21. September 2020

Corona-Krise – Säule 1: SICHERUNG VON ARBEITSPLÄTZEN

Corona-Kurzarbeit Phase 3 ist nun fixiert

Die Corona-Kurzarbeit wird ab 1. Oktober 2020 um sechs Monate verlängert. Hier die Eckpunkte zur Phase 3:

1. Verlängerung der Kurzarbeit um weitere sechs Monate

Die derzeit geltende Corona-Kurzarbeit (Phase 2) wird bis 30. September 2020 für alle Betriebe fortgeführt.

Danach wird die Corona-Kurzarbeit für weitere sechs Monate von 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 verlängert (Phase 3).

Eine Verlängerung um weitere sechs Monate ab 1. April 2021 wird aufgrund der besonderen Betroffenheit in bestimmten Branchen notwendig sein und soll zeitgerecht eingeleitet werden.

2. Vergütung beträgt weiterhin 85/85/90 Prozent des Nettolohns

Die Beschäftigten erhalten weiterhin 80/85/90 Prozent des Nettolohns vor der Kurzarbeit.

Lohnerhöhungen wie z.B. KV-Erhöhungen und Biennalsprünge werden bei der Vergütung der Kurzarbeit berücksichtigt (dynamische Betrachtung).

3. Alle Mehrkosten werden den Unternehmen weiterhin voll ersetzt

Die Arbeitgeber zahlen die anteiligen Kosten für die anfallende Arbeit (Arbeitsentgelt).

Kosten für entfallende Arbeitsstunden inkl. aller Lohnnebenkosten und Krankenstände werden wie bisher vom AMS voll vergütet.

4. Standardisiertes Verfahren zur Überprüfung der wirtschaftlichen Betroffenheit

Das Genehmigungsverfahren bleibt beim unbürokratischen verkürzten Verfahren.

Der Sozialpartnervereinbarung ist eine Prognoserechnung anzuschließen, die die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens berücksichtigt. In dieser Beilage sind neben der Begründung u.a. anzugeben,

  • ob andere Förderungen bewilligt wurden
  • die Umsatzentwicklung vor Kurzarbeit und
  • eine Umsatzprognose für den beantragten Zeitraum der Kurzarbeit.

WICHTIG: Wird die Kurzarbeit für mehr als 5 Arbeitnehmer beantragt, muss ein Steuerberater/Bilanzbuchhalter/Wirtschaftsprüfer die Angaben bestätigen.

5. Nicht-Arbeitszeit soll für Weiterbildung genützt werden

  • Für die Beschäftigten besteht eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft in der vom AMS vergüteten Ausfallszeit.
  • Die Weiterbildung wird durch das AMS gemeinsam mit dem Betrieb abgewickelt und kann jederzeit beginnen.
  • Die Kosten werden zu 60% vom AMS gefördert; 40% trägt der Arbeitgeber selbst.
  • Angeordnete Aus- und Weiterbildungszeiten gelten beihilfenrechtlich als Ausfallstunden und zählen daher nicht für die Erreichung der Mindestarbeitszeit von 30%.
  • Die Bildungsmaßnahme soll während der ursprünglich vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit stattfinden. Ist dies nicht möglich, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Lage der Aus- und Weiterbildung zu bestimmen.
  • Bildungszeiten bis zur Nettoersatzrate sind durch diese abgedeckt. Darüberhinausgehende Zeiten sind zusätzlich zu vergüten. Lernzeiten gelten soweit als Weiterbildungszeit, als diese ausdrücklich im Kursplan ausgewiesen sind. -In einzelnen Wochen darf die Weiterbildungszeit 100% der ursprünglich vereinbarten Normalarbeitszeit nicht überschreiten.
  • Weiterbildungsmaßnahmen können bei Bedarf des Unternehmens unterbrochen und innerhalb von 18 Monaten nachgeholt werden.
  • Ein Rückersatz der Ausbildungskosten kann nicht vereinbart werden.

