6. April 2020

Corona-Krise: Härtefallfonds (Phase 1)

Härtefallfonds für Freischaffende und Kleinstunternehmen

Am 20. März 2020 wurde im Nationalrat die gesetzliche Grundlage für den ursprünglich mit 1 Milliarde dotierten Härtefonds für freischaffende Künstler und Kleinst- bzw Einpersonenunternehmen (EPU) beschlossen (Härtefallfondsgesetz). Mittlerweile wurde auf 2 Milliarden aufgestockt, gemeinsam mit dem politischen Signal, bei Bedarf gäbe es noch einmal mehr. Gegenstand ist die Schaffung eines Sicherheitsnetzes für Härtefälle bei EPU, freien Dienstnehmern, NPO und Kleinstunternehmern, die durch die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 verursacht wurden. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses . Es handelt sich daher um eine Unterstützung vom Staat, die für jene gedacht ist, bei denen die Instrumente Steuerstundungen, Garantien und Kurzarbeit nicht greifen.

Die Zuschüsse werden von Abgaben und Steuern befreit sein, was wohl auch die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht bedeutet. Auf der anderen Seite bleiben die Betriebsausgaben, die (zum Teil) mit den Zuschüssen abgedeckt werden können, steuerlich abzugsfähig (was im übrigen für alle staatlichen Hilfen gelten soll). Die Wirtschaftskammer wickelt die Förderungen ab, auch wenn die betroffenen Personen – zB freie Dienstnehmer oder ohne Gewerbeschein Tätige – keine Wirtschaftskammermitglieder sind. Die Antragstellung kann ausnahmslos online erfolgen.

Überblick:

  • Fördervolumen: 2 Milliarden Euro
  • Wer kann den Härtefallfonds beanspruchen? Alle Ein-Personen-Unternehmen, Kleinstunternehmen, Neue Selbstständige, freie Dienstnehmer und Non-Profit-Organisationen
  • Wohin kann man sich wenden? Abgewickelt wird der Härtefallfonds durch die Wirtschaftskammer im Auftrag des Bundes (klicken Sie bitte hier)
  • Ziel: Mit den Förderungen des Härtefallfonds den betroffenen Betrieben und Organisationen durch die Krise zu helfen

Jetzt Härtefallfonds-Förderung beantragen!

Am 26. März wurde schließlich die Richtlinie für den Härtefallfonds (Auszahlung Teil 1: 500,00 bis 1.000,00 EUR) unter https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html veröffentlicht und Anträge sind von 27. März 17 Uhr bis 31.12.2020 möglich.

Wer hat Anspruch auf den Härtefallfonds?

Beim Härtefall-Fonds wird auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist nicht Voraussetzung*. Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:

  • Ein-Personen-Unternehmer (EPU)
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
  • Freie Berufe

*Die KUR ist die Kennziffer des Unternehmensregisters. Sie finden diese im eigenen Account des Unternehmensserviceportals (USP). Nach dem Login im Unternehmensserviceportal klicken Sie im Block „Mein USP“ auf „Unternehmensdaten anzeigen“. Auch Ihre Global Location Number (GLN) finden Sie im Unternehmensserviceportal in Ihren Unternehmensdaten. Wirtschaftskammer-Mitglieder finden ihre GLN auch öffentlich unter: firmen.wko.at . Als Freier Dienstnehmer müssen Sie weder KUR noch GLN eintragen.

Wann liegt ein Härtefall vor?

Ein Härtefall liegt vor, wenn der Unternehmer nicht mehr in der Lage ist, die laufenden Kosten zu decken, oder wenn ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot oder Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres vorliegt.

Für Bilanzierer gilt weiters, dass die URG-Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr nicht unterschritten sein dürfen.

Was bringt der Härtefallfonds?

Der Härtefall-Fonds bringt einen nicht rückzahlbaren Zuschuss, in der Phase 1

  • Bei einem Nettoeinkommen von mehr als € 5.527,92 p.a. und weniger als € 6.000 Euro p.a.: Einmaliger Zuschuss von € 500. In einem unmittelbar bevorstehenden nächsten Schritt dürften diese Grenzen fallen bzw geändert werden**).
  • Bei einem Nettoeinkommen ab € 6.000 p.a. bis ca 60.000 brutto (80 % der SV-Höchstbeitragsgrundlage): Einmaliger Zuschuss von € 1.000
  • Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von € 500

**) Siehe unten unter „… zu erwartende Anpassungen“

Wie kann man den Zuschuss aus dem Härtefallfonds beantragen?

Der Antrag ist einzubringen über den WKO-Benutzeraccount bzw die WKO-Homepage, man braucht die persönliche Steuernummer, die KUR/GLN1 (Kennziffer des Unternehmensregisters bzw. im USP) und ein Personaldokument (Personalausweis, Reisepass oder Führerschein). Ausnahmslos online!

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