdessen soll der Betrieb die Abmeldung der Mitarbeiter einfach stornieren, damit läuft der Versicherungsverlauf durch und es bestehen keine Sanktionen. Eine entsprechende Info findet sich auf der ÖGK-Homepage.

Maßnahmen der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)

Die SVS bietet allen SVS-Versicherten im Bedarfsfall nachstehende Möglichkeiten. Alle Anträge können formlos schriftlich, mittels Email oder Online-Antrag bei der SVS eingebracht werden:

  • Stundung der Beiträge
  • Ratenzahlung der Beiträge
  • Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
  • Gänzliche bzw teilweise Nachsicht der Verzugszinsen

Die Mitarbeiter der SVS sind österreichweit unter 050 808 808 auch telefonisch zwischen 7.30 und 16 Uhr bzw 7.30 und 14 Uhr (freitags) erreichbar.

Maßnahmen durch das Austria Wirtschaftsservice (AWS)

Das Austria Wirtschaftsservice weitet seine Überbrückungsgarantien im Zusammenhang mit der COVID-19–Krise aus und nimmt Vereinfachungen vor:

Ab sofort wird im Auftrag der österreichischen Bundesregierung die bereits seit 12.3.2020 zur Verfügung stehende aws-Überbrückungsgarantie deutlich ausgebaut und vereinfacht.

Zentral sind folgende Ausweitungen:

  • Verzicht auf die Verrechnung von Bearbeitungs- und Garantieentgelten
  • Keine Planungsrechnungen oder Businesspläne erforderlich
  • Keine Kreditsicherheiten erforderlich
  • Freiberufliche Tätigkeiten sind ab sofort garantiefähig
  • Garantien sind auch für die Stundung von bestehenden Kreditlinien verwendbar
  • Es wird ein beschleunigtes Verfahren eingeführt, das eine umgehende Garantiezusage ermöglicht.

Alle Ausweitungsmaßnahmen greifen ab sofort und betreffen auch die bereits gestellten Förderungsanträge. Die Ausnahme stellt das Schnellverfahren dar, das in den nächsten Tagen verfügbar sein wird.

Nähere Informationen direkt beim aws (www.aws.at, office@aws.at).

Weitere Zahlungserleichterungen im Zusammenhang mit Gehältern und Löhnen

Weitere Zahlungserleichterungen bestehen hinsichtlich Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienausgleichsfonds, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zum Familienausgleichsfonds bzw Kommunalsteuer: Hier können Sie als Arbeitgeber bzw als Selbständiger bei Ihrem Finanzamt oder Ihrer Gemeinde eine Stundung bzw deren Entrichtung in Raten beantragen.

Steuerliche Auswirkungen für Dienstnehmer

Das Pendlerpauschale steht weiterhin in der bisherigen Höhe zu, auch wenn auf Grund der derzeitigen Krise die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte nicht mehr zurückgelegt wird (wie dies auch bei einem Krankenstand der Fall wäre).  Ebenso können die Zulagen und Zuschläge gem § 67 EStG weiterhin steuerfrei gezahlt werden.

Zulagen und Bonuszahlungen, die auf Grund der Corona-Krise für außergewöhnliche Leistungen im Kalenderjahr 2020 zusätzlich bezahlt werden sind, bis zu 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei, erhöhen aber nicht das Jahressechstel. (Achtung: Belohnungen aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen sind davon nicht umfasst)

Wir sind für Sie da!

Gerne unterstützen wir Sie, wenn Sie die oben angeführten Möglichkeiten beanspruchen wollen. Kontaktieren Sie bei Bedarf bitte Ihre Klientenbetreuerin bzw Ihren Klientenbetreuer.

Finanzministerium: Erweiterte Steuerliche Sonderregelungen betreffend Coronavirus

Vom Bundesministerium für Finanzen wurden mit 24. März die ersten Nachschärfungen zu den Sonderregelungen betreffend Corona-Krise veröffentlicht, die wir im Volltext darstellen:

Diese Information tritt an die Stelle der Information vom 13. März 2020, GZ 2020-0.178.784, und erweitert sie um eine Aussage zur Frist für Zahlungserleichterungsansuchen (30. September 2020), eine generelle Fristerstreckung für die Einreichung von Jahres-Abgabenerklärungen für das Jahr 2019 (Punkt 3) sowie um eine Aussage in Bezug auf Verspätungszuschläge (Punkt 4).

Gehäuft auftretende Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus sowie damit einhergehende behördliche Maßnahmen wie Quarantäne, die Schließung von Bildungseinrichtungen, Absage von Veranstaltungen und generell die Einschränkung des täglichen Lebens können dazu führen, dass – beginnend mit Mitte März 2020 – Liquiditätsengpässe und Zahlungsverzögerungen eintreten.

Voraussetzung für die Anwendung der unten angeführten Maßnahmen ist in allen Fällen, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, konkret von einem Liquiditätsengpass betroffen zu sein, der auf die Folgen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählen zB außergewöhnlich hohe Stornierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens.

Für Steuerpflichtige, die FinanzOnline nicht verwenden, ist auf der BMF-Homepage ein Formular verfügbar (Kombinierter Antrag zu Sonderregelungen betreffend Coronavirus, SR 1-CoV).