6. Arbeitszeit kann zwischen 30% und 80% betragen

  • Die Arbeitszeit kann bis auf 30% reduziert werden und kann maximal 80% betragen. Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate.
  • In Sonderfällen kann die Arbeitszeit von 30% aber unterschritten werden.
  • Plant der Arbeitgeber eine Arbeitszeit unter 30%, muss er das in der Beilage 2 zur Sozialpartnervereinbarung begründen und genehmigen lassen. -Jede Änderung der Arbeitszeit ist ehestmöglich, spätestens drei Tage im Vorhinein dem Arbeitnehmer mitzuteilen.
  • Die Behaltepflicht nach Kurzarbeit beträgt weiterhin ein Monat.

7. Lehrlingsausbildung während Kurzarbeit sichergestellt

  • Die ordnungsgemäße Ausbildung von Lehrlingen wird auch für Betriebe, die sich lange in Kurzarbeit befinden, sichergestellt. Bei Nichteinhaltung der Ausbildungsverpflichtung droht die Rückforderung der KUA-Beihilfe.
  • Für die Ausbildung und berufsrelevante Maßnahmen sind mindestens 50% der Arbeitszeit, die im KUA-Zeitraum ausgefallen sind, zu nützen.
  • Beträgt die Arbeitszeit im KUA-Zeitraum weniger als 80%, ist am Ende der KUA im Durchführungsbericht darzulegen, welche Maßnahmen je Lehrling in welchem Ausmaß stattgefunden haben.

Covid-19 Kurzarbeit: Neue Sozialpartnervereinbarung ab 1.10.2020

COVID-19-Kurzarbeit, die im Unternehmen ab dem 1. Juni 2020 abgeschlossen wurde, endet spätestens mit September 2020. Es besteht aber die Möglichkeit, die Kurzarbeit um weitere sechs Monate bis längstens 30. März zu verlängern.

Für die Phase 3 der Covid-19 Kurzarbeit wurden die neuen Sozialpartnervereinbarungen, welche zwingend verwendet werden müssen, veröffentlicht.

Zu sämtlichen Dokumenten gelangen Sie hier.

Lückenschluss bei Verlängerung der Kurzarbeit – Ausdehnung der bestehenden Kurzarbeitsvereinbarungen (Phase 2) auf September 2020

In vielen Betrieben wurde die Kurzarbeit in Phase 1 und Phase 2 für jeweils 3 Monate vereinbart. In Betrieben die bereits im März mit der Kurzarbeit begonnen haben, endet die aktuelle Kurzarbeitsvereinbarung vor dem 30. September. Die Phase 3 kann jedoch erst mit 01. Oktober beantragt werden. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Verlängerung Covid-19 Kurzarbeit

Hinsichtlich der Verlängerung der Covid-19-Kurzarbeit (Phase 2) sind folgende Punkte zwingend zu beachten:

  1. Phase 2 dauert für sich alleine maximal drei Monate und endet spätestens am 30. September 2020. Zu beachten ist, dass zwischen dem Ende des Erstbegehrens und dem Beginn des Verlängerungsbegehrens maximal vier Kalendertage liegen dürfen.
  2. Kommt es zur Verlängerung der Kurzarbeit, so bleibt bei jenen Arbeitnehmern, die von der Erstgewährung in das Verlängerungsbegehrens wechseln das laufende sv-pflichtige Bruttoentgelt aus der Zeit vor dem Erstbegehren maßgeblich für die AMS-Beihilfe sowie für das Mindestbruttoentgelt. (Ausnahme: Lehrlinge, welche aus lernen oder in ein neues Lehrjahr wechseln).
  3. Eine Verlängerung der Kurzarbeit für einzelne Arbeitnehmer kommt grundsätzlich nicht in Frage à es kann nur der gesamte Betrieb oder ein Betriebsteil in Kurzarbeit gehen (Ausnahme: Kurzarbeitseinzelvereinbarung für einzelne Dienstnehmer, wenn kein Betriebsrat vorhanden).
  4. Beschäftigungsstand muss auch während Phase 2 aufrechterhalten werden.
  5. Neue Sozialpartnervereinbarung wird direkt dem AMS übermittelt (über das eAMS Konto)
  6. Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu; ÖGB behält sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vor.
  7. Der Arbeitgeber kann Arbeitsleistung einseitig anordnen. Voraussetzung: 1. Mitteilung 3 Tage im Vorhinein, 2. Keine entgegenstehenden AN-Interessen, 3. Arbeitszeit liegt in der Normalarbeitszeit vor KUA.
  8. Entgeltanspruch zumindest in der Höhe des Mindestbruttoentgelts. Subsidiärer Anspruch auf Entlohnung der tatsächlich geleisteten Stunden.
  9. Durchrechnung der Arbeitszeit weiterhin möglich, aber Monatsbetrachtung hinsichtlich des Entgelts.

Neuer AMS-Antrag? Neue Sozialpartnervereinbarung?

Es ist sowohl ein neuer AMS-Antrag als auch eine neue Sozialpartnervereinbarung notwendig!

Worauf ist beim AMS-Kurzarbeitsverlängerungsantrag zu achten?

Das Unternehmen hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich ernstlich um den Abbau von drei Wochen des laufenden Urlaubsanspruchs bemüht hat.

Im Falle der Verlängerung der COVID-19-Kurzarbeit ist anzuführen, ob und inwieweit die wirtschaftlichen Schwierigkeiten weiterhin bestehen.Es ist das neue AMS-Antragsformular zu verwenden, in dem zB die Projektnummer der bisherigen „Corona“-Kurzarbeit anzugeben ist. Hier finden Sie das neue AMS-Antragsformular.

Kurzarbeit – der LV-Leitfaden des BMAFJ

Zum Personalverrechnungsleitfaden gelangen Sie hier.
Die Mindestbruttotabelle finden Sie hier.

Hotspot Nettoersatzrate

Die Ermittlung des gesicherten Nettobetrages erfolgt über eine vom BMAFJ erstellte Tabelle, welche so aufgebaut ist wie die Pauschalsatztabelle für die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe, jedoch in 5er Schritten die jeweiligen Werte abbildet.

Dieser Tabelle entnimmt man somit das „Mindestbruttoentgelt“ unter der Annahme, dass persönliche Umstände wie FABO+, Pendlerpauschale etc. für diese Ermittlung außer Betracht bleiben. Diese finden dann im Zuge der echten Nettoberechnung Berücksichtigung.

Mit dieser Tabelle können auch Mindestbruttoentgelte für Entgelte über die Höchstbeitragsgrundlage ermittelt werden, während die Pauschalsatztabelle für die AMS-Beihilfe bei der Höchstbeitragsgrundlage endet.

Hinsichtlich der Sozialversicherung ist zu beachten, dass jene SV-Beitragsgrundlage herangezogen werden muss, die im Kalendermonat vor dem Beginn der KUA maßgeblich war.

Beispiel:
Bruttoentgelt vor KUA € 3.200
Maßbeglich für die Tabelle ist der Betrag von € 2800 als Bruttoentgelt vor der KUA. Man sucht sich in der Mindestbruttoentgelt-Tabelle die richtige Zeile à Mindestbruttoentgelt somit € 2080,90
Dieser Betrag muss jedenfalls mindestens in einem kompletten Kurzarbeitsmonat brutto insgesamt bezahlt werden.

Bemessungsgrundlage SV: € 3200

Zum Bruttogarantierechner des VP gelangen Sie hier.