Für sämtliche Anträge gilt:

Voraussetzung für die Anwendung einer Maßnahme ist jeweils, dass die individuelle Betroffenheit sorgfältig geprüft wurde und dass glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Notstand vorliegt, der auf die negativen Auswirkungen der SARS-CoV-2-Virus-Infektion zurückzuführen ist. Das Finanzamt geht mit der Antragstellung davon aus, dass diese Voraussetzung vorliegt.

Sämtliche Anträge, die die unten angeführten Maßnahmen betreffen, sind von den zuständigen Stellen sofort zu bearbeiten.

1. Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020

Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 können gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 herabgesetzt oder mit Null Euro festgesetzt werden (Punkt 1.1). Es kommt auch eine gänzliche oder teilweise Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 gemäß § 206 Abs. 1 lit. a BAO in Betracht (Punkt 1.2).

1.1. Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen (§ 45 Abs. 4 und 5 EStG 1988)

Steuerpflichtige, die von einer durch das SARS-CoV-2-Virus bedingten Ertragseinbuße betroffen sind, können bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 stellen.

Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für 2020 entsprechend zu reduzieren. Ergibt sich für das Kalenderjahr 2020 voraussichtlich keine Steuervorschreibung, hat das Finanzamt die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 mit Null Euro festzusetzen.

1.2. Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen (§ 45 Abs. 4 EStG 1988 iVm § 206 Abs. 1 lit. a BAO)

Sofern die Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 gemäß Punkt 1.1 nicht ohnedies mit Null Euro erfolgt, ist die Vorauszahlung gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 auf jenen Betrag herabzusetzen, der sich für das Kalenderjahr 2020 voraussichtlich ergeben wird.

Wird der Steuerpflichtige von den Folgen des durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelösten Notstandes liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung in der gemäß § 45 Abs. 4 EStG 1988 festzusetzenden Höhe nicht bezahlen kann, kann er bei seinem Finanzamt beantragen, die Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist, als die voraussichtliche Jahressteuer 2020.

Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat das Finanzamt den Betrag der Einkommensteuer- oder der Körperschaftsteuervorauszahlung gemäß § 206 Abs. 1 lit. a BAO dementsprechend mit einem niedrigeren Betrag oder mit Null Euro festzusetzen.

1.3. Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen (§ 205 iVm § 206 Abs. 1 lit. a BAO).

Das Finanzamt hat von einer Festsetzung gemäß § 206 Abs. 1 lit. a BAO von Amts wegen Abstand zu nehmen, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der (nach Ablauf des Jahres 2020 erfolgenden) Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 Nachforderungszinsen resultieren.

2. Abgabeneinhebung

2.1. Stundung und Entrichtung in Raten

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, die Entrichtung einer Abgabe hinauszuschieben (Stundung) oder deren Entrichtung in Raten zu gewähren (§ 212 Abs. 1 BAO).

Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat das Finanzamt eine Stundung bis längstens 30. September 2020 bzw. eine Ratenzahlung bis 30. September 2020 zu gewähren.

2.2. Nichtfestsetzung von Stundungszinsen

Der Steuerpflichtige kann mit dem Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung bei seinem Finanzamt beantragen, von der Festsetzung der nach § 212 Abs. 2 BAO anfallenden Stundungszinsen abzusehen. Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit unterbleibt die Festsetzung von Stundungszinsen.

2.3. Festgesetzte Säumniszuschläge

Der Steuerpflichtige kann bei seinem Finanzamt beantragen, einen bereits festgesetzten Säumniszuschlag gemäß § 217 Abs. 7 BAO zu stornieren (nicht festzusetzen). Bei Vorliegen der konkreten Betroffenheit hat die Stornierung zu erfolgen.

3. Erstreckung der Frist für die Einreichung von Jahres-Abgabenerklärungen 2019

Gemäß § 134 Abs. 1 zweiter Satz BAO sind die Jahres-Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) bis Ende April bzw. bis Ende Juni 2020 einzureichen. Für die genannten Abgabenerklärungen des Jahres 2019 wird diese Frist gemäß § 134 Abs. 1 letzter Satz BAO allgemein bis 31. August 2020 erstreckt.

4. Abstandnahme von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 135 BAO)

Generell ist von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 135 BAO) abzusehen, wenn die Versäumung der Frist vor dem 1. September 2020 eintritt.

Reduzierung der Umsatzsteuer auf 5%

Ab dem 01.07.2020 soll zur Unterstützung der Gastronomie, der Kulturbranche und des Publikationsbereichs ein reduzierter Umsatzsteuersatz in Höhe von 5 % eingeführt werden. Mehr dazu lesen Sie hier.

BMF: FAQ zur Umsatzsteuersenkung

Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und die COVID-19 Investitionsprämie: Weitere Maßnahmen zur Entlastung der Unternehmer

Am 7. Juli 2020 hat die österreichische Regierung ein umfangreiches Paket an Gesetzesvorhaben mit wesentlichen steuerlichen Neuerungen im Nationalrat beschlossen. Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 und Investitionsprämiengesetz wurden Maßnahmen zur Entlastung der Unternehmer getroffen. Alles dazu erfahren Sie in diesem Beitrag.

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