Wichtige Eckpunkte für die Dauer der Kurzarbeit Phase 1 und Phase 2

  • Das Ausmaß des Arbeitsausfalles während Kurzarbeit muss mindestens 30 % und darf maximal 80 % der (gesetzlich, kollektiv- oder einzelvertraglich vorgesehenen) Arbeitszeit betragen, damit die Kurzarbeit seitens des AMS gefördert wird. Diese Zeiten können auch durch Urlaub oder Zeitausgleich erbracht werden.
  • Haben Sie sich bereits ein eAMS Konto erstellt? Wenn nein, dann richten Sie bitte so schnell wie möglich eines ein, da die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe ausschließlich über das eAMS Konto abgewickelt wird. Bitte beachten Sie, dass die Vollmacht ausschließlich an Personen im Unternehmen erteilt werden kann – der Steuerberater kann als User hinzugefügt werden.
  • Während der Kurzarbeit sollten dem Zweck nach Mehrleistungen wie Mehrarbeit oder Überstunden nicht anfallen. Denn Kurzarbeit dient der Überbrückung von weniger arbeitsintensiven Zeiten. Zudem führen geleistete Überstunden zu einer Minderung der Kurzarbeitsbeihilfe.
  • Bitte lassen Sie Ihre Arbeitnehmer während der Kurzarbeit nur wochenweise Urlaub konsumieren. Ausfalltage, die von Urlaubstagen unmittelbar umschlossen sind, werden seitens des AMS nicht anerkannt. Somit haben Sie keinen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer in einer Woche zB nur einen Tag Urlaub konsumiert, da die restlichen Tage dieser Woche nicht als Ausfallstunden gewertet werden und daher auch nicht durch die Kurzarbeitsbeihilfe gefördert werden.
  • Führen Sie Arbeitszeitaufzeichnungen! Missbrauchs- und Betrugsabsichten werden vom AMS der zuständigen Staatsanwaltschaft gemeldet und zur Anzeige gebracht.
  • Denken Sie daran den Beschäftigungsstand aufrechtzuerhalten bzw kontaktieren Sie uns bei geplanten Auflösungen rechtzeitig.

Arbeitszeitaufzeichnungen während der Kurzarbeit

Beachten Sie bitte, dass für jede Person in Kurzarbeit zwingend Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen sind. Dies ergibt sich aus der Kurzarbeitsrechtlinie für AMS-Kontrollzwecke wegen der „Beihilfe“.

Das AMS hat hier Vorlage- und Einsichtsrechte. Dies gilt auch für GmbH-Geschäftsführer/innen bzw sonstige Personen, die aus dem AZG/ARG ausgenommen (wie bestimmte leitende Angestellte oder nahe Angehörige).

Es sind gemäß der Richtlinie Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie deren Unterbrechung aufzuzeichnen (was wiederum für Personen wichtig ist, die überwiegend im „Home-Office“ arbeiten und sich in Kurzarbeit befinden oder für bestimmte Außendienstmitarbeiter/innen, die selber Zeit und Ort des Wirkens bestimmen können).

Lohnsteuerrechtliche Fragen zu den Folgen der COVID-19 Maßnahmen

Das Coronavirus hat den Arbeitsalltag vor neue Herausforderungen gestellt. Vermehrt leisten Arbeitnehmer ihre Arbeit von zu Hause aus, befinden sich in (behördlicher)Quarantäne oder sind aus diversen Gründen an der Dienstleistung verhindert. Daraus ergeben sich auch lohnsteuerrechtliche Fragen, welche in diesem Beitrag beantworten.

COVID-Bonuszahlungen

Der Nationalrat hat beschlossen, die COVID-Bonuszahlungen gem. § 124b Z 350 lit a EStG, die bereits ESt- und SV-frei sind, nun auch von DB und Kommunalsteuer rückwirkend frei zu stellen (§ 41 Abs 4 lit g FLAG, § 16 Abs 14 KommStG). Mehr dazu lesen Sie hier.

Konjunkturstärkungsgesetz 2020: Gesetzliche Änderungen, die die Personalabrechnung betreffen

Das Ziel des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 (KonStG 2020) ist, die Folgen der COVID-19-Krise abzumildern. Schwerpunkte sind ua Entlastungsmaßnahmen für Niedrigverdiener und ein Investitions- und Entlastungspaket für Unternehmen. Die Maßnahmen, welche die Personalabrechnung betreffen lesen Sie in diesem Beitrag.

COVID-19 Lehrlingsbonus

Für jeden Lehrling, der im Zeitraum von 16. März bis 31. Oktober 2020 neu eingestellt wird, plant die Regierung einen Bonus in Höhe von 2.000 Euro an Firmen auszuzahlen. Mehr dazu.

Bei Fragen dazu kontaktieren Sie bitte Ihre Klientenbetreuerin bzw Ihren Klientenbetreuer.

